Feuerbach.
terten denselben so, daß F. schon im September 1805 Landshut mit der
Erklärung verließ, er werde nicht eher dahin zurückkehren, als bis ihm
für eine öffentliche durch Gönner veranlaßte Beschimpfung Genugthuung ¬
zu Theil würde. Indeß war ihm schon im August 1804 der
Auftrag ertheilt worden, ein Strafgesetz für Bayern zu entwerfen, und
er ward nunmehr als Mitglied des geheimen Ministerial=Justiz= und
Polizei=Departements nach München berufen (16. December 1805).
Bayern, zu jener Zeit plötzlich zu meteorartiger Größe gestiegen, war
eben beschäftigt, die heterogenen Landestheile, welche es so unerwartet
gewonnen hatte, innerlich mit einander zu verknüpfen und die Zustände
des Landes mit den eingetretenen politischen Veränderungen und mit
den bekannten Wünschen Napoleons in Einklang zu bringen. An den
legislativen Arbeiten, welche dadurch nöthig wurden, nahm Feuerbach
lebhaften Antheil, ja, das Bedeutendste, was damals geschah, ging durch
seine Hände. Er hatte die Freude, das Gesetz entwerfen zu dürfen,
durch welches die Folter in den bayerischen Landen
— spät genug
abgeschafft wurde. Er löste auf glänzende Weise die Aufgabe, das gegenseitige ¬
Verhältniß der vielen Strafgesetzgebungen, welche damals in den
verschiedenen Landestheilen Geltung hatten, zu regeln; das Gesetz, wodurch ¬
dies geschah, hatte zwar nur vorübergehende Bedeutung, die Motivirung ¬
desselben, wie sie nebst anderen Arbeiten aus jener Zeit in
F.s „Themis" abgedruckt ist, wird aber immer als eine äußerst werthvolle ¬
Erörterung angesehen werden müssen. Ein verwandter Entwurf,
der eines Vertrages über den gegenseitigen Rechtsverkehr zweier benach
barter Staaten, wurde damals zurückgelegt, später aber unter ganz
veränderten Verhältnissen wieder hervorgesucht und einem Uebereinkommen ¬
mit Württemberg zu Grunde gelegt. Auch mit der Codification
des Civilrechts war F. zu jener Zeit vielfach beschäftigt. Zuerst ward
ihm die Aufgabe gestellt, den Code Napoléon für Bayern zu bearbeiten:
über den Geist, in welchem er diese Arbeit unternahm, geben seine theils
in der „Themis", theils im ersten Band seines von seinem Sohn Ludwig ¬
herausgegebenen Nachlasses abgedruckten Vorträge Auskunft, wohl
auch darüber, aus welchen Gründen das Project aufgegeben und Feuerbach ¬
— in Verbindung mit Gönner und Aretin — der Auftrag
ertheilt wurde, den Codex Maximilianeus, welcher in einzelnen Landestheilen ¬
Geltung hatte, einer Revision zu unterziehen, deren Ergebniß
dann als allgemeines Landesgesetz publicirt werden sollte.
Welch wichtige Aufgaben auch in anderen Beziehungen F. zu jener
Zeit gestellt waren, sehen wir aus seinen „merkwürdigen Criminalrechtsfällen", ¬
welche größtentheils dem von ihm ausgehenden Antrag
auf Bestätigung von Todesurtheilen oder auf Begnadigung zu Grunde
lagen. Wie betrübend auch in vielen Beziehungen der Zustand der Strafrechtspflege ¬
sein mag, welcher in diesen Vorträgen sich spiegelt, man kann
sie nicht lesen, ohne von vollster Achtung für den Ernst, die Gewissenhaftigkeit, ¬
die bei aller Strenge nichts weniger als unmenschliche Festigteit, ¬
womit hier vom höchsten Standpunkt aus die Strafrechtspflege
beurtheilt und geleitet wird, lebhaft erfüllt zu werden.