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Princip der Strafverfolgung.
zeugung Ausdruck gibt, nur eine unmaßgebliche und unvorgreifliche
Ansicht, nicht einen Parteiantrag vorbringt; wenn er zu besorgen hat,
daß eine Verurtheilung erfolgt, wo er eine Freisprechung beantragte,
und daß so entweder er als nachlässiger Hüter eines ihm anvertrauten
Interesse, oder das Gericht als allzustreng vor dem Publikum erscheine: ¬
muß man sich da nicht sagen, daß er nur die Wahl hat, entweder ¬
als Advocat der Anklage um jeden Preis oder als Correferent
mit blos berathender Stimme aufzutreten, d. h. eine gehässige Rolle
zu spielen, oder — gar keine? Und ist er nicht ein bloßer Correferent,
wenn er keine bindenden Erklärungen, wie sie der Partei zustehen, abzugeben, ¬
wenn er sich genau dieselben Fragen, die dem Richter vorliegen, ¬
zu stellen hat, und nur diese? Müssen nicht in der That die
Richter eine Beeinträchtigung ihrer Stellung darin sehen, daß man
ihnen einen Staatsanwalt mit ganz gleicher Aufgabe an die Seite
stellt, und wenn man ihn statt als Wahrer des über dem einzelnen
Fall stehenden Interesse der Staatsgewalt an der Strafrechtspflege,
als den „Wächter des Gesetzes“ hinstellt, das zu bewachen ja eben die
Richter berufen sind?
So wie man dagegen den hier vertretenen Gedanken acceptirt, so
wie man seine Consequenzen bereitwillig annimmt, ist Alles klar. Die
Handhabung des Anklagerechtes in Strafsachen ist eine staatsrechtliche
Befugniß der Staatsverwaltung, eine Befugniß, die sie natürlich, so
wie jede andere, redlich, unparteiisch, würdig, blos das öffentliche Wohl
und die öffentliche Moral berücksichtigend gebrauchen soll. Vielleicht
findet man, daß dafür Garantien nöthig sind; allein es ist weder nöthig
noch zweckmäßig, diese Garantien darin zu suchen, daß man die Staatsgewalt ¬
bei Erfüllung gerade dieser staatsrechtlichen Verpflichtung unter
die permanente Controle des Richters, und noch dazu des Criminalrichters, ¬
stellt. Je entschiedener man es betonen muß, daß es keine
gedeihliche Justizpflege geben kann, wo nicht die Unabhängigkeit der
Richter in vollster Wahrheit und Unantastbarkeit dasteht, desto bereitwilliger ¬
wird man zugestehen müssen, daß der Richter, welcher zwischen
der Krone und dem Angeklagten Recht zu sprechen hat, nicht zugleich
das Organ der Interessen sein kann, welche sich für jene an die
Anklage knüpfen. Diese Interessen, welche eben nicht immer gerade
eine Anklage oder gar eine Anklage um jeden Preis fordern, sind der
Staatsanwaltschaft zur Wahrung anvertraut. Ihres Amtes ist es
also, auszusprechen, ob die Einleitung und Fortführung des Processes
begehrt werde.
Es darf daher keine Untersuchung anders als auf Begehren des
Staatsanwaltes begonnen werden; sie wird sofort eingestellt, so wie
derselbe von jenem Begehren zurücktritt; es gibt somit auch keinen
Anklagebeschluß, der für den Staatsanwalt in pejus bindend wäre:
es ist vielmehr seine Sache die Anklage zu unterlassen oder den Umständen ¬
angemessen zu formuliren, wobei es dahin gestellt bleiben mag,
ob es wünschenswerth ist, daß die Anklage einer vorläufigen Prüfung
durch das Gericht unterworfen wird. Von der einmal erhobenenNo full text available for this image
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