Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Princip  der  Strafverfolgung.
anderen  höheren  Charakter  an,  als  man  erkannte,  daß  das  Verbrechen
nicht  blos  das  Privatinteresse,  sondern  auch  das  der  Gesellschaft,  das
des  Staates  verletze,  daß  daher  auch  dem  Letzteren  eine  von  dem
Begehren  des  Privaten  nicht  abhängig  zu  machende  Genugthuung  gebühre.
Ob  aber  damit  der  ursprüngliche  Charakter  vollständig  verwischt  wurde,
ob  es  wahr,  und  wenn  wahr  —  ob  es  recht  ist,  daß  an  die  Stelle  der
einen  Einseitigkeit  eine  andere  getreten,  ob  es  richtig  ist  und  unantastbar ¬
  feststeht,  daß  die  Strafe  nicht  neben  dem  öffentlichen  Interesse
auch  den  Anspruch  des  Privaten  auf  Genugthuung  für  die  ihm  widerfahrene ¬
  Unbill  enthalten  soll,  ließe  sich  denn  doch  noch  bestreiten.  Die
Privatanklage  deren  Zulassung  die  feierliche  Anerkennung  eines  Privatanspruchs ¬
  auf  die  durch  die  Bestrafung  zu  erlangende  Genugthuung
ist,  war  ein  Element  desselben  materiellen  deutschen  Criminalrechts,
welches  in  ununterbrochener  Continuität  von  der  Carolina  bis  zu  dem
Zeitpunkte  reicht,  wo  die  Theorie  den  Strahlenkranz  vollendet  hatte,
mit  welchem  es  ihr  zu  Anfang  dieses  Jahrhunderts  gelang,  den  exclusiven ¬
  Inquisitionsproceß  zu  schmücken.  Nicht  mit  dem  materiellen
Recht,  das  ja  eben  unverändert  geblieben  war,  nur  mit  dem  Proceßrecht ¬
  war  sie  nachgerade  unverträglich  geworden.  Auch  ist  sie  nie  und
nirgend  abgeschafft  worden,  etwa  um  der  schädlichen  Folgen  willen,  die
sie  hatte;  sie  ist  vielmehr  selbst  ausgestorben,  weil  sie  unbequem  und
entbehrlich  war  neben  dem  bequemeren  und  beinahe  noch  sicherern  Weg
der  Denunciation.  Auch  die  Gesetzgebung  konnte  sie  mit  vielem
Grund  für  entbehrlich  erklären,  so  lange  dem  Bürger  das  Recht  der
Denunciation  an  einen  Richter  zustand,  der  sofort,  kraft  seines  Amtes,
den  erhobenen  Verdacht  bis  zu  dessen  völliger  Erschöpfung  verfolgen
mußte.  Das  aber  hat  sich  denn  doch,  wie  gezeigt  wurde,  wesentlich
geändert;  es  wäre  also  wohl  noch  zu  beweisen,  daß  die  öffentliche
Strafe,  die  dem  Privaten  gebührende  Genugthuung  nicht  blos  absorbirt, ¬
  sondern  verdrängt  habe,  —  daß  ein  solcher  Anspruch  des  Privaten ¬
  nicht  blos  für  überflüssig,  sondern  für  unzulässig  erklärt  wurde
Aber  ich  kann  mich  ganz  unbedenklich  auch  auf  den  Boden  stellen,
den  Dr.  v.  Groß  selbst  einnimmt,  wenn  er  sagt:  „So  wenig  die  Strafe
für  ein  begangenes  Verbrechen  die  principielle  Bedeutung  hat,  ein
Ersatz  für  die  Rache  und  eine  Genugthuung  für  den  Verletzten  und
seine  Familie  zu  sein,  so  wenig  läßt  sich  doch  bestreiten,  daß  die  Genugthuung ¬
  eine  der  berechtigsten  Nebenwirkungen  der  Strafe  und  insofern ¬
  ein  nicht  unwesentliches  Moment  derselben  bildet.“  Nenne  man
immerhin  die  dem  Verletzten  und  seiner  Familie  gebührende  Genugthuung ¬
  eine  „Nebenwirkung  der  Strafe“.  Sowie  sie  nur  eine  berechtigte ¬
  ist,  d.  h.,  sowie  jenen  Personen  ein  Recht  auf  dieselbe  zusteht,
wie  will  man  ihnen  zumuthen,  sich  dabei  zu  beruhigen,  wenn  ihnen
dieses  Recht  mit  Ausschluß  gerichtlichen  Erkenntnisses  durch  den  Staatsanwalt ¬
  und  den  Justizminister  definitiv  abgesprochen  wird?"*)  Ist  es
*)  Bemerkung  des  Herrn  Dr.  v.  Groß.  Es  liegt  in  der  Natur  eines
accessorischen  Rechts,  daß  es  nur  geltend  gemacht  werden  kann,  wenn  das  Haupt¬
            
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