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für die Kosten der Wiederversteigerung, so wird das weitere Verfahren ¬
aufgehoben.
§. 394. Auf Antrag des Schuldners verfügt der Richter die
Versteigerung auf Zahlungszieler, die ohne Zustimmung der betheiligten ¬
Gläubiger im Ganzen die Zahlung nicht über drei Jahre vom
Tage des Zuschlags hinaussetzen dürfen.
Der Richter muß einen baar zu bezahlenden Theil des Steigerungspreises ¬
von wenigstens einem Fünftheile desselben festsetzen, es müssen
von dem übrigen Theil gewöhnliche Zinsen vorbehalten, und dem
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er muß freigelassen werden, den ganzen Steigerungspreis sogleich ¬
zu entrichten.
§. 395. Der Schuldner und jeder andere Betheiligte darf die
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esteigerung auf mehr als dreijährige Zahlungszieler alsdann begehren, ¬
wenn sich ein Käufer für die Zieler gegen gleich baare Zahlung
darstellt, und Sicherheit für die Baarzahlung geleistet wird.
Die Größe des Nachlasses, um den der Käufer die Zieler übernehmen ¬
will, muß in bestimmten Prozenten des Erlöses festgesetzt sein,
und zwar vor dem Versteigerungstage.
§. 396. Tritt der Fall der Versteigerung auf mehr als dreijährige ¬
Zieler ein, so wird mit derselben zugleich die Versteigerung auf
baare Zahlung oder auf die §. 963 bestimmte Zahlung mit dreijährigen ¬
Zielern vorgenommen.
Das Gebot bei der Versteigerung auf mehr als dreijährige Zieler
geht nur dann vor, wenn dasselbe, nach Abzug des Nachlasses, das
höhere ist.
§. 397. Kein Gläubiger ist schuldig, gegen seinen Willen Zahlung ¬
von mehr als einem Steigerer anzunehmen, sondern es müssen
auf sein Verlangen die Zahlungen an die Hinterlegungskasse geschehen,
aus welcher derselbe mit dem ganzen Betrag, der ihm gebührt, auf
einmal zu befriedigen ist.
Von dem Zeitpunkt der an die Hinterlegungskasse geschehenen
Zahlung eines Steigerers hat in diesem Falle der Gläubiger von der
bezahlten Summe keine anderen als diejenigen Zinsen anzusprechen,
welche die Kasse ordnungsmäßig von hinterlegten Geldern entrichtet.