Inhaltsverzeichnis : ¬Das Patentgesetz vom 7. April 1891 (1)

Erster  Abschnitt.  Patentrecht.  §  1.
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sind  häufig  ganz  andere  Faktoren  maßgebend  als  Ausführbarkeit
und  gewerblicher  Fortschritt.  Damit  eine  Erfindung  sich  im  gewerblichen ¬
  Leben  einführe,  sind  sehr  oft  große  Kapitalauf.
wendungen  oder  Reklamen  oder  die  Bildung  geeigneter  Fabri.
kationsmöglichkeiten  erforderlich,  so  daß  dem  Erfinder,  welcher
nicht  die  Mittel  hierfür  besitzt,  aus  diesem  Grunde  schon  oft  der
wirtschaftliche  Erfolg  seiner  Erfindung  verschlossen  bleibt.
229.  Unvollkommenheiten.  Häufig  tritt  der  wirtschaftliche
Erfolg  auch  erst  ein,  wenn  die  Erfindung  ihre  weitere  Ausbildung
Ver
dadurch  erhalten  hat,  daß  Vereinfachungen  oder
besserungen  eingeführt  werden,  welche  entweder  auf  Grund
praktischer  Erfahrung  jedem  Sachverständigen  geläufig,  oder  später
erfunden  worden  sind  (RG.  B.  19  Nr.  131;  JW.  96  252;  vergl.  RG.
G.  7  45;  Robolski  Th.  37).  Ursprüngliche  Unvollkommenheiten
einer  Erfindung  und  der  Umstand,  daß  sie  noch  verbesserungs
bedürftig  ist,  beeinträchtigen  daher  die  Erfindungseigenschaft
nicht  (Kohler  126;  Kohler  P.  und  J.  2  57;  Kohler  F.  36;  Schanze
R.  167;  Schanze  Beitr.  228;  vergl.  PA.  G.  3  5,  6;  RG.  G.  10  259,
260).  Es  genügt  allgemein,  wenn  die  Erfindung  an  sich  geeignet
ist,  in  gewerbliche  Verwertung  genommen  zu  werden,  wenn  auch
die  Voraussetzungen  für  diese  Verwertung  einstweilen  noch  nicht
vorliegen  (vergl.  ZgR.  2  383).
230.  Gewinnbringende  Verwertung.  Gleichgültig  ist  es  schließlich ¬
  auch,  ob  die  Erfindung  eine  gewinnbringende  Verwertung
gestattet,  ob  insbesondere  die  auf  Grund  derselben  hergestellten
Produkte  mit  Gewinn  verwendbar  oder  verkäuflich  sind  (PA.  G.  8
16,  17;  RG.  G.  10  28,  29;  B.  23  Nr.  132;  Schanze  Beitr.  106
und  218;  Schanze  R.  167;  Schanze  in  Grünhut  23  77).  Ebenso
unerheblich  ist  es,  ob  durch  die  Ausbeutung  der  Erfindung  im
allgemeinen  ein  Gewinn  erzielt  wird,  oder  ob  die  Ausbeutung  mit
Verlust  verbunden  ist  (Robolski  Th.  37).
231.  Beweis  der  gewerblichen  Verwertbarkeit.  Daß  eine
Erfindung  eine  gewerbliche  Verwertung  gestattet,  wird  bewiesen
durch  den  Umstand,  daß  die  technische  Praxis  sich  der  Erfindung
in  erheblichem  Umfange  bemächtigt  hat  (RG.  PMZBl.  11  125).
C.  Erfinderrecht.
I.  Begriff.
a)  Allgemeines.
232.  Vermögensrecht.  Die  Tatsache  der  Erfindung  gewährt  ein
Erfinderrecht,  d.  h.  ein  Recht  an  dem  Erfindungsgedanken
(vergl.  Schanze  in  Glaser  38  16  ff.).  Dieses  Erfinderrecht  ist  ein
sog.  Immaterialgüterrecht  (vergl.  Nr.  11).  Früher  war  dies  bestritten, ¬
  indem  man  vielfach  von  der  Ansicht  ausging,  daß  die
Erfindung  vor  der  Patentierung  Allgemeingut  und  daher  nicht
rechtlich  geschützt  sei,  daß  vielmehr  ein  Rechtsschutz  erst  durch
Anmeldung  der  Erfindung  bei  dem  Patentamt  begründet  werde.
Jetzt  geht  aber  die  herrschende  Meinung  dahin,  daß  auch  schon
vor  der  Patentanmeldung  und  Patentierung  ein  Rechtsschutz  für
            
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