fullscreen : Beyträge zur Berichtigung und Erweiterung der positiven Rechtswissenschaften (Bd. 2/3 (1801))

158  |  VII.  Erläuter.  einer  andern  Stelle
schlossen,  vielmehr  da,  wo  man  solche  Ausschließung -
  schlechterdings  erwarten  mußte,
wenn  sie  statt  haben  sollte,  als  bey  der  ausdrücklichen -
  Disposition  über  das  von  jedem
Eingebrachte,  nicht  mit  einem  Worte  erwähnt!). -
  Unter  diesen  Umständen  muß  die
Stelle  über  die  Errungenschaft  allgemein  verstanden -
  werden,  da  die  oberwähnte  Billigkeit,
welche  hier  als  die  eigentliche  ratio  legis  anzusehen -
  ist,  gewiß  von  jeder  Errungenschaft
gelten  kann.  Nach  dieser  Entwickelung  bekommen -
  denn  erst  die  oben")  angegebnen  Gründe
andrer  volle  Anwendung,  und  es  kann  nun
auch
Einen  nicht  unbedeutenden  Nebengrund  hat  hierüber  noch
Hr.  Geh.  Hofr.  Scherer  (d.  a.  O.  S.  24.  f.)  darinn  beygebracht; -
  „weil  in  dem  Fall,  da  eins  der  Eheleute  Ver=„mögen -
  einbringt,  das  andre  aber  nicht,  die  Entschei¬„dung -
  ins  Unmögliche  fallen  würde,  indem  der  eine
„Theil,  welcher  nichts  beygebracht  dat,  die  Hälfte,
„der  andre  aber,  welcher  etwas  beygebracht,  wenn  es
„der  Mann  wäre,  die  Errungenschaft  ganz  fodern,  im
„Fall  es  aber  die  Frau  wäre,  die  Vermögen  inferirt
„hätte,  die  Hälfte  des  acquaestus  portio  vacang  blei=„ben -
  würde,  weil  sie  nach  der  Landesordn.  das  Ganze
geben  so  wenig  als  nach  dem  Römischen  Recht  anspre=„chen, -
  und  der  Mann,  weil  er  nichts  eingebracht,  nut
„die  Hälfte  haben  könnte,  id  quod  abfardum  foret.
12  S.  oben  S.  145.
e
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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