Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

534
Princip  der  Strafverfolgung.
der  Einleitung  des  Processes  in  Erwägung  zu  ziehen,  ja  überhaupt
jeden  ausgesprochenen  Schritt  zu  vermeiden.  So  wird  sich  z.  B.  das
Verhältniß  dem  Duell  gegenüber  sehr  häufig  gestalten;  gewisse  Arten
von  Duellen  werden  ohne  Verletzung  des  öffentlichen  Rechtsgefühles
nie  gestraft  werden  können,  doch  wird  man  weder  es  räthlich  finden,
sie  geradezu  zu  erlauben,  noch  sie  indirect  durch  regelmäßig  wiederkehrende ¬
  Begnadigungsacte  fast  ebenso  ausdrücklich  für  erlaubt  zu  erklären; ¬
  es  wird  am  sachgemäßesten  erscheinen,  sie  stillschweigend  unverfolgt ¬
  zu  lassen.  Aehnliche  Verhältnisse  können  eintreten,  wenn  höhere
Rücksichten  der  Distributiv=Gerechtigkeit  die  Straflosigkeit  des  Verbrechers ¬
  fordern,  wie  z.  B.  wenn  der  Verführte  gestraft  werden  sollte,
während  der  Verführer  straflos  ausgeht.  Manchmal  wird  die  Würde
der  Staatsgewalt  und  die  Achtung  vor  der  öffentlichen  Moral  es  als
wünschenswerth  erscheinen  lassen,  daß  die  Verhängung  einer  Strafe
vermieden  werde,  die  —  einmal  gerichtlich  zuerkannt
nicht  wohl
durch  Begnadigung  beseitigt  werden  könnte,  z.  B.  wenn  sich  ergeben
würde,  daß  die  Bestrafung  des  Verbrechers  nur  durch  eine  unsittliche
Privatspeculation  oder  durch  Benützung  von  Diensten  möglich  würde,
die  sich  die  Staatsgewalt  nicht  einmal  indirect  zu  Nutzen  machen  mag
(agents  provocateurs).  Auch  der  durch  das  Verbrechen  Verletzte  verdiente ¬
  oft  eine  viel  umfassendere  Berücksichtigung,  als  sie  ihm  jetzt  zu
Theil  würde;  sehr  oft  hat  die  Einleitung  und  Führung  des  Criminalprocesses ¬
  eine  Verdoppelung  des  ihm  zugefügten  Schadens  zu  Folge.
Ist  es  auch  richtig,  daß  sein  Interesse  allein  nicht  maßgebend  sein
kann,  daß  die  Staatsgewalt  sich  das  Recht  vorbehalten  muß,  über
dasselbe  hinauszugehen:  so  folgt  daraus  doch  noch  nicht,  daß  die  Möglichkeit ¬
  der  Berücksichtigung  desselben  von  vornherein  unbedingt  auszuschließen ¬
  sei.  Oder  sollte  wirklich  nicht  der  öffentlichen  Rechtsordnung
eine  neue  Wunde  geschlagen  werden,  wenn  ein  bis  dahin  geheim  gebliebener ¬
  Fall  der  Nothzucht  gegen  den  Willen  der  Beschädigten,  blos
einer  abstracten  Norm  zulieb,  ans  Tageslicht  gezerrt  würde?  u.  dgl.  m.
Jedenfalls  wird  allgemein  einleuchten,  daß  wenigstens  Fragen,  wie
die:  ob  die  Mühen  und  Kosten  eines  bestimmten  Processes  zur  Bedeutsamkeit ¬
  der  Sache  und  zu  dem  voraussichtlichen  Erfolg  in  erträglichem ¬
  Verhältnisse  stehen,  —
ob  nicht  die  Untersuchung  wegen  eines
bestimmten  Delictes  überflüssig  sei,  weil  sie  auf  das  schon  entschieden
feststehende  Schicksal  des  Verbrechers  keinen  Einfluß  üben  könnte  (wegen
seiner  Flucht,  seines  bevorstehenden  Todes  u.  dgl.)  —  beachtenswerth
sind,  und  daß  sicherlich  das  Eine  Ueberlegung  verdient,  ob  gerade  in
diesem  gegebenen  Augenblicke  die  Einleitung  eines  Processes  wünschenswerth ¬
  sei?
Es  existirt  also  in  jedem  Criminalprocesse  neben  der  Frage  des
Rechtes  die  der  Opportunität,  und  eben  weil  sie  in  jedem  Processe
zu  stellen  ist,  und  zwar  gleich  beim  Beginne  desselben,  ist  es  nicht
möglich,  ihre  Stellung  und  Beantwortung  für  dieselben  erhabenen
Hände  aufzubewahren,  in  denen  das  Recht  der  Begnadigung  ruht.
Wenn  es  aber,  wie  schon  früher  erwähnt  wurde,  auch  nicht  an¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer