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Versetzung in Anklagestand.
entscheidet „nach beendigter Untersuchung über die Verweisung der
Sache an das zuständige Gericht" (Art. 151 Z. 2), also in allen
Fällen, wo die Sache vor den Assisenhof gehört, und in zuchtpolizeilichen ¬
Sachen, die der Staatsanwalt zur unmittelbaren Vorladung
nicht geeignet findet, oder wo der Beschuldigte verhaftet wurde (Art. 99).
Das Verweisungserkenntniß erfolgt auf Grund eines Schlußantrages
der Staatsanwaltschaft und eines Vortrages des Untersuchungsrichters.
Geht der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verweisung vor das
Schwurgericht, so muß dem Beschuldigten zur Einreichung einer Denkschrift ¬
Gelegenheit geboten werden (Art. 152, 153). Die Anklagekammer ¬
kann auch „wegen ungenügenden Beweises" („Mangels an
hinreichenden Anzeigen") das Verfahren einstellen. Sie verweist die
Sache an das zuständige Gericht und „beauftragt" in Schwurgerichtssachen ¬
„die Staatsanwaltschaft mit der Abfassung der Anklageschrift"
(Art. 163); ihr Urtheil präcisirt die Anklage nur in den Entscheidungsgründen ¬
(Art. 167).
Im Schwurgerichtsverfahren muß die
Hauptfrage mit der Schlußformel der Anklageschrift übereinstimmen
(Art. 232). Es können „zusätzliche Fragen gestellt werden, wenn
das Ergebniß der Verhandlung den Gesichtspunkt verändert hat —
(Art. 236).
Vor das Zuchtpolizeigericht kann die Sache kommen:
1. Durch ein Verweisungserkenntniß der Anklagekammer oder des
Cassationshofes (§. 271):
2. durch einen förmlichen Klageantrag der Staatsanwaltschaft,
welcher vorgeschrieben ist, wenn die That auch mit Corrections- oder
Zuchthausstrafe bedroht ist (Art. 273); endlich
3. in anderen Fällen durch einen beim Vorsitzenden angebrachten
Antrag auf Ladung des Beschuldigten (Art. 272).
In dem unter 2. erwähnten Falle findet eine vorläufige Prüfung
der Klage durch das Zuchtpolizeigericht statt, welches durch Erkenntniß
das Verfahren einstellen, oder auch aussprechen kann, daß die Sache vor
das Schwurgericht gehöre (Art. 274). Auch in der Hauptverhandlung
kann das Zuchtpolizeigericht sich incompetent erklären, soferne nicht ein
Verweisungserkenntniß vorliegt, oder neue Thatumstände die Quglification ¬
der That ändern (Art. 290, 294).
Nur der Staatsanwaltschaft steht gegen das vorläufige Erkenntniß ¬
des Zuchtpolizeigerichts ein Einspruch offen, über den die Anklagekammer ¬
entscheidet (Art. 275). Ein Einstellungserkenntniß der Antlagekammer ¬
kann nur durch Nichtigkeitsklage angefochten werden
(Art. 162).
1. In Hannover erfolgt die Erhebung der öffentlichen Klage
entweder durch die von der Staatsanwaltschaft verfügte Vorladung vor
das erkennende Gericht oder durch den an den Untersuchungsrichter
gestellten Antrag auf Einleitung der Untersuchung gegen bestimmte
Personen (§. 41 St. P. O. vom J. 1859). — Die unmittelbare Ladung
vor das erkennende Gericht (also ohne vorausgehenden Rathskammerbeschluß) ¬
kann stattfinden, wenn ein „leichter" Straffall (Vergehen)