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Princip der Strafverfolgung.
der Einleitung des Processes in Erwägung zu ziehen, ja überhaupt
jeden ausgesprochenen Schritt zu vermeiden. So wird sich z. B. das
Verhältniß dem Duell gegenüber sehr häufig gestalten; gewisse Arten
von Duellen werden ohne Verletzung des öffentlichen Rechtsgefühles
nie gestraft werden können, doch wird man weder es räthlich finden,
sie geradezu zu erlauben, noch sie indirect durch regelmäßig wiederkehrende ¬
Begnadigungsacte fast ebenso ausdrücklich für erlaubt zu erklären; ¬
es wird am sachgemäßesten erscheinen, sie stillschweigend unverfolgt ¬
zu lassen. Aehnliche Verhältnisse können eintreten, wenn höhere
Rücksichten der Distributiv=Gerechtigkeit die Straflosigkeit des Verbrechers ¬
fordern, wie z. B. wenn der Verführte gestraft werden sollte,
während der Verführer straflos ausgeht. Manchmal wird die Würde
der Staatsgewalt und die Achtung vor der öffentlichen Moral es als
wünschenswerth erscheinen lassen, daß die Verhängung einer Strafe
vermieden werde, die — einmal gerichtlich zuerkannt
nicht wohl
durch Begnadigung beseitigt werden könnte, z. B. wenn sich ergeben
würde, daß die Bestrafung des Verbrechers nur durch eine unsittliche
Privatspeculation oder durch Benützung von Diensten möglich würde,
die sich die Staatsgewalt nicht einmal indirect zu Nutzen machen mag
(agents provocateurs). Auch der durch das Verbrechen Verletzte verdiente ¬
oft eine viel umfassendere Berücksichtigung, als sie ihm jetzt zu
Theil würde; sehr oft hat die Einleitung und Führung des Criminalprocesses ¬
eine Verdoppelung des ihm zugefügten Schadens zu Folge.
Ist es auch richtig, daß sein Interesse allein nicht maßgebend sein
kann, daß die Staatsgewalt sich das Recht vorbehalten muß, über
dasselbe hinauszugehen: so folgt daraus doch noch nicht, daß die Möglichkeit ¬
der Berücksichtigung desselben von vornherein unbedingt auszuschließen ¬
sei. Oder sollte wirklich nicht der öffentlichen Rechtsordnung
eine neue Wunde geschlagen werden, wenn ein bis dahin geheim gebliebener ¬
Fall der Nothzucht gegen den Willen der Beschädigten, blos
einer abstracten Norm zulieb, ans Tageslicht gezerrt würde? u. dgl. m.
Jedenfalls wird allgemein einleuchten, daß wenigstens Fragen, wie
die: ob die Mühen und Kosten eines bestimmten Processes zur Bedeutsamkeit ¬
der Sache und zu dem voraussichtlichen Erfolg in erträglichem ¬
Verhältnisse stehen, —
ob nicht die Untersuchung wegen eines
bestimmten Delictes überflüssig sei, weil sie auf das schon entschieden
feststehende Schicksal des Verbrechers keinen Einfluß üben könnte (wegen
seiner Flucht, seines bevorstehenden Todes u. dgl.) — beachtenswerth
sind, und daß sicherlich das Eine Ueberlegung verdient, ob gerade in
diesem gegebenen Augenblicke die Einleitung eines Processes wünschenswerth ¬
sei?
Es existirt also in jedem Criminalprocesse neben der Frage des
Rechtes die der Opportunität, und eben weil sie in jedem Processe
zu stellen ist, und zwar gleich beim Beginne desselben, ist es nicht
möglich, ihre Stellung und Beantwortung für dieselben erhabenen
Hände aufzubewahren, in denen das Recht der Begnadigung ruht.
Wenn es aber, wie schon früher erwähnt wurde, auch nicht an¬