Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Princip  der  Strafverfolgung
daß  im  französischen  Criminalprocesse  die  Initiative  auf  den  Untersuchungsrichter ¬
  übergegangen  sei,  weil  dieser  auf  eine  Klage  (plainte)
hin  die  Untersuchung  eröffnen  kann,  während  er  die  Denunciation  nur
berücksichtigen  darf,  wenn  sie  der  Staatsanwalt  aufnimmt.
Es  ist  eben  ein  großer  Unterschied  zwischen  der  Strafklage  und
der  bloßen  Denunciation,  und  es  wäre,  falls  überhaupt  die  Gesetzgebung ¬
  auf  den  hier  bezeichneten  Weg  einginge,  ihre  Aufgabe,  diesen
Unterschied  vollständig  auszubilden.  Der  Denunciant  wirft  dem  Staatsanwalt ¬
  oder  dem  Gerichte  eine  Thatsache  hin,  welche  geeignet  ist,  den
Verdacht  eines  bestimmten  Verbrechens  auf  eine  bestimmte  Person  zu
lenken.  Ist  dieser  Verdacht  stringent  genug,  so  hat  der  Denunciant
seinen  Zweck  erreicht;  der  Staatsanwalt  muß  einschreiten,  allerdings
nur  so  weit,  als  der  Staatsanwalt  überhaupt  muß;  er  muß,  wenn
ihn  nicht  etwa  die  polizeilichen  Erhebungen  von  der  Unschuld  des
Verdächtigten  überzeugen,  das  Gericht  in  Bewegung  setzen.  Der
Denunciant  aber  zieht  sich  zurück,  läßt  die  Behörden  für  sich  arbeiten,
und  es  treffen  ihn  in  dem  ganzen  Processe  weder  Kosten,  noch  Unannehmlichkeiten, ¬
  noch  Verantwortung.  Der  Privatankläger  dagegen
wird  Partei  im  Proceß;  er  steht  natürlich,  wenn  er  allein  diesen
hervorgerufen,  dem  Gerichte  und  dem  Angeklagten  für  die  Kosten  ein.
Es  versteht  sich  ferner  von  selbst,  daß  das  Gericht,  ehe  es  eine  Privatanklage ¬
  annimmt,  sich  von  dem  Vorhandensein  des  rechtlichen  Interesse
an  Erhebung  derselben  überzeugen  muß.  Es  würde  auch  nur  in  der
Ordnung  sein,  wenn  das  Gesetz  dem  Ankläger  die  Verpflichtung  auferlegte, ¬
  seine  Klage  gleich  zu  Anfang  gehörig  zu  substantiiren,  wie
dies  ja  auch  der  Staatsanwalt,  auf  die  polizeilichen  Erhebungen  sich
stützend,  thut.  Es  springt  wohl  in  die  Augen,  daß  zwischen  der  Zulassung ¬
  von  Privatanklagen  in  diesem  Sinne  und  der  von  Denunciationen ¬
  ein  großer  Unterschied  bestehen  würde,  gleichviel,  ob  die  Letzteren
das  Gericht  unmittelbar  in  Bewegung  setzen,  oder  erst  auf  Requisition
und  unter  Vermittelung  des  Staatsanwaltes.  16
2.  Dr.  von  Groß  stellt  das  praktische  Bedürfniß  nach  der  gedachten ¬
  Neuerung  in  Abrede.  Die  Erfahrung  des  größten  derjenigen
Staaten,  welche  er  anführt,  spricht  aber  wohl  laut  genug  für  das
Gegentheil.  Auch  handelt  es  sich,  wie  im  Vorstehenden  nachgewiesen
würde,  gar  nicht  um  ein  vereinzeltes  praktisches  Bedürfniß;  es  handelt
sich  um  die  Sicherung  eines  Princips,  und  vor  Allem  (nach  meiner
Auffassung)  um  die  Herstellung  einer  wesentlichen  Voraussetzung  für
die  aus  anderen  Gründen  wünschenswerthe  Erweiterung  der  den  Staatsanwälten ¬
  zustehenden  Befugnisse,  ferner  um  die  daran  sich  knüpfende
Klärung  ihrer  Stellung.  Mag  immerhin  die  Tüchtigkeit  und  Pflichttreue ¬
  der  Staatsanwaltschaft  bewirken,  daß  die  in  den  Proceßeinrich*) ¬
  Bemerkung  des  Herrn  Dr.  v.  Groß.  In  diesem  Sinne  durfte  ich
also  wohl  sagen,  daß  die  Behörden  den  Denuncianten  wehrlos  gegenüber  stehen,
ohne  beforgen  zu  müssen,  es  werde  dasselbe  sofort  auch  auf  die  Privatankläger
bezogen  werden.
            
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