Volltext : Pauli Iovii ... Vitæ illustrium virorum tomis duobus comprehensæ, & proprijs imaginibus illustratæ (2)

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für  die  Kosten  der  Wiederversteigerung,  so  wird  das  weitere  Verfahren ¬
  aufgehoben.
§.  394.  Auf  Antrag  des  Schuldners  verfügt  der  Richter  die
Versteigerung  auf  Zahlungszieler,  die  ohne  Zustimmung  der  betheiligten ¬
  Gläubiger  im  Ganzen  die  Zahlung  nicht  über  drei  Jahre  vom
Tage  des  Zuschlags  hinaussetzen  dürfen.
Der  Richter  muß  einen  baar  zu  bezahlenden  Theil  des  Steigerungspreises ¬
  von  wenigstens  einem  Fünftheile  desselben  festsetzen,  es  müssen
von  dem  übrigen  Theil  gewöhnliche  Zinsen  vorbehalten,  und  dem
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er  muß  freigelassen  werden,  den  ganzen  Steigerungspreis  sogleich ¬
  zu  entrichten.
§.  395.  Der  Schuldner  und  jeder  andere  Betheiligte  darf  die
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esteigerung  auf  mehr  als  dreijährige  Zahlungszieler  alsdann  begehren, ¬
  wenn  sich  ein  Käufer  für  die  Zieler  gegen  gleich  baare  Zahlung
darstellt,  und  Sicherheit  für  die  Baarzahlung  geleistet  wird.
Die  Größe  des  Nachlasses,  um  den  der  Käufer  die  Zieler  übernehmen ¬
  will,  muß  in  bestimmten  Prozenten  des  Erlöses  festgesetzt  sein,
und  zwar  vor  dem  Versteigerungstage.
§.  396.  Tritt  der  Fall  der  Versteigerung  auf  mehr  als  dreijährige ¬
  Zieler  ein,  so  wird  mit  derselben  zugleich  die  Versteigerung  auf
baare  Zahlung  oder  auf  die  §.  963  bestimmte  Zahlung  mit  dreijährigen ¬
  Zielern  vorgenommen.
Das  Gebot  bei  der  Versteigerung  auf  mehr  als  dreijährige  Zieler
geht  nur  dann  vor,  wenn  dasselbe,  nach  Abzug  des  Nachlasses,  das
höhere  ist.
§.  397.  Kein  Gläubiger  ist  schuldig,  gegen  seinen  Willen  Zahlung ¬
  von  mehr  als  einem  Steigerer  anzunehmen,  sondern  es  müssen
auf  sein  Verlangen  die  Zahlungen  an  die  Hinterlegungskasse  geschehen,
aus  welcher  derselbe  mit  dem  ganzen  Betrag,  der  ihm  gebührt,  auf
einmal  zu  befriedigen  ist.
Von  dem  Zeitpunkt  der  an  die  Hinterlegungskasse  geschehenen
Zahlung  eines  Steigerers  hat  in  diesem  Falle  der  Gläubiger  von  der
bezahlten  Summe  keine  anderen  als  diejenigen  Zinsen  anzusprechen,
welche  die  Kasse  ordnungsmäßig  von  hinterlegten  Geldern  entrichtet.
            
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