1. Theil.
Das Publicitäts-Princip im allgemeinen.
I. Einleitung.
Einen Grundpfeiler des römischen Rechtes bildet der in den Quellen
wiederholt ausgesprochene*), consequent und ausnahmslos durchgeführte
Grundsatz, dass niemand einem anderen mehr Rechte übertragen könne als
er selbst hat, beziehungsweise dass niemand von einem anderen ein Recht
erwerben könne, welches diesem selbst nicht zusteht. Auch in dieser Hinsicht?
zeigt sich der weitgehendste Schutz des erworbenen Rechtes im römischen
Rechte, welches den wahren Berechtigten ohne seinen Willen nur unter den
engbegrenzten Voraussetzungen der Ersitzung und Verjährung, niemals aber
lediglich auf Grund eines von einem Pseudo-Berechtigten vorgenommenen
Rechtsgeschäftes seines Rechtes verlustig werden lässt. An diesem alten
Grundsatze haben auch die neueren Gesetzgebungen principiell festgehalten3)
allein die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse und die sich hieraus ergebende ¬
Nothwendigkeit des nachdrücklichsten Schutzes des Rechtsverkehres
haben in dessen ausnahmslose Geltung gewaltig Bresche gelegt. An die
Stelle des Schutzes des erworbenen Rechtes trat der Schutz des Erwerbes,
welcher auf Kosten jenes erfolgen muss*), und die Rücksichtnahme auf die
Interessen des Verkehrs brachte Grundsätze, welche schon im älteren deutschen
Rechte wenigstens im Keime vorhanden waren*), in mehr oder minder
*) 1. 54 D. de div. R.J. (50, 17), (dessen
§. 3, bürgerliches Gesetzbuch für das
wörtliche Übersetzung der Schlusssatz des
Deutsche Reich §. 404 2c., übrigens liegt
§. 442 a. b. G. ist); l. 175 §. 1 eod.; 1.
dieser Grundsatz begrifflich im Wesen des
177 pr. eod.; vgl. auch 1. 143 eod. und
derivativen Rechtserwerbes; vgl. Unger,
1. 20 §. 1 D. de A. R. D. (41, 1).
System II, §. 74.
*) Ihering, Geist des röm. Rechtes II.
Es bleibt eine wichtige Aufgabe
1 führt §. 28 als wichtigen Grundsatz des
des Gesetzgebers hiebei solche Vorsichtsröm. ¬
Rechtes den Grundsatz „der Unvermaßregeln ¬
zu treffen, welche ohne
letzlichkeit der iura quaesita" an, aller
Schädigung oder Beschränkung des Verdings ¬
nur im Sinne der Unverletzlichkeit
kehrs zugleich eine möglichst weitgehende
gegenüber Eingriffen der Staatsgewalt;
Sicherung der erworbenen Rechte bevgl. ¬
auch pr. J. II, 6 „ne domini mawirken; -
vgl. Krasnopolski, Legaliturius -
suis rebus defraudentur;" ferner
sierungs=Zwang, S. 6.
Schloßmann, Vertrag §. 206, N. 2.
Vgl. z. B. den Grundsatz: „Hand
3) §. 442 a. b. G.; nicht in dieser allmuss ¬
Hand wahren"; Siegel, Rechtsgemeinen ¬
Fassung preuß. L. R. I, 10,
geschichte (2. A.) S. 383
Adler, Publicitäts=Princip.