Metadata : Adler, Emanuel: ¬Das Publicitäts-Prinzip im österreichischen Tabularrechte

1.  Theil.
Das  Publicitäts-Princip  im  allgemeinen.
I.  Einleitung.
Einen  Grundpfeiler  des  römischen  Rechtes  bildet  der  in  den  Quellen
wiederholt  ausgesprochene*),  consequent  und  ausnahmslos  durchgeführte
Grundsatz,  dass  niemand  einem  anderen  mehr  Rechte  übertragen  könne  als
er  selbst  hat,  beziehungsweise  dass  niemand  von  einem  anderen  ein  Recht
erwerben  könne,  welches  diesem  selbst  nicht  zusteht.  Auch  in  dieser  Hinsicht?
zeigt  sich  der  weitgehendste  Schutz  des  erworbenen  Rechtes  im  römischen
Rechte,  welches  den  wahren  Berechtigten  ohne  seinen  Willen  nur  unter  den
engbegrenzten  Voraussetzungen  der  Ersitzung  und  Verjährung,  niemals  aber
lediglich  auf  Grund  eines  von  einem  Pseudo-Berechtigten  vorgenommenen
Rechtsgeschäftes  seines  Rechtes  verlustig  werden  lässt.  An  diesem  alten
Grundsatze  haben  auch  die  neueren  Gesetzgebungen  principiell  festgehalten3)
allein  die  geänderten  wirtschaftlichen  Verhältnisse  und  die  sich  hieraus  ergebende ¬
  Nothwendigkeit  des  nachdrücklichsten  Schutzes  des  Rechtsverkehres
haben  in  dessen  ausnahmslose  Geltung  gewaltig  Bresche  gelegt.  An  die
Stelle  des  Schutzes  des  erworbenen  Rechtes  trat  der  Schutz  des  Erwerbes,
welcher  auf  Kosten  jenes  erfolgen  muss*),  und  die  Rücksichtnahme  auf  die
Interessen  des  Verkehrs  brachte  Grundsätze,  welche  schon  im  älteren  deutschen
Rechte  wenigstens  im  Keime  vorhanden  waren*),  in  mehr  oder  minder
*)  1.  54  D.  de  div.  R.J.  (50,  17),  (dessen
§.  3,  bürgerliches  Gesetzbuch  für  das
wörtliche  Übersetzung  der  Schlusssatz  des
Deutsche  Reich  §.  404  2c.,  übrigens  liegt
§.  442  a.  b.  G.  ist);  l.  175  §.  1  eod.;  1.
dieser  Grundsatz  begrifflich  im  Wesen  des
177  pr.  eod.;  vgl.  auch  1.  143  eod.  und
derivativen  Rechtserwerbes;  vgl.  Unger,
1.  20  §.  1  D.  de  A.  R.  D.  (41,  1).
System  II,  §.  74.
*)  Ihering,  Geist  des  röm.  Rechtes  II.
Es  bleibt  eine  wichtige  Aufgabe
1  führt  §.  28  als  wichtigen  Grundsatz  des
des  Gesetzgebers  hiebei  solche  Vorsichtsröm. ¬
  Rechtes  den  Grundsatz  „der  Unvermaßregeln ¬
  zu  treffen,  welche  ohne
letzlichkeit  der  iura  quaesita"  an,  aller
Schädigung  oder  Beschränkung  des  Verdings ¬
  nur  im  Sinne  der  Unverletzlichkeit
kehrs  zugleich  eine  möglichst  weitgehende
gegenüber  Eingriffen  der  Staatsgewalt;
Sicherung  der  erworbenen  Rechte  bevgl. ¬
  auch  pr.  J.  II,  6  „ne  domini  mawirken; -
  vgl.  Krasnopolski,  Legaliturius -
  suis  rebus  defraudentur;"  ferner
sierungs=Zwang,  S.  6.
Schloßmann,  Vertrag  §.  206,  N.  2.
Vgl.  z.  B.  den  Grundsatz:  „Hand
3)  §.  442  a.  b.  G.;  nicht  in  dieser  allmuss ¬
  Hand  wahren";  Siegel,  Rechtsgemeinen ¬
  Fassung  preuß.  L.  R.  I,  10,
geschichte  (2.  A.)  S.  383
Adler,  Publicitäts=Princip.
            
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