Metadata : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 73 (1909))

Entscheidungen des Reichsmilitärgerichts.

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e) Das Gericht ist zwar grundsätzlich nicht berechtigt, über das Er-
gebnis eines beantragten Beweises vor dessen Erhebung zu
urteilen. Indessen ist nach S. 11 die Ablehnung zulässig, wenn mit
Rücksicht auf bestimmte Umstände das vorgeschlagene Beweismittel nach
Lage der konkreten Sache sich von vornherein als unglaubwürdig dar-
stellt. Damit wird das Gericht von einer es ohne Grund einengenden
Fessel befreit, aber auch eine Nachprüfung, ob das Gericht seiner Pflicht
zur Wahrheitserforschung vollständig Genüge getan, ausgeschlossen, sofern
nur der ablehnende Beschluß äußerlich korrekt formuliert wurde.
f) Die Einnahme eines Augenscheins steht nach früheren
Entscheidungen im völlig freien Ermessen des Gerichtes. Nach S. 14
war Augenschein durch Vergleich des Angeklagten mit einer anderen
Person zwecks Nachweises der Nichtidentität des Angeklagten mit dem
Täter beantragt. Es scheint, daß das R.M.G. in diesem Falle von
seinem grundsätzlichen Standpunkt abzuweichen geneigt gewesen wäre.
g) Die Benutzung eines auf gesetzwidrige Weise er-
langten Beweismittels, z. B. Verlesung eines bei der Mutter
beschlagnahmten, an sie gerichteten Briefes des Angeklagten in der Haupt-
verhandlung wird S. 258 im Anschluß an das R.G. für unzulässig er-
klärt. Tie dort gleichzeitig geltend gemachte Revisionsrüge, daß der
K 306 M.St.G.O., nach dem die Aussage einer das Zeugnis in der
Hauptverhändlung rechtmäßig verweigernden Person weder durch Ver-
lesung der früheren Vernehmung noch auf andere Weise festgestellt
werden darf, nicht durch eine nichtformelle Vernehmung seitens des
Untersuchungsführers und spätere Zeugenaussage des letzteren umgangen
werden könne, ist unerörtert geblieben. Zweifellos ist die Rüge be-
gründet, sofern der Untersuchungsführer nur überhaupt in amtlicher
Eigenschaft aufgetreten war und die Mutter veranlaßt hatte, sich ge-
legentlich der Beschlagnahme des Briefes zur Sache zu äußern.
h) Über die Aufgaben des ärztlichen Sachverständigen bei Be-
urteilung des Ausschlusses der freien Willensbestimmung nach § 51 St.G.B.
äußert sich das R.M.G auf S. 279. Nachdem zunächst im Widerspruch
mit einem Teil der Sachverständigen die Ansicht abgelehnt ist, daß
ethische Hemmungslosigkeit infolge erblicher Belastung, Trunksucht u. s. w.
für sich allein zur Feststellung einer krankhaften Störung der Geistes-
tätigkeit genüge könnte, folgt nachstehende, nicht bedenkenfreie Er-
örterung : '
„Was die weitere aus § 51 St.G.B. sich ergebende Frage
anlangt, ob bei dem Täter zur Zeit der Begehung der Handlung
die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war, so steht deren
Entscheidung nach dem Wortlaut des Gesetzes und den Motiven
hierzu nur dem Richter zu. In dieser Richtung sprechen sich die
Motive (Sten. Ber. 1870 S. 55—57) dahin aus, daß im ein-

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