Inhaltsverzeichnis : Handbuch des Rechtshülfeverfahrens im Deutschen Reiche und gegenüber dem Auslande (2)

34  Abth.  II.  Abschn.  I.  Oertliche  Znständigkeit  der  Gerichte.
tation  des  §  8  heran1),  desgleichen  Glaser  II  S.  159.  Jedenfalls ¬
  bestimmt  sich  der  Begriff  des  Wohnsitzes  nach  den  Landesgesetzen. ¬
  Insofern  nach  diesen  Jemand  einen  mehrfachen
Wohnsitz  haben  kann,  ist  auch  der  Gerichtsstand  des  Wohnsitzes
an  mehreren  Orten  gleichzeitig  begründet.
Von  dem  „gewöhnlichen  Aufenthaltsorte"2)  des  §  8
ist  der  Ort  des  nur  vorübergehenden  Aufenthalts  zu  unterscheiden.
Ob  gewöhnlicher  Aufenthaltsort  vorliegt,  ist  quaestio  facti3).
Sowohl  der  Wohnsitz  im  Sinne  des  Abs.  1  des  §  8  als
auch  der  gewöhnliche  Aufenthaltsort  und  der  letzte  Wohnsitz
(Abs.  2)  bestimmen  sich  nach  dem  Zeitpunkt  der  Erhebung
der  Klage.  Auf  den  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  des  Angeschuldigten ¬
  zur  Zeit  der  That,  der  Anzeige,  der  etwa  vorgenommenen ¬
  Ermittlungshandlungen  kommt  nichts  an.  Lediglich
der  Beginn  der  Untersuchung  ist  maßgebend;  wenn  im  Laufe  der
letzteren  der  Beschuldigte  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  wechselt,
übt  solches  keinen  Einfluß  auf  den  einmal  begründeten  Gerichtsstand
  aus*)
In  Fällen  der  Privatklage  entscheidet  der  Zeitpunkt,
zu  welchem  in  Gemäßheit  St.  P.O.  §  421  eine  solche  vorschriftsmäßig
  erhoben  ist.
1)  Ueber  den  zivilrechtlichen  Begriff  des  Wohnsitzes  vgl.  Handbuch
des  Rechtshülfeverfahrens  Thl.  1  §  4  S.  31  ff.
2)  Der  Ausdruck  „gewöhnlicher  Aufenthalt"  stimmt  mit  der  Sprachweise ¬
  des  Bundesgesetzes  vom  6.  Juni  1870  über  den  Unterstützungswohnsitz ¬
  §  10  (B.G.Bl.  1870  S.  360)  überein.
3)  Nach  Löwe  N.  5  zu  §  8,  übereinstimmend  mit  Glaser  S.  159
Note  13,  hat  das  Gesetz  nur  einen  freiwillig  gewählten  Aufenthalt ¬
  im  Auge  und  wird  durch  Haft  weder  ein  Wohnsitz  begründet
noch  könnte,  selbst  bei  längerer  Dauer  derselben,  der  Ort,  wo  solche
vollstreckt  wird,  als  gewöhnlicher  Aufenthaltsort  angesehen  werden.
John  S.  232  nimmt  auch  hier  an,  daß,  sofern  nach  Zivilrecht  Verbrecher ¬
  am  Orte  der  Strafverbüßung  ein  domicilium  necessarium
haben,  solches  auch  für  die  Strafverfolgung  anzuerkennen  sei.
4)  Motive  S.  131;  Löwe  N.  7b  zu  §  8;  John  S.  230;
Stenglein  N.  3  zu  §  8;  Puchelt  N.  2  zu  §  8.
            
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