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Princip der Strafverfolgung
daß im französischen Criminalprocesse die Initiative auf den Untersuchungsrichter ¬
übergegangen sei, weil dieser auf eine Klage (plainte)
hin die Untersuchung eröffnen kann, während er die Denunciation nur
berücksichtigen darf, wenn sie der Staatsanwalt aufnimmt.
Es ist eben ein großer Unterschied zwischen der Strafklage und
der bloßen Denunciation, und es wäre, falls überhaupt die Gesetzgebung ¬
auf den hier bezeichneten Weg einginge, ihre Aufgabe, diesen
Unterschied vollständig auszubilden. Der Denunciant wirft dem Staatsanwalt ¬
oder dem Gerichte eine Thatsache hin, welche geeignet ist, den
Verdacht eines bestimmten Verbrechens auf eine bestimmte Person zu
lenken. Ist dieser Verdacht stringent genug, so hat der Denunciant
seinen Zweck erreicht; der Staatsanwalt muß einschreiten, allerdings
nur so weit, als der Staatsanwalt überhaupt muß; er muß, wenn
ihn nicht etwa die polizeilichen Erhebungen von der Unschuld des
Verdächtigten überzeugen, das Gericht in Bewegung setzen. Der
Denunciant aber zieht sich zurück, läßt die Behörden für sich arbeiten,
und es treffen ihn in dem ganzen Processe weder Kosten, noch Unannehmlichkeiten, ¬
noch Verantwortung. Der Privatankläger dagegen
wird Partei im Proceß; er steht natürlich, wenn er allein diesen
hervorgerufen, dem Gerichte und dem Angeklagten für die Kosten ein.
Es versteht sich ferner von selbst, daß das Gericht, ehe es eine Privatanklage ¬
annimmt, sich von dem Vorhandensein des rechtlichen Interesse
an Erhebung derselben überzeugen muß. Es würde auch nur in der
Ordnung sein, wenn das Gesetz dem Ankläger die Verpflichtung auferlegte, ¬
seine Klage gleich zu Anfang gehörig zu substantiiren, wie
dies ja auch der Staatsanwalt, auf die polizeilichen Erhebungen sich
stützend, thut. Es springt wohl in die Augen, daß zwischen der Zulassung ¬
von Privatanklagen in diesem Sinne und der von Denunciationen ¬
ein großer Unterschied bestehen würde, gleichviel, ob die Letzteren
das Gericht unmittelbar in Bewegung setzen, oder erst auf Requisition
und unter Vermittelung des Staatsanwaltes. 16
2. Dr. von Groß stellt das praktische Bedürfniß nach der gedachten ¬
Neuerung in Abrede. Die Erfahrung des größten derjenigen
Staaten, welche er anführt, spricht aber wohl laut genug für das
Gegentheil. Auch handelt es sich, wie im Vorstehenden nachgewiesen
würde, gar nicht um ein vereinzeltes praktisches Bedürfniß; es handelt
sich um die Sicherung eines Princips, und vor Allem (nach meiner
Auffassung) um die Herstellung einer wesentlichen Voraussetzung für
die aus anderen Gründen wünschenswerthe Erweiterung der den Staatsanwälten ¬
zustehenden Befugnisse, ferner um die daran sich knüpfende
Klärung ihrer Stellung. Mag immerhin die Tüchtigkeit und Pflichttreue ¬
der Staatsanwaltschaft bewirken, daß die in den Proceßeinrich*) ¬
Bemerkung des Herrn Dr. v. Groß. In diesem Sinne durfte ich
also wohl sagen, daß die Behörden den Denuncianten wehrlos gegenüber stehen,
ohne beforgen zu müssen, es werde dasselbe sofort auch auf die Privatankläger
bezogen werden.