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Versetzung in Anklagestand.
vorliegt, und die in der Voruntersuchung ermittelten Verdachtsgründe
von der Erheblichkeit sind, daß die Verurtheilung des Beschuldigten
nach Ansicht der Staatsanwaltschaft wahrscheinlich ist (§. 121). Ohne
Zweifel kann sie aber auch in Fällen, wo keine Voruntersuchung nöthig
ist, weil nur ein leichter Straffall vorliegt und eine Verhaftung des
Beschuldigten nicht nöthig war (§. 83), erfolgen (§. 139 St. P. O.
vom J. 1859 vgl. mit §. 132 St. P. O. vom I. 1850).
In anderen Fällen legt die Staatsanwaltschaft, wenn nach ihrer
Ansicht ein leichter Straffall vorliegt, ihren, sei es auf Einstellung, sei
es auf Verweisung zur Hauptverhandlung gerichteten Antrag der Rathskammer, ¬
und wenn sie der Ansicht ist, daß es sich um einen schweren
Straffall handle, sofort der Anklagekammer des Appellationsgerichtes
vor (§. 120). Auch die Rathskammer (§. 125 Abs. 3) und die Strafkammer ¬
(§. 158 Abs. 4) können die vor sie gebrachten Sachen an die
Anklagekammer abgeben. Raths= und Anklagekammer haben die vor sie
gebrachten Sachen in der Richtung zu prüsen, ob Gründe vorhanden
seien, die Sache gegen den Beschuldigten weiter zu verfolgen und vor
welches Gericht sie gehöre. So weit diese Prüfung sich erstreckt, haben
sie den ganzen Gegenstand — nur in thatsächlicher Beziehung durch die
öffentliche Anklage begrenzt — frei und ohne an die Anträge der
Staatsanwaltschaft gebunden zu sein, zu beurtheilen. Die Rathskammer
muß, indem sie die Verweisung ausspricht, in dem Beschlusse „die Ansicht ¬
über die Strafbarkeit der angeschuldigten Handlung genau begründen'
(§. 122, §. 125 Abs. 2); die Anklagekammer dagegen muß, „ohne
auf die einzelnen Beweise näher einzugehen, das . .. Verbrechen mit
den die Gattung und Art desselben bestimmenden Umständen, sowie
bezeichnen, und in der Anklageformel „eine möglichst
das Gesetz ..
bestimmte Aufstellung der den Gegenstand der Beschuldigung bildenden
That" geben (§. 131), welche letztere wörtlich in die Anklageschrift
des Oberstaatsanwalts aufzunehmen ist (§. 132). Die Anklageschrift
dient neben dem Verweisungsurtheil und der mündlichen Entwicklung
der Anklage durch die Staatsanwaltschaft der Hauptverhandlung zur
Grundlage (§§. 189 und 190).
Die Beschlüsse können durch Berufung nur wegen falscher Entscheidung ¬
über die eigene Cempetenz, über die Zulässigkeit der Verfolgung, ¬
über das zur Vornahme der Hauptverhandlung zuständige Gericht,
endlich wegen Unvollständigkeit der Anklageformel von der Staatsanwaltschaft ¬
angefochten werden, und zwar nur soweit von dieser
eine strengere Entscheidung begehrt wird. Fehlerhafte Beurtheilungen
der That, welche aber der Verweisung der Sache vor das gehörige
Gericht keinen Eintrag thut oder doch nur in der Weise, daß die Sache
vor ein Gericht höherer Ordnung gebracht wird, als vor welches sie
gehört, kann überhaupt nicht gerügt werden (§. 136. Vgl. übrigens
§. 221 Z. 7).
Davon, daß das Verweisungsurtheil dem Angeklagten präjudicire,
kann daher keine Rede sein. Dieser kann also dem Endurtheil gegenüber ¬
die seit Beendigung der Untersuchung hervorgetretenen Nichtigkeits¬