517
Versetzung in Anklagestand.
und das par défaut ergangene Erkenntniß unterliegt sodann nun
mehr, gleich dem im contradictorischen Verfahren ergehenden, der
ordentlichen Berufung an den Appellhof. — Erscheint dagegen der Beschuldigte ¬
in der Sitzung, für welche er geladen ist, so wird in der
Regel in einer Verhandlung die ganze Angelegenheit erledigt.
Ueber den Geist, in welchem die französische Praxis das Mittel
der directen Ladung gebraucht, gewährt den besten Aufschluß ein Circular ¬
des Justizministers vom 23. September 1812, worin es heißt:
„Wenn eine Angelegenheit unverkennbar vor das Zuchtpolizeigericht
gehört, — und es gibt nicht viele Fälle, in welchen die Zuständigkeit
des letzteren zweifelhaft ist, — kann dieselbe bei ihm sowohl durch
die Civilpartei, wenn eine solche vorhanden ist, als auch durch den
Staatsanwalt unmittelbar anhängig gemacht werden, ohne daß der
Untersuchungsrichter sich auf ein Vorverfahren einzulassen hat.
Ist der Beschuldigte verhaftet, so genügt ein einfaches Verhör;
jeder andere Proceßact ist überflüssig, und vereitelt nur den unmittelbaren ¬
Zweck des Verfahrens. Das wahre Instructionsverfahren ist
dasjenige, das in der Gerichtssitzung durchgeführt wird; in der Regel
soll ein anderes nicht stattfinden, falls nicht etwa über den Bestand
oder die Beschaffenheit des Delictes oder über die Bezeichnung der als
Zeugen oder Beschuldigte vorzuladenden Individuen Zweifel bestehen,
oder endlich die Sache wegen ihrer Wichtigkeit eingehende Nachforschungen ¬
fordert, die eine Voruntersuchung nöthig machen. Man
kann daher in den meisten zuchtpolizeilichen Fällen es vermeiden, die
verschiedenen vom Gesetz für die wichtigeren Angelegenheiten vorbehaltenen ¬
Stadien des Untersuchungsverfahrens zu durchlaufen." 15)
Daß die Einrichtung, welche auch hier so lebhaft empfohlen wird,
im französischen Proceß eine große Rolle spielt, und sehr bedeutende
Vortheile gewährt, braucht nach Vorstehendem kaum hervorgehoben zu
werden. Sie gestattet den am meisten am Erfolg und raschen Gang
einer Untersuchung Betheiligten, vor Allem dem Staatsanwalt, zwischen
wichtigen und unbedeutenden, schwierigen und einfachen Sachen jenen
Unterschied zu machen, den das Gesetz a priori nicht durchzuführen
vermag; sie gestattet ferner, unbeschadet der größeren Gründlichkeit, die
unter Umständen erforderlich sein mag, die Strafe mit einer Raschheit
dem Delict folgen zu lassen, die sonst unerreichbar wäre.
Dieser prompte Geschäftsgang ist aber nicht leicht irgendwo so
hoch anzuschlagen, wie bei minder schwer strafbaren Handlungen, denn
so wie die Schnelligkeit, mit welcher die Strafe verhängt und vollzogen
wird, gewissermaßen das ausgleicht, was dieser an Intensität fehlt, so
geht umgekehrt die moralische Wirkung der Verurtheilung verloren,
wenn die Verletzung, wegen deren sie erfolgt, nicht mehr lebhaft
empfunden wird und fast schon vergessen ist. Daß durch einen Geschäftsgang, ¬
wie dieser, Arbeitskraft und Geldaufwand gespart werden,
**) Legraverend l. c. p. 365.