Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Versetzung  in  Anklagestand.
und  das  par  défaut  ergangene  Erkenntniß  unterliegt  sodann  nun
mehr,  gleich  dem  im  contradictorischen  Verfahren  ergehenden,  der
ordentlichen  Berufung  an  den  Appellhof.  —  Erscheint  dagegen  der  Beschuldigte ¬
  in  der  Sitzung,  für  welche  er  geladen  ist,  so  wird  in  der
Regel  in  einer  Verhandlung  die  ganze  Angelegenheit  erledigt.
Ueber  den  Geist,  in  welchem  die  französische  Praxis  das  Mittel
der  directen  Ladung  gebraucht,  gewährt  den  besten  Aufschluß  ein  Circular ¬
  des  Justizministers  vom  23.  September  1812,  worin  es  heißt:
„Wenn  eine  Angelegenheit  unverkennbar  vor  das  Zuchtpolizeigericht
gehört,  —  und  es  gibt  nicht  viele  Fälle,  in  welchen  die  Zuständigkeit
des  letzteren  zweifelhaft  ist,  —  kann  dieselbe  bei  ihm  sowohl  durch
die  Civilpartei,  wenn  eine  solche  vorhanden  ist,  als  auch  durch  den
Staatsanwalt  unmittelbar  anhängig  gemacht  werden,  ohne  daß  der
Untersuchungsrichter  sich  auf  ein  Vorverfahren  einzulassen  hat.
Ist  der  Beschuldigte  verhaftet,  so  genügt  ein  einfaches  Verhör;
jeder  andere  Proceßact  ist  überflüssig,  und  vereitelt  nur  den  unmittelbaren ¬
  Zweck  des  Verfahrens.  Das  wahre  Instructionsverfahren  ist
dasjenige,  das  in  der  Gerichtssitzung  durchgeführt  wird;  in  der  Regel
soll  ein  anderes  nicht  stattfinden,  falls  nicht  etwa  über  den  Bestand
oder  die  Beschaffenheit  des  Delictes  oder  über  die  Bezeichnung  der  als
Zeugen  oder  Beschuldigte  vorzuladenden  Individuen  Zweifel  bestehen,
oder  endlich  die  Sache  wegen  ihrer  Wichtigkeit  eingehende  Nachforschungen ¬
  fordert,  die  eine  Voruntersuchung  nöthig  machen.  Man
kann  daher  in  den  meisten  zuchtpolizeilichen  Fällen  es  vermeiden,  die
verschiedenen  vom  Gesetz  für  die  wichtigeren  Angelegenheiten  vorbehaltenen ¬
  Stadien  des  Untersuchungsverfahrens  zu  durchlaufen."  15)
Daß  die  Einrichtung,  welche  auch  hier  so  lebhaft  empfohlen  wird,
im  französischen  Proceß  eine  große  Rolle  spielt,  und  sehr  bedeutende
Vortheile  gewährt,  braucht  nach  Vorstehendem  kaum  hervorgehoben  zu
werden.  Sie  gestattet  den  am  meisten  am  Erfolg  und  raschen  Gang
einer  Untersuchung  Betheiligten,  vor  Allem  dem  Staatsanwalt,  zwischen
wichtigen  und  unbedeutenden,  schwierigen  und  einfachen  Sachen  jenen
Unterschied  zu  machen,  den  das  Gesetz  a  priori  nicht  durchzuführen
vermag;  sie  gestattet  ferner,  unbeschadet  der  größeren  Gründlichkeit,  die
unter  Umständen  erforderlich  sein  mag,  die  Strafe  mit  einer  Raschheit
dem  Delict  folgen  zu  lassen,  die  sonst  unerreichbar  wäre.
Dieser  prompte  Geschäftsgang  ist  aber  nicht  leicht  irgendwo  so
hoch  anzuschlagen,  wie  bei  minder  schwer  strafbaren  Handlungen,  denn
so  wie  die  Schnelligkeit,  mit  welcher  die  Strafe  verhängt  und  vollzogen
wird,  gewissermaßen  das  ausgleicht,  was  dieser  an  Intensität  fehlt,  so
geht  umgekehrt  die  moralische  Wirkung  der  Verurtheilung  verloren,
wenn  die  Verletzung,  wegen  deren  sie  erfolgt,  nicht  mehr  lebhaft
empfunden  wird  und  fast  schon  vergessen  ist.  Daß  durch  einen  Geschäftsgang, ¬
  wie  dieser,  Arbeitskraft  und  Geldaufwand  gespart  werden,
**)  Legraverend  l.  c.  p.  365.
            
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