Contents : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 22 = 3.F. Jg. 2 (1878))

11.15. Dr. Georg Kugelmann, gemeinrechtliche Begründung des partikulären Erbvertrages

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Literatur.

Dr. Franz Förster, Ministerial-Direktor, R. Johow, Ober-Tribunals-
rath, Dr. P. Hinschius, ord. Professor der Rechte, A. Achilles, Stadt-
gerichtsrath in Berlin und A. Dalcke, Ober-Staatsanwalt in Marien-
werder. Erster Band. Siebente Ausgabe. Berlin 1878. Verlag von
I. Guttentag (D. Collin).
Der Koch'sche Kommentar zum Landrecht ist unseren Berufsgenossen
in dem Maße bekannt, daß es überflüssig wäre, über Inhalt und
Methode desselben Näheres zu äußern. Koch selbst hat sich über den
Zweck, welchen er verfolgte, dahin ausgesprochen:
Die Gesetzgebung und die Rechtsfortbildung durch die Praxis ist
in einem solchen Flusse, daß sowohl der Theoretiker, wie besonders
der Praktiker, dessen Zeit und Kräfte meistens durch die ermüdenden
Dienstverrichtungen verzehrt werden, sich nur mit Aufmerksamkeit
und Mühe aus der Höhe der Lage des augenblicklich geltenden
Rechtsstandes halten kann. Dabei Hülse zu leisten, war der Zweck
dieses Werkes von Anfang an.
Nach Koch's Tode hat ein Kreis hervorragender Zuristen es übernommen,
den Kommentar in dem Sinne des Herausgebers fortzuführen. Zn
dem vorliegenden ersten Bande sind die Publikations-Patente, die Ein-
leitung, die Titel 1 bis 4 und 7 von den: Obcr-Tribunalsrath Johow,
die Titel 5, 6, 9 und 10 von dem Ministerial-Direktor Dr. Förster,
der Titel 8, sowie der 8. und 9. Abschnitt des 11. Titels, enthaltend
die Lehre von den Vertrügen über Handlungen mit Einschluß der Gesetz-
gebung über die Urheberrechte und die Lehre von den Schenkungen, von
dem Stadtgerichtsrath Achilles, der Titel 11 Abschnitt 1 bis 7 von dem
Ober-Staatsanwalt Dalcke bearbeitet. Wie dankbar das juristische
Publikum der Fortsetzung des Kommentars entgegenkommt, beweist der
Umstand, daß schon wieder eine neue — die siebente — Ausgabe des-
selben nöthig geworden ist. Nach Anzeige der Verlagshandlung sollen
die weiteren Bände schnell hintereinander erscheinen, so daß das Werk
im Laufe des Jahres 1879 vollständig in den Händen der Abonnenten
sein wird. Einer weiteren Empfehlung dieses bewährten Hülfsbuches
für die Kenntniß des preußischen Rechts bedarf es nicht.
Rassow.

21.
Gemeinrechtliche Kegründuug des partikulären Erbvertrages. Ein rechts-
geschichtlicher Versuch von Dr. Georg Kugelmann. Erlangen, Verlag
von Andreas Deichert. 1877.
Der Verfasser bricht in dieser Schrift eine Lanze gegen die Ansicht
Beseler's und Gerber's von der Unzulässigkeit des Erbvertrages über
einzelne Sachen. Seinen Beweis von der Unrichtigkeit derselben stützt
er zunächst auf den Rechtszustand vor Rezeption des römischen Rechts.
Er führt aus, daß durch die Vergabungen der Volksrechte (bis zum
11. Jahrhundert) bei Immobilien sofort ein definitives Recht ent-

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