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Princip der Strafverfolgung.
anderen höheren Charakter an, als man erkannte, daß das Verbrechen
nicht blos das Privatinteresse, sondern auch das der Gesellschaft, das
des Staates verletze, daß daher auch dem Letzteren eine von dem
Begehren des Privaten nicht abhängig zu machende Genugthuung gebühre.
Ob aber damit der ursprüngliche Charakter vollständig verwischt wurde,
ob es wahr, und wenn wahr — ob es recht ist, daß an die Stelle der
einen Einseitigkeit eine andere getreten, ob es richtig ist und unantastbar ¬
feststeht, daß die Strafe nicht neben dem öffentlichen Interesse
auch den Anspruch des Privaten auf Genugthuung für die ihm widerfahrene ¬
Unbill enthalten soll, ließe sich denn doch noch bestreiten. Die
Privatanklage deren Zulassung die feierliche Anerkennung eines Privatanspruchs ¬
auf die durch die Bestrafung zu erlangende Genugthuung
ist, war ein Element desselben materiellen deutschen Criminalrechts,
welches in ununterbrochener Continuität von der Carolina bis zu dem
Zeitpunkte reicht, wo die Theorie den Strahlenkranz vollendet hatte,
mit welchem es ihr zu Anfang dieses Jahrhunderts gelang, den exclusiven ¬
Inquisitionsproceß zu schmücken. Nicht mit dem materiellen
Recht, das ja eben unverändert geblieben war, nur mit dem Proceßrecht ¬
war sie nachgerade unverträglich geworden. Auch ist sie nie und
nirgend abgeschafft worden, etwa um der schädlichen Folgen willen, die
sie hatte; sie ist vielmehr selbst ausgestorben, weil sie unbequem und
entbehrlich war neben dem bequemeren und beinahe noch sicherern Weg
der Denunciation. Auch die Gesetzgebung konnte sie mit vielem
Grund für entbehrlich erklären, so lange dem Bürger das Recht der
Denunciation an einen Richter zustand, der sofort, kraft seines Amtes,
den erhobenen Verdacht bis zu dessen völliger Erschöpfung verfolgen
mußte. Das aber hat sich denn doch, wie gezeigt wurde, wesentlich
geändert; es wäre also wohl noch zu beweisen, daß die öffentliche
Strafe, die dem Privaten gebührende Genugthuung nicht blos absorbirt, ¬
sondern verdrängt habe, — daß ein solcher Anspruch des Privaten ¬
nicht blos für überflüssig, sondern für unzulässig erklärt wurde
Aber ich kann mich ganz unbedenklich auch auf den Boden stellen,
den Dr. v. Groß selbst einnimmt, wenn er sagt: „So wenig die Strafe
für ein begangenes Verbrechen die principielle Bedeutung hat, ein
Ersatz für die Rache und eine Genugthuung für den Verletzten und
seine Familie zu sein, so wenig läßt sich doch bestreiten, daß die Genugthuung ¬
eine der berechtigsten Nebenwirkungen der Strafe und insofern ¬
ein nicht unwesentliches Moment derselben bildet.“ Nenne man
immerhin die dem Verletzten und seiner Familie gebührende Genugthuung ¬
eine „Nebenwirkung der Strafe“. Sowie sie nur eine berechtigte ¬
ist, d. h., sowie jenen Personen ein Recht auf dieselbe zusteht,
wie will man ihnen zumuthen, sich dabei zu beruhigen, wenn ihnen
dieses Recht mit Ausschluß gerichtlichen Erkenntnisses durch den Staatsanwalt ¬
und den Justizminister definitiv abgesprochen wird?"*) Ist es
*) Bemerkung des Herrn Dr. v. Groß. Es liegt in der Natur eines
accessorischen Rechts, daß es nur geltend gemacht werden kann, wenn das Haupt¬