158 | VII. Erläuter. einer andern Stelle
schlossen, vielmehr da, wo man solche Ausschließung -
schlechterdings erwarten mußte,
wenn sie statt haben sollte, als bey der ausdrücklichen -
Disposition über das von jedem
Eingebrachte, nicht mit einem Worte erwähnt!). -
Unter diesen Umständen muß die
Stelle über die Errungenschaft allgemein verstanden -
werden, da die oberwähnte Billigkeit,
welche hier als die eigentliche ratio legis anzusehen -
ist, gewiß von jeder Errungenschaft
gelten kann. Nach dieser Entwickelung bekommen -
denn erst die oben") angegebnen Gründe
andrer volle Anwendung, und es kann nun
auch
Einen nicht unbedeutenden Nebengrund hat hierüber noch
Hr. Geh. Hofr. Scherer (d. a. O. S. 24. f.) darinn beygebracht; -
„weil in dem Fall, da eins der Eheleute Ver=„mögen -
einbringt, das andre aber nicht, die Entschei¬„dung -
ins Unmögliche fallen würde, indem der eine
„Theil, welcher nichts beygebracht dat, die Hälfte,
„der andre aber, welcher etwas beygebracht, wenn es
„der Mann wäre, die Errungenschaft ganz fodern, im
„Fall es aber die Frau wäre, die Vermögen inferirt
„hätte, die Hälfte des acquaestus portio vacang blei=„ben -
würde, weil sie nach der Landesordn. das Ganze
geben so wenig als nach dem Römischen Recht anspre=„chen, -
und der Mann, weil er nichts eingebracht, nut
„die Hälfte haben könnte, id quod abfardum foret.
12 S. oben S. 145.
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