Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Versetzung  in  Anklagestand.
das  Strafgericht  gehören.  Bei  letztern  ist  es,  gleichviel,  ob  eine  Voruntersuchung ¬
  stattgefunden  hat  oder  nicht,  Sache  des  Staatsanwalts,
welcher  bis  zur  Erhebung  der  Anklage  jederzeit  von  der  Verfolgung
zurücktreten  kann  (§.  26),  dem  Strafgericht  die  Anklageschrift  einzureichen. ¬
  Findet  der  Vorsitzende  diese  unbedenklich,  so  ordnet  er  die
Hauptverhandlung  an;  scheint  ihm,  daß  die  Anklage  abzuweisen  sei,
oder  daß  sie  vor  das  Schwurgericht  gehöre,  so  holt  er  den  Beschluß
des  Collegiums  ein  (§§.  135—138).  Zu  den  Gründen,  um  deren
willen  die  Anklage  abgewiesen  wird,  gehört  auch  der  Fall,  daß  „in
Ermanglung  eines  in  der  Voruntersuchung  abgelegten  Geständnisses
auch  überall  keine  rechtlich  zulässigen  Beweismittel  angegeben  sind'
(§.  137  3.  2).
Ist  der  Staatsanwalt  (§.  191)  der  Ansicht,  daß  eine  Schwurgerichtssache ¬
  vorliege,  so  übersendet  er  sofort  Anklageschrift  und  Acten
der  Anklagekammer  des  Obergerichts.  Erachtet  das  Strafgericht,  daß
eine  solche  vorliege,  so  übersendet  es  die  Acten  der  Anklagekammer  und
benachrichtigt  davon  den  Staatsanwalt  (§.  138  vgl.  §:  190).  Die
A.  K.  kann  die  Einstellung  des  strafrechtlichen  Verfahrens  auch  aus
dem  Grunde  beschließen,  weil  sie  „den  Angeschuldigten  des  ihm  zur
Last  gelegten  Verbrechens  nicht  verdächtig“  findet,  d.  h.  weil  nicht
„dringende  Verdachtsgründe  gegen  ihn  vorliegen  (§§.  193,  194).  Dagegen ¬
  darf  sie  Strafausschließungsgründe  so  wenig  berücksichtigen,
als  (in  diesem  Stadium)  das  Strafgericht  (§.  194  Abs.  vgl.  mit
§.  137);  von  Strafaufhebungsgründen  ist  nur  die  Verjährung
erwähnt  (§.  137  Z.  4);  daneben  ist  auch  der  res  judicata  gedacht
Für  den  „Beschluß  der  Anklagekammer,  die  Sache
(§.  137  3.  5).  an -
  das  Geschwornengericht  zu  verweisen",  ist  keine  nähere  Vorschrift
gegeben;  es  scheint  weder  einer  Begründung,  noch  einer  selbstständigen
Formulirung  der  Anklage  zu  bedürfen  (§.  195)  und  eben  darum  auch
keiner  Umarbeitung  der  Anklageschrift.  —  Die  Hauptfrage  an  die
Geschwornen  muß  auf  das  „Verbrechen,  welches  den  Gegenstand  der
Anklage  bildet“,  gehen.  Daneben  kommen  nur  auf  ein  geringeres
(oder  minder  umfassendes)  Verbrechen  gerichtete  Fragen  vor  (§.  208).
M.  Nach  dem  kurhessischen  Ges.  v.  28.  October  1863  wird
ebenfalls  zwischen  solchen  Sachen,  die  vor  das  Schwurgericht  gehören,
und  solchen,  die  das  Obergericht  aburtheilt,  unterschieden.  —  Bei  letzteren ¬
  ist  die  Voruntersuchung  (Instruction)  nicht  obligatorisch  (§§.  105,
Die  Anklage  wird  jedenfalls  unmittelbar  beim  Vorstand  des
107).
Criminalsenats  angebracht,  welcher  die  Hauptverhandlung  anordnen
kann  (§.  128  Abs.  4).  Zur  Zurückweisung  der  Anklage  dagegen  ist
ein  Beschluß  des  zur  Entscheidung  in  der  Hauptverhandlung  berufenen
Collegiums  erforderlich;  sie  kann  erfolgen:  wegen  Incompetenz,
wegen  der  Nothwendigkeit  vorläufiger  Aufklärung  einzelner  Punkte,
weil  die  Anklage  rechtlich  unbegründet  oder  verjährt  ist,  und,  wenn
ein  Instructionsverfahren  vorausgegangen  ist,  auch  „vollständiger  Entlastungsbeweis ¬
  unzweifelhaft  vorhanden  ist",  oder  „ein  zur  Bejahung
der  Schuldfrage  führendes  Ergebniß  der  mündlichen  Verhandlung  mit
            
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