Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Feuerbach.
terten  denselben  so,  daß  F.  schon  im  September  1805  Landshut  mit  der
Erklärung  verließ,  er  werde  nicht  eher  dahin  zurückkehren,  als  bis  ihm
für  eine  öffentliche  durch  Gönner  veranlaßte  Beschimpfung  Genugthuung ¬
  zu  Theil  würde.  Indeß  war  ihm  schon  im  August  1804  der
Auftrag  ertheilt  worden,  ein  Strafgesetz  für  Bayern  zu  entwerfen,  und
er  ward  nunmehr  als  Mitglied  des  geheimen  Ministerial=Justiz=  und
Polizei=Departements  nach  München  berufen  (16.  December  1805).
Bayern,  zu  jener  Zeit  plötzlich  zu  meteorartiger  Größe  gestiegen,  war
eben  beschäftigt,  die  heterogenen  Landestheile,  welche  es  so  unerwartet
gewonnen  hatte,  innerlich  mit  einander  zu  verknüpfen  und  die  Zustände
des  Landes  mit  den  eingetretenen  politischen  Veränderungen  und  mit
den  bekannten  Wünschen  Napoleons  in  Einklang  zu  bringen.  An  den
legislativen  Arbeiten,  welche  dadurch  nöthig  wurden,  nahm  Feuerbach
lebhaften  Antheil,  ja,  das  Bedeutendste,  was  damals  geschah,  ging  durch
seine  Hände.  Er  hatte  die  Freude,  das  Gesetz  entwerfen  zu  dürfen,
durch  welches  die  Folter  in  den  bayerischen  Landen
—  spät  genug
abgeschafft  wurde.  Er  löste  auf  glänzende  Weise  die  Aufgabe,  das  gegenseitige ¬
  Verhältniß  der  vielen  Strafgesetzgebungen,  welche  damals  in  den
verschiedenen  Landestheilen  Geltung  hatten,  zu  regeln;  das  Gesetz,  wodurch ¬
  dies  geschah,  hatte  zwar  nur  vorübergehende  Bedeutung,  die  Motivirung ¬
  desselben,  wie  sie  nebst  anderen  Arbeiten  aus  jener  Zeit  in
F.s  „Themis"  abgedruckt  ist,  wird  aber  immer  als  eine  äußerst  werthvolle ¬
  Erörterung  angesehen  werden  müssen.  Ein  verwandter  Entwurf,
der  eines  Vertrages  über  den  gegenseitigen  Rechtsverkehr  zweier  benach
barter  Staaten,  wurde  damals  zurückgelegt,  später  aber  unter  ganz
veränderten  Verhältnissen  wieder  hervorgesucht  und  einem  Uebereinkommen ¬
  mit  Württemberg  zu  Grunde  gelegt.  Auch  mit  der  Codification
des  Civilrechts  war  F.  zu  jener  Zeit  vielfach  beschäftigt.  Zuerst  ward
ihm  die  Aufgabe  gestellt,  den  Code  Napoléon  für  Bayern  zu  bearbeiten:
über  den  Geist,  in  welchem  er  diese  Arbeit  unternahm,  geben  seine  theils
in  der  „Themis",  theils  im  ersten  Band  seines  von  seinem  Sohn  Ludwig ¬
  herausgegebenen  Nachlasses  abgedruckten  Vorträge  Auskunft,  wohl
auch  darüber,  aus  welchen  Gründen  das  Project  aufgegeben  und  Feuerbach ¬
  —  in  Verbindung  mit  Gönner  und  Aretin  —  der  Auftrag
ertheilt  wurde,  den  Codex  Maximilianeus,  welcher  in  einzelnen  Landestheilen ¬
  Geltung  hatte,  einer  Revision  zu  unterziehen,  deren  Ergebniß
dann  als  allgemeines  Landesgesetz  publicirt  werden  sollte.
Welch  wichtige  Aufgaben  auch  in  anderen  Beziehungen  F.  zu  jener
Zeit  gestellt  waren,  sehen  wir  aus  seinen  „merkwürdigen  Criminalrechtsfällen", ¬
  welche  größtentheils  dem  von  ihm  ausgehenden  Antrag
auf  Bestätigung  von  Todesurtheilen  oder  auf  Begnadigung  zu  Grunde
lagen.  Wie  betrübend  auch  in  vielen  Beziehungen  der  Zustand  der  Strafrechtspflege ¬
  sein  mag,  welcher  in  diesen  Vorträgen  sich  spiegelt,  man  kann
sie  nicht  lesen,  ohne  von  vollster  Achtung  für  den  Ernst,  die  Gewissenhaftigkeit, ¬
  die  bei  aller  Strenge  nichts  weniger  als  unmenschliche  Festigteit, ¬
  womit  hier  vom  höchsten  Standpunkt  aus  die  Strafrechtspflege
beurtheilt  und  geleitet  wird,  lebhaft  erfüllt  zu  werden.
            
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