Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Princip  der  Strafverfolgung.
zeugung  Ausdruck  gibt,  nur  eine  unmaßgebliche  und  unvorgreifliche
Ansicht,  nicht  einen  Parteiantrag  vorbringt;  wenn  er  zu  besorgen  hat,
daß  eine  Verurtheilung  erfolgt,  wo  er  eine  Freisprechung  beantragte,
und  daß  so  entweder  er  als  nachlässiger  Hüter  eines  ihm  anvertrauten
Interesse,  oder  das  Gericht  als  allzustreng  vor  dem  Publikum  erscheine: ¬
  muß  man  sich  da  nicht  sagen,  daß  er  nur  die  Wahl  hat,  entweder ¬
  als  Advocat  der  Anklage  um  jeden  Preis  oder  als  Correferent
mit  blos  berathender  Stimme  aufzutreten,  d.  h.  eine  gehässige  Rolle
zu  spielen,  oder  —  gar  keine?  Und  ist  er  nicht  ein  bloßer  Correferent,
wenn  er  keine  bindenden  Erklärungen,  wie  sie  der  Partei  zustehen,  abzugeben, ¬
  wenn  er  sich  genau  dieselben  Fragen,  die  dem  Richter  vorliegen, ¬
  zu  stellen  hat,  und  nur  diese?  Müssen  nicht  in  der  That  die
Richter  eine  Beeinträchtigung  ihrer  Stellung  darin  sehen,  daß  man
ihnen  einen  Staatsanwalt  mit  ganz  gleicher  Aufgabe  an  die  Seite
stellt,  und  wenn  man  ihn  statt  als  Wahrer  des  über  dem  einzelnen
Fall  stehenden  Interesse  der  Staatsgewalt  an  der  Strafrechtspflege,
als  den  „Wächter  des  Gesetzes“  hinstellt,  das  zu  bewachen  ja  eben  die
Richter  berufen  sind?
So  wie  man  dagegen  den  hier  vertretenen  Gedanken  acceptirt,  so
wie  man  seine  Consequenzen  bereitwillig  annimmt,  ist  Alles  klar.  Die
Handhabung  des  Anklagerechtes  in  Strafsachen  ist  eine  staatsrechtliche
Befugniß  der  Staatsverwaltung,  eine  Befugniß,  die  sie  natürlich,  so
wie  jede  andere,  redlich,  unparteiisch,  würdig,  blos  das  öffentliche  Wohl
und  die  öffentliche  Moral  berücksichtigend  gebrauchen  soll.  Vielleicht
findet  man,  daß  dafür  Garantien  nöthig  sind;  allein  es  ist  weder  nöthig
noch  zweckmäßig,  diese  Garantien  darin  zu  suchen,  daß  man  die  Staatsgewalt ¬
  bei  Erfüllung  gerade  dieser  staatsrechtlichen  Verpflichtung  unter
die  permanente  Controle  des  Richters,  und  noch  dazu  des  Criminalrichters, ¬
  stellt.  Je  entschiedener  man  es  betonen  muß,  daß  es  keine
gedeihliche  Justizpflege  geben  kann,  wo  nicht  die  Unabhängigkeit  der
Richter  in  vollster  Wahrheit  und  Unantastbarkeit  dasteht,  desto  bereitwilliger ¬
  wird  man  zugestehen  müssen,  daß  der  Richter,  welcher  zwischen
der  Krone  und  dem  Angeklagten  Recht  zu  sprechen  hat,  nicht  zugleich
das  Organ  der  Interessen  sein  kann,  welche  sich  für  jene  an  die
Anklage  knüpfen.  Diese  Interessen,  welche  eben  nicht  immer  gerade
eine  Anklage  oder  gar  eine  Anklage  um  jeden  Preis  fordern,  sind  der
Staatsanwaltschaft  zur  Wahrung  anvertraut.  Ihres  Amtes  ist  es
also,  auszusprechen,  ob  die  Einleitung  und  Fortführung  des  Processes
begehrt  werde.
Es  darf  daher  keine  Untersuchung  anders  als  auf  Begehren  des
Staatsanwaltes  begonnen  werden;  sie  wird  sofort  eingestellt,  so  wie
derselbe  von  jenem  Begehren  zurücktritt;  es  gibt  somit  auch  keinen
Anklagebeschluß,  der  für  den  Staatsanwalt  in  pejus  bindend  wäre:
es  ist  vielmehr  seine  Sache  die  Anklage  zu  unterlassen  oder  den  Umständen ¬
  angemessen  zu  formuliren,  wobei  es  dahin  gestellt  bleiben  mag,
ob  es  wünschenswerth  ist,  daß  die  Anklage  einer  vorläufigen  Prüfung
durch  das  Gericht  unterworfen  wird.  Von  der  einmal  erhobenenNo full text available for this image
            
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