Full text: Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß

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Versetzung in Anklagestand. 
das Strafgericht gehören. Bei letztern ist es, gleichviel, ob eine Vor 
untersuchung stattgefunden hat oder nicht, Sache des Staatsanwalts, 
welcher bis zur Erhebung der Anklage jederzeit von der Verfolgung 
zurücktreten kann (§. 26), dem Strafgericht die Anklageschrift ein 
zureichen. Findet der Vorsitzende diese unbedenklich, so ordnet er die 
Hauptverhandlung an; scheint ihm, daß die Anklage abzuweisen sei, 
oder daß sie vor das Schwurgericht gehöre, so holt er den Beschluß 
des Collegiums ein (§§. 135—138). Zu den Gründen, um deren 
willen die Anklage abgewiesen wird, gehört auch der Fall, daß „in 
Ermanglung eines in der Voruntersuchung abgelegten Geständnisses 
auch überall keine rechtlich zulässigen Beweismittel angegeben sind' 
(§. 137 3. 2). 
Ist der Staatsanwalt (§. 191) der Ansicht, daß eine Schwur 
gerichtssache vorliege, so übersendet er sofort Anklageschrift und Acten 
der Anklagekammer des Obergerichts. Erachtet das Strafgericht, daß 
eine solche vorliege, so übersendet es die Acten der Anklagekammer und 
benachrichtigt davon den Staatsanwalt (§. 138 vgl. §: 190). Die 
A. K. kann die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens auch aus 
dem Grunde beschließen, weil sie „den Angeschuldigten des ihm zur 
Last gelegten Verbrechens nicht verdächtig“ findet, d. h. weil nicht 
„dringende Verdachtsgründe gegen ihn vorliegen (§§. 193, 194). Da 
gegen darf sie Strafausschließungsgründe so wenig berücksichtigen, 
als (in diesem Stadium) das Strafgericht (§. 194 Abs. vgl. mit 
§. 137); von Strafaufhebungsgründen ist nur die Verjährung 
erwähnt (§. 137 Z. 4); daneben ist auch der res judicata gedacht 
Für den „Beschluß der Anklagekammer, die Sache 
(§. 137 3. 5).  
an das Geschwornengericht zu verweisen", ist keine nähere Vorschrift 
gegeben; es scheint weder einer Begründung, noch einer selbstständigen 
Formulirung der Anklage zu bedürfen (§. 195) und eben darum auch 
keiner Umarbeitung der Anklageschrift. — Die Hauptfrage an die 
Geschwornen muß auf das „Verbrechen, welches den Gegenstand der 
Anklage bildet“, gehen. Daneben kommen nur auf ein geringeres 
(oder minder umfassendes) Verbrechen gerichtete Fragen vor (§. 208). 
M. Nach dem kurhessischen Ges. v. 28. October 1863 wird 
ebenfalls zwischen solchen Sachen, die vor das Schwurgericht gehören, 
und solchen, die das Obergericht aburtheilt, unterschieden. — Bei letz 
teren ist die Voruntersuchung (Instruction) nicht obligatorisch (§§. 105, 
Die Anklage wird jedenfalls unmittelbar beim Vorstand des 
107). 
Criminalsenats angebracht, welcher die Hauptverhandlung anordnen 
kann (§. 128 Abs. 4). Zur Zurückweisung der Anklage dagegen ist 
ein Beschluß des zur Entscheidung in der Hauptverhandlung berufenen 
Collegiums erforderlich; sie kann erfolgen: wegen Incompetenz, 
wegen der Nothwendigkeit vorläufiger Aufklärung einzelner Punkte, 
weil die Anklage rechtlich unbegründet oder verjährt ist, und, wenn 
ein Instructionsverfahren vorausgegangen ist, auch „vollständiger Ent 
lastungsbeweis unzweifelhaft vorhanden ist", oder „ein zur Bejahung 
der Schuldfrage führendes Ergebniß der mündlichen Verhandlung mit
	        
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