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§. 103.
christlichen Religions-Verwandten
Nicht katholischen
gestattet das Gesetz nach ihren Religionsbegriffen aus erheblichen ¬
Gründen die Trennung der Ehe zu fordern.
Solche Gründe sind: wenn der Ehegatte sich eines Ehebruches, =
oder eines Verbrechens, welches die Verurtheilung
zu einer wenigstens fünfjährigen Kerkerstrafe nach sich gezogen, ¬
schuldig gemacht; wenn ein Ehegatte den andern
boßhaft verlassen hat, und falls sein Aufenthaltsort unbekannt ¬
ist, auf öffentliche gerichtliche Vorladung innerhalb
eines Jahres nicht erschienen ist; dem Leben, oder der Gesundheit ¬
gefährliche Nachstellungen; wiederholte schwere Mißhandlungen; ¬
eine unüberwindliche Abneigung, welcher wegen ¬
beide Ehegatten die Auflösung der Ehe verlangen; doch
muß in dem letzten Falle die Trennung der Ehe nicht sogleich
verwilliget, sondern erst eine Scheidung von Tisch und Bett,
und zwar nach Beschaffenheit der Umstände auch zu wiederholten =
Malen versucht werden*)
Diese gesetzliche Anordnung hat auf die Juden und auf
die unirten Griechen (welche zu den katholischen ReligionsVerwandten ¬
gerechnet werden, weil sie sich mit der katholischen ¬
Kirche, jedoch mit Vorbehalt ihrer Disciplin und Ceremonien, ¬
dann ihres Ritus wieder vereinigt haben) keine
Anwendung *); wohl aber auf Protestanten, sowohl der
augsburgischen als helvetischen Konfession (d. i. nicht nur
auf die Evangelischen, sondern auch auf die Reformirten)
und auch auf die nicht unirten Griechens).
Die vom Gesetzgeber gebrauchten Worte: nach ihren
Religionsbegriffen, beziehen sich weder auf die Re1) ¬
A. b. G. B. §. 115. — 2) Dolliner in Pratobevera's ¬
Mat. B. V. Abh. l. §. 41 rc. — 3) Allerh. Entschließ. -
v. 4. September 1820. Dolliner in Pratobevera.
Mat. B. V. Abh. I. §. 14 rc.