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die Rede gewesen ist. Sie können bestellt werden
sowohl in einer letztwilligen Verordnung als in einem ¬
Vertrage. Ist also der Vater seinem Sohne
500 fl. für Muttergut schuldig, so kann dieser
(wenn es nicht schon während seiner Minderjährigkeit ¬
durch die Vormundschaft oder das vormundschaftliche ¬
Gericht bewirkt worden), verlangen, daß
diese 600 fl. auf des Vaters Immobilien, soweit
es zur Versicherung nöthig ist, und mit Rücksicht
auf die Beschränkung, wovon vorhin §. 38. die Rede =
war, in das Hypothekenbuch eingetragen werden.
Denn der Sohn hat kraft des Gesetzes die Befugniß =
dazu, er hat eine gesetzliche Hypothek. Gesetzt
aber der Sohn hätte seinem Vater 500 fl. Darlehen ¬
gegeben, so kann ohne des letztern Einwilligung ¬
keine Eintragung erfolgen, weil bloße Darlehen ¬
keine gesetzliche Hypothek haben, sondern dazu ¬
die ausdrückliche Erklärung des Schuldners erforderlich ¬
ist. Der Vater muß also entweder eine
gerichtliche Hypothekverschreibung ausstellen, worauf
die Eintragung erfolgt, oder er muß mit seinem
Sohne zu dem Hypothekenamte gehen, das Darlehen ¬
eintragen und dem Sohn einen Hypothekenbrief
ausfertigen lassen. Hier ist die Hypothek durch
Vertrag bestellt. Es kann auch der Vater in
seinem Testamente (wenn es nicht früher geschehen) ¬
verordnen: „die 500 fl., die ich meinem
„Sohne Philipp darlehensweise schuldig bin,
„sollen auf meine Wiese im s. g. Binsach einHier ¬
ist die ausdrückliche
„getragen werden"