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17ten Julius 1771 am K. K. Gerichte eröffneten
Urtel kam unter andern vor: „Ad grav. 8.
„ wird der Herr Graf bey dem jure collectandi
„ zu Reichs= und Kreisprästationen, wie auch zur
„gemeinen Landesnothdurft gehandhabet, derge=„ -
stalt, daß jene alleinig den Reichsgesez¬„zen -
gemäß zur Bestreitung der angesetz=„ten -
Reichs= und Kreisabgaben zu ver=„wenden, -
die Landeslasten aber, nach erforder=„licher -
Nothdurft, proportionirlich angeschla¬„gen, -
auch zu dem Ende denen Landes= und Ge=„ -
meindsvorstehern gegen den Eingang eines jeden
„Jahres einen ohngefähren Entwurf, was
„in bevorstehendem Jahre zur Bestrei=„tung -
der publicorum erfordert werden
„dürfte, ohne jedoch, daß die Unterth䬄nen -
hierüber eine genaue Berechnung
„zu fordern hätten, nach besondern Ru=„briken -
vorzulegen sey.
G. Jn Sachen der Stadt Laasphe und übrigen
Wittgensteinischen Unterthanen gegen den Herrn
Grafen zu Sayn=Wittgenstein erkannte das K. K.
Gericht den 1ten Julius 1790: „daß der Herr
„Beklagte bey dem jure collectandi zu Reichs¬„ -
und Kreisprästationen, wie auch zur gemeinen
„ Landesnothdurft ferner zu handhaben sey, der=„gestalt, -
daß selbige reichsconstitutions¬„mäßig, -
und nach der erforderlichen Noth¬„durft -
jedesmal angeschlagen und aus¬„ge. -
Vonage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin
eteneene