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verlieren. So wie nun die Wiedereinsetzung ¬
auf die Weise, wie sie manches Mahl noch bey
lebzeiten beyder Aeltern oder wenigstens bey überlebendem =
erstehelichen Theile Statt hat, nähmlich durch bloße
Vermehrung oder neue Bestellung des Voraus im gegenwärtigen =
Falle nicht mehr geschehen kann; denn dieses =
würde die Erneuerung der Einkindschaft, welche
die Kinder bey gemachter Voraussetzung nicht mehr
wollen, zu der Zeit erfordern: so bleibt nichts mehr
übrig als die Trennung des erstehelichen Vermögens
von dem zweytehelichen, damit sich die erstehelichen
Kinder in jenes allein theilen können 1460).
§. 875.
Vierter Fall.
Im vierten Falle, wo die rechten Aeltern noch
leben, der stiefälterliche Theil verstorben ist, sind entweder =
Kinder zweyter Ehe vorhanden oder nicht.
1) Sind Kinder zweyter Ehe vorhanden, so ist wie
im ersten Falle zu ermessen, ob Grundtheilung,
Vereinkindschaftung mit Bestellung eines Voraus
oder Vermehrung des vorher bestellten Voraus
Statt habe 1461).
2) Sind keine zweytehelichen Kinder vorhanden,
so hat
a) die
1460) Comment. ad §. 6. p. 329 — 331.
1461) L. R. Th. II. Kap. I. Tit. III. §. 10. u. folg.
S. 236.