Full text: Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß

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Versetzung in Anklagestand. 
gründe und die Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts geltend machen: 
letzteres freilich nur soweit, als nicht „die ursprüngliche Unzuständigkeit 
eines Gerichtes durch den die Zuständigkeit aussprechenden Beschluß 
eines vorgesetzten Gerichtes“ und „die auf örtliche Begrenzung der 
Gerichtsbezirke gestützte Unzuständigkeit“ dadurch beseitigt ist, daß nicht 
bereits in erster Instanz ein Versuch gemacht wurde, dieselbe geltend 
zu machen (§. 221 Z. 2). — Erklärt sich die Strafkammer unzuständig 
und beschließt daher die Verweisung der Sache an die Anklagekammer, 
so steht dagegen die Berufung offen (§. 213). Das Berufungsgericht 
kann, wenn es dieses Urtheil vernichtet, sofort in der Sache selbst 
erkennen (§. 219). Dagegen wird wohl aus §. 221 Z. 2 gefolgert 
werden können, daß, wenn die Anklagekammer die Sache an die Straf 
kammer zurückweist, diese sich nicht abermals incompetent erklären dürfe. 
Die Strafkammer ist an der freien Würdigung der vor sie gebrachten 
Thatsachen durch das Verweisungsurtheil nicht gehindert;"*) dagegen 
ist der Schwurgerichtshof auch hier angewiesen, in die Hauptfrage an 
die Geschwornen die Anklageformel des Verweisungserkenntnisses auf 
zunehmen; selbst zu eventuellen Fragen berechtigt nur das Hinzutreten 
oder Wegfallen von Thatumständen, nicht die abweichende Ansicht 
über die Rechtsfrage (§. 194). Andererseits ist bei eventuellen Fragen 
das Gericht nicht auf geringere Delicte beschränkt (Leonhardt, zu 
§. 188 St. P. O. vom I. 1850). 
K. Die Strafproceßordnung für Lübeck v. 26. Nov. 1862 kennt 
das Geschwornengericht nicht und läßt alle Strafsachen, auf welche sie 
sich bezieht, in erster Instanz vom Stadt= und Landgericht in Versamm 
lungen von drei Richtern aburtheilen (§. 4). Dasselbe Gericht entscheidet 
auch über die Versetzung in Anklagestand. Ist eine Voruntersuchung 
geführt, so legt der Staatsanwalt seine Anträge dem Untersuchungs 
richter vor, welcher dem Beschuldigten — nöthigenfalls durch Edictal 
ladung — Gelegenheit gibt, seine Entgegnung vorzubringen. Die Ent 
scheidung erfolgt sodann auf Grund eines Vortrages eines Mitglieds, 
umfaßt alle Fragen und namentlich auch die, ob „hinreichende Anzeigen 
vorliegen, oder ein genügender Entschuldigungsbeweis erbracht 
sei 
(§§. 161—165). 
Wo keine Untersuchung nöthig ist (§. 148), 
kann der Staatsanwalt die unmittelbare Vorladung des Beschuldigten 
beantragen, das Gericht prüft diesen Antrag in nicht öffentlicher Sitzung 
und ist berechtigt, eine Vervollständigung der Vorverhandlungen und 
selbst die Einleitung der Voruntersuchung anzuordnen (§§. 167, 169). 
Gegen die Erkenntnisse im Anklageverfahren steht der Staatsanwalt 
schaft und dem Beschuldigten die Appellation an das Obergericht offen 
(§§. 230, 240). 
L. Der Hamburger Entwurf vom J. 1862, durch Präcision, Ein 
fachheit und manche werthvolle Neuerung ausgezeichnet, unterscheidet 
zwischen Sachen, die vor das Geschwornengericht und solchen, die vor 
3') Hasenbalg, S. 123 ff.
	        
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