Full text : Reichskammergerichtliche Miscellen (Bd. 2, H. 3 (1806))

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17ten  Julius  1771  am  K.  K.  Gerichte  eröffneten
Urtel  kam  unter  andern  vor:  „Ad  grav.  8.
„  wird  der  Herr  Graf  bey  dem  jure  collectandi
„  zu  Reichs=  und  Kreisprästationen,  wie  auch  zur
„gemeinen  Landesnothdurft  gehandhabet,  derge=„ -
  stalt,  daß  jene  alleinig  den  Reichsgesez¬„zen -
  gemäß  zur  Bestreitung  der  angesetz=„ten -
  Reichs=  und  Kreisabgaben  zu  ver=„wenden, -
  die  Landeslasten  aber,  nach  erforder=„licher -
  Nothdurft,  proportionirlich  angeschla¬„gen, -
  auch  zu  dem  Ende  denen  Landes=  und  Ge=„ -
  meindsvorstehern  gegen  den  Eingang  eines  jeden
„Jahres  einen  ohngefähren  Entwurf,  was
„in  bevorstehendem  Jahre  zur  Bestrei=„tung -
  der  publicorum  erfordert  werden
„dürfte,  ohne  jedoch,  daß  die  Unterth䬄nen -
  hierüber  eine  genaue  Berechnung
„zu  fordern  hätten,  nach  besondern  Ru=„briken -
  vorzulegen  sey.
G.  Jn  Sachen  der  Stadt  Laasphe  und  übrigen
Wittgensteinischen  Unterthanen  gegen  den  Herrn
Grafen  zu  Sayn=Wittgenstein  erkannte  das  K.  K.
Gericht  den  1ten  Julius  1790:  „daß  der  Herr
„Beklagte  bey  dem  jure  collectandi  zu  Reichs¬„ -
  und  Kreisprästationen,  wie  auch  zur  gemeinen
„  Landesnothdurft  ferner  zu  handhaben  sey,  der=„gestalt, -
  daß  selbige  reichsconstitutions¬„mäßig, -
  und  nach  der  erforderlichen  Noth¬„durft -
  jedesmal  angeschlagen  und  aus¬„ge. -

Vonage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
eteneene
            
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