Erster Abschnitt. Patentrecht. § 1.
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sind häufig ganz andere Faktoren maßgebend als Ausführbarkeit
und gewerblicher Fortschritt. Damit eine Erfindung sich im gewerblichen ¬
Leben einführe, sind sehr oft große Kapitalauf.
wendungen oder Reklamen oder die Bildung geeigneter Fabri.
kationsmöglichkeiten erforderlich, so daß dem Erfinder, welcher
nicht die Mittel hierfür besitzt, aus diesem Grunde schon oft der
wirtschaftliche Erfolg seiner Erfindung verschlossen bleibt.
229. Unvollkommenheiten. Häufig tritt der wirtschaftliche
Erfolg auch erst ein, wenn die Erfindung ihre weitere Ausbildung
Ver
dadurch erhalten hat, daß Vereinfachungen oder
besserungen eingeführt werden, welche entweder auf Grund
praktischer Erfahrung jedem Sachverständigen geläufig, oder später
erfunden worden sind (RG. B. 19 Nr. 131; JW. 96 252; vergl. RG.
G. 7 45; Robolski Th. 37). Ursprüngliche Unvollkommenheiten
einer Erfindung und der Umstand, daß sie noch verbesserungs
bedürftig ist, beeinträchtigen daher die Erfindungseigenschaft
nicht (Kohler 126; Kohler P. und J. 2 57; Kohler F. 36; Schanze
R. 167; Schanze Beitr. 228; vergl. PA. G. 3 5, 6; RG. G. 10 259,
260). Es genügt allgemein, wenn die Erfindung an sich geeignet
ist, in gewerbliche Verwertung genommen zu werden, wenn auch
die Voraussetzungen für diese Verwertung einstweilen noch nicht
vorliegen (vergl. ZgR. 2 383).
230. Gewinnbringende Verwertung. Gleichgültig ist es schließlich ¬
auch, ob die Erfindung eine gewinnbringende Verwertung
gestattet, ob insbesondere die auf Grund derselben hergestellten
Produkte mit Gewinn verwendbar oder verkäuflich sind (PA. G. 8
16, 17; RG. G. 10 28, 29; B. 23 Nr. 132; Schanze Beitr. 106
und 218; Schanze R. 167; Schanze in Grünhut 23 77). Ebenso
unerheblich ist es, ob durch die Ausbeutung der Erfindung im
allgemeinen ein Gewinn erzielt wird, oder ob die Ausbeutung mit
Verlust verbunden ist (Robolski Th. 37).
231. Beweis der gewerblichen Verwertbarkeit. Daß eine
Erfindung eine gewerbliche Verwertung gestattet, wird bewiesen
durch den Umstand, daß die technische Praxis sich der Erfindung
in erheblichem Umfange bemächtigt hat (RG. PMZBl. 11 125).
C. Erfinderrecht.
I. Begriff.
a) Allgemeines.
232. Vermögensrecht. Die Tatsache der Erfindung gewährt ein
Erfinderrecht, d. h. ein Recht an dem Erfindungsgedanken
(vergl. Schanze in Glaser 38 16 ff.). Dieses Erfinderrecht ist ein
sog. Immaterialgüterrecht (vergl. Nr. 11). Früher war dies bestritten, ¬
indem man vielfach von der Ansicht ausging, daß die
Erfindung vor der Patentierung Allgemeingut und daher nicht
rechtlich geschützt sei, daß vielmehr ein Rechtsschutz erst durch
Anmeldung der Erfindung bei dem Patentamt begründet werde.
Jetzt geht aber die herrschende Meinung dahin, daß auch schon
vor der Patentanmeldung und Patentierung ein Rechtsschutz für