Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Versetzung  in  Anklagestand.
vorliegt,  und  die  in  der  Voruntersuchung  ermittelten  Verdachtsgründe
von  der  Erheblichkeit  sind,  daß  die  Verurtheilung  des  Beschuldigten
nach  Ansicht  der  Staatsanwaltschaft  wahrscheinlich  ist  (§.  121).  Ohne
Zweifel  kann  sie  aber  auch  in  Fällen,  wo  keine  Voruntersuchung  nöthig
ist,  weil  nur  ein  leichter  Straffall  vorliegt  und  eine  Verhaftung  des
Beschuldigten  nicht  nöthig  war  (§.  83),  erfolgen  (§.  139  St.  P.  O.
vom  J.  1859  vgl.  mit  §.  132  St.  P.  O.  vom  I.  1850).
In  anderen  Fällen  legt  die  Staatsanwaltschaft,  wenn  nach  ihrer
Ansicht  ein  leichter  Straffall  vorliegt,  ihren,  sei  es  auf  Einstellung,  sei
es  auf  Verweisung  zur  Hauptverhandlung  gerichteten  Antrag  der  Rathskammer, ¬
  und  wenn  sie  der  Ansicht  ist,  daß  es  sich  um  einen  schweren
Straffall  handle,  sofort  der  Anklagekammer  des  Appellationsgerichtes
vor  (§.  120).  Auch  die  Rathskammer  (§.  125  Abs.  3)  und  die  Strafkammer ¬
  (§.  158  Abs.  4)  können  die  vor  sie  gebrachten  Sachen  an  die
Anklagekammer  abgeben.  Raths=  und  Anklagekammer  haben  die  vor  sie
gebrachten  Sachen  in  der  Richtung  zu  prüsen,  ob  Gründe  vorhanden
seien,  die  Sache  gegen  den  Beschuldigten  weiter  zu  verfolgen  und  vor
welches  Gericht  sie  gehöre.  So  weit  diese  Prüfung  sich  erstreckt,  haben
sie  den  ganzen  Gegenstand  —  nur  in  thatsächlicher  Beziehung  durch  die
öffentliche  Anklage  begrenzt  —  frei  und  ohne  an  die  Anträge  der
Staatsanwaltschaft  gebunden  zu  sein,  zu  beurtheilen.  Die  Rathskammer
muß,  indem  sie  die  Verweisung  ausspricht,  in  dem  Beschlusse  „die  Ansicht ¬
  über  die  Strafbarkeit  der  angeschuldigten  Handlung  genau  begründen'
(§.  122,  §.  125  Abs.  2);  die  Anklagekammer  dagegen  muß,  „ohne
auf  die  einzelnen  Beweise  näher  einzugehen,  das  .  ..  Verbrechen  mit
den  die  Gattung  und  Art  desselben  bestimmenden  Umständen,  sowie
bezeichnen,  und  in  der  Anklageformel  „eine  möglichst
das  Gesetz  ..
bestimmte  Aufstellung  der  den  Gegenstand  der  Beschuldigung  bildenden
That"  geben  (§.  131),  welche  letztere  wörtlich  in  die  Anklageschrift
des  Oberstaatsanwalts  aufzunehmen  ist  (§.  132).  Die  Anklageschrift
dient  neben  dem  Verweisungsurtheil  und  der  mündlichen  Entwicklung
der  Anklage  durch  die  Staatsanwaltschaft  der  Hauptverhandlung  zur
Grundlage  (§§.  189  und  190).
Die  Beschlüsse  können  durch  Berufung  nur  wegen  falscher  Entscheidung ¬
  über  die  eigene  Cempetenz,  über  die  Zulässigkeit  der  Verfolgung, ¬
  über  das  zur  Vornahme  der  Hauptverhandlung  zuständige  Gericht,
endlich  wegen  Unvollständigkeit  der  Anklageformel  von  der  Staatsanwaltschaft ¬
  angefochten  werden,  und  zwar  nur  soweit  von  dieser
eine  strengere  Entscheidung  begehrt  wird.  Fehlerhafte  Beurtheilungen
der  That,  welche  aber  der  Verweisung  der  Sache  vor  das  gehörige
Gericht  keinen  Eintrag  thut  oder  doch  nur  in  der  Weise,  daß  die  Sache
vor  ein  Gericht  höherer  Ordnung  gebracht  wird,  als  vor  welches  sie
gehört,  kann  überhaupt  nicht  gerügt  werden  (§.  136.  Vgl.  übrigens
§.  221  Z.  7).
Davon,  daß  das  Verweisungsurtheil  dem  Angeklagten  präjudicire,
kann  daher  keine  Rede  sein.  Dieser  kann  also  dem  Endurtheil  gegenüber ¬
  die  seit  Beendigung  der  Untersuchung  hervorgetretenen  Nichtigkeits¬
            
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