Metadaten : Puchta, Wolfgang Heinrich: Unterricht über die neue Hypothekenverfassung in Baiern

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die  Rede  gewesen  ist.  Sie  können  bestellt  werden
sowohl  in  einer  letztwilligen  Verordnung  als  in  einem ¬
  Vertrage.  Ist  also  der  Vater  seinem  Sohne
500  fl.  für  Muttergut  schuldig,  so  kann  dieser
(wenn  es  nicht  schon  während  seiner  Minderjährigkeit ¬
  durch  die  Vormundschaft  oder  das  vormundschaftliche ¬
  Gericht  bewirkt  worden),  verlangen,  daß
diese  600  fl.  auf  des  Vaters  Immobilien,  soweit
es  zur  Versicherung  nöthig  ist,  und  mit  Rücksicht
auf  die  Beschränkung,  wovon  vorhin  §.  38.  die  Rede =
  war,  in  das  Hypothekenbuch  eingetragen  werden.
Denn  der  Sohn  hat  kraft  des  Gesetzes  die  Befugniß =
  dazu,  er  hat  eine  gesetzliche  Hypothek.  Gesetzt
aber  der  Sohn  hätte  seinem  Vater  500  fl.  Darlehen ¬
  gegeben,  so  kann  ohne  des  letztern  Einwilligung ¬
  keine  Eintragung  erfolgen,  weil  bloße  Darlehen ¬
  keine  gesetzliche  Hypothek  haben,  sondern  dazu ¬
  die  ausdrückliche  Erklärung  des  Schuldners  erforderlich ¬
  ist.  Der  Vater  muß  also  entweder  eine
gerichtliche  Hypothekverschreibung  ausstellen,  worauf
die  Eintragung  erfolgt,  oder  er  muß  mit  seinem
Sohne  zu  dem  Hypothekenamte  gehen,  das  Darlehen ¬
  eintragen  und  dem  Sohn  einen  Hypothekenbrief
ausfertigen  lassen.  Hier  ist  die  Hypothek  durch
Vertrag  bestellt.  Es  kann  auch  der  Vater  in
seinem  Testamente  (wenn  es  nicht  früher  geschehen) ¬
  verordnen:  „die  500  fl.,  die  ich  meinem
„Sohne  Philipp  darlehensweise  schuldig  bin,
„sollen  auf  meine  Wiese  im  s.  g.  Binsach  einHier ¬
  ist  die  ausdrückliche
„getragen  werden"
            
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