Metadaten : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 1, Abt. 2)

—  267  dereinsetzung -
  verlieren.  So  wie  nun  die  Wiedereinsetzung ¬
  auf  die  Weise,  wie  sie  manches  Mahl  noch  bey
lebzeiten  beyder  Aeltern  oder  wenigstens  bey  überlebendem =
  erstehelichen  Theile  Statt  hat,  nähmlich  durch  bloße
Vermehrung  oder  neue  Bestellung  des  Voraus  im  gegenwärtigen =
  Falle  nicht  mehr  geschehen  kann;  denn  dieses =
  würde  die  Erneuerung  der  Einkindschaft,  welche
die  Kinder  bey  gemachter  Voraussetzung  nicht  mehr
wollen,  zu  der  Zeit  erfordern:  so  bleibt  nichts  mehr
übrig  als  die  Trennung  des  erstehelichen  Vermögens
von  dem  zweytehelichen,  damit  sich  die  erstehelichen
Kinder  in  jenes  allein  theilen  können  1460).
§.  875.
Vierter  Fall.
Im  vierten  Falle,  wo  die  rechten  Aeltern  noch
leben,  der  stiefälterliche  Theil  verstorben  ist,  sind  entweder =
  Kinder  zweyter  Ehe  vorhanden  oder  nicht.
1)  Sind  Kinder  zweyter  Ehe  vorhanden,  so  ist  wie
im  ersten  Falle  zu  ermessen,  ob  Grundtheilung,
Vereinkindschaftung  mit  Bestellung  eines  Voraus
oder  Vermehrung  des  vorher  bestellten  Voraus
Statt  habe  1461).
2)  Sind  keine  zweytehelichen  Kinder  vorhanden,
so  hat
a)  die
1460)  Comment.  ad  §.  6.  p.  329  —  331.
1461)  L.  R.  Th.  II.  Kap.  I.  Tit.  III.  §.  10.  u.  folg.
S.  236.
            
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