Inhaltsverzeichnis : ¬Das österreichische Frauenrecht (1)

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§.  103.
christlichen  Religions-Verwandten
Nicht  katholischen
gestattet  das  Gesetz  nach  ihren  Religionsbegriffen  aus  erheblichen ¬
  Gründen  die  Trennung  der  Ehe  zu  fordern.
Solche  Gründe  sind:  wenn  der  Ehegatte  sich  eines  Ehebruches, =
  oder  eines  Verbrechens,  welches  die  Verurtheilung
zu  einer  wenigstens  fünfjährigen  Kerkerstrafe  nach  sich  gezogen, ¬
  schuldig  gemacht;  wenn  ein  Ehegatte  den  andern
boßhaft  verlassen  hat,  und  falls  sein  Aufenthaltsort  unbekannt ¬
  ist,  auf  öffentliche  gerichtliche  Vorladung  innerhalb
eines  Jahres  nicht  erschienen  ist;  dem  Leben,  oder  der  Gesundheit ¬
  gefährliche  Nachstellungen;  wiederholte  schwere  Mißhandlungen; ¬
  eine  unüberwindliche  Abneigung,  welcher  wegen ¬
  beide  Ehegatten  die  Auflösung  der  Ehe  verlangen;  doch
muß  in  dem  letzten  Falle  die  Trennung  der  Ehe  nicht  sogleich
verwilliget,  sondern  erst  eine  Scheidung  von  Tisch  und  Bett,
und  zwar  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  auch  zu  wiederholten =
  Malen  versucht  werden*)
Diese  gesetzliche  Anordnung  hat  auf  die  Juden  und  auf
die  unirten  Griechen  (welche  zu  den  katholischen  ReligionsVerwandten ¬
  gerechnet  werden,  weil  sie  sich  mit  der  katholischen ¬
  Kirche,  jedoch  mit  Vorbehalt  ihrer  Disciplin  und  Ceremonien, ¬
  dann  ihres  Ritus  wieder  vereinigt  haben)  keine
Anwendung  *);  wohl  aber  auf  Protestanten,  sowohl  der
augsburgischen  als  helvetischen  Konfession  (d.  i.  nicht  nur
auf  die  Evangelischen,  sondern  auch  auf  die  Reformirten)
und  auch  auf  die  nicht  unirten  Griechens).
Die  vom  Gesetzgeber  gebrauchten  Worte:  nach  ihren
Religionsbegriffen,  beziehen  sich  weder  auf  die  Re1) ¬
  A.  b.  G.  B.  §.  115.  —  2)  Dolliner  in  Pratobevera's ¬
  Mat.  B.  V.  Abh.  l.  §.  41  rc.  —  3)  Allerh.  Entschließ. -
  v.  4.  September  1820.  Dolliner  in  Pratobevera.
Mat.  B.  V.  Abh.  I.  §.  14  rc.
            
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