Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Versetzung  in  Anklagestand.
entscheidet  „nach  beendigter  Untersuchung  über  die  Verweisung  der
Sache  an  das  zuständige  Gericht"  (Art.  151  Z.  2),  also  in  allen
Fällen,  wo  die  Sache  vor  den  Assisenhof  gehört,  und  in  zuchtpolizeilichen ¬
  Sachen,  die  der  Staatsanwalt  zur  unmittelbaren  Vorladung
nicht  geeignet  findet,  oder  wo  der  Beschuldigte  verhaftet  wurde  (Art.  99).
Das  Verweisungserkenntniß  erfolgt  auf  Grund  eines  Schlußantrages
der  Staatsanwaltschaft  und  eines  Vortrages  des  Untersuchungsrichters.
Geht  der  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  auf  Verweisung  vor  das
Schwurgericht,  so  muß  dem  Beschuldigten  zur  Einreichung  einer  Denkschrift ¬
  Gelegenheit  geboten  werden  (Art.  152,  153).  Die  Anklagekammer ¬
  kann  auch  „wegen  ungenügenden  Beweises"  („Mangels  an
hinreichenden  Anzeigen")  das  Verfahren  einstellen.  Sie  verweist  die
Sache  an  das  zuständige  Gericht  und  „beauftragt"  in  Schwurgerichtssachen ¬
  „die  Staatsanwaltschaft  mit  der  Abfassung  der  Anklageschrift"
(Art.  163);  ihr  Urtheil  präcisirt  die  Anklage  nur  in  den  Entscheidungsgründen ¬
  (Art.  167).
Im  Schwurgerichtsverfahren  muß  die
Hauptfrage  mit  der  Schlußformel  der  Anklageschrift  übereinstimmen
(Art.  232).  Es  können  „zusätzliche  Fragen  gestellt  werden,  wenn
das  Ergebniß  der  Verhandlung  den  Gesichtspunkt  verändert  hat  —
(Art.  236).
Vor  das  Zuchtpolizeigericht  kann  die  Sache  kommen:
1.  Durch  ein  Verweisungserkenntniß  der  Anklagekammer  oder  des
Cassationshofes  (§.  271):
2.  durch  einen  förmlichen  Klageantrag  der  Staatsanwaltschaft,
welcher  vorgeschrieben  ist,  wenn  die  That  auch  mit  Corrections-  oder
Zuchthausstrafe  bedroht  ist  (Art.  273);  endlich
3.  in  anderen  Fällen  durch  einen  beim  Vorsitzenden  angebrachten
Antrag  auf  Ladung  des  Beschuldigten  (Art.  272).
In  dem  unter  2.  erwähnten  Falle  findet  eine  vorläufige  Prüfung
der  Klage  durch  das  Zuchtpolizeigericht  statt,  welches  durch  Erkenntniß
das  Verfahren  einstellen,  oder  auch  aussprechen  kann,  daß  die  Sache  vor
das  Schwurgericht  gehöre  (Art.  274).  Auch  in  der  Hauptverhandlung
kann  das  Zuchtpolizeigericht  sich  incompetent  erklären,  soferne  nicht  ein
Verweisungserkenntniß  vorliegt,  oder  neue  Thatumstände  die  Quglification ¬
  der  That  ändern  (Art.  290,  294).
Nur  der  Staatsanwaltschaft  steht  gegen  das  vorläufige  Erkenntniß ¬
  des  Zuchtpolizeigerichts  ein  Einspruch  offen,  über  den  die  Anklagekammer ¬
  entscheidet  (Art.  275).  Ein  Einstellungserkenntniß  der  Antlagekammer ¬
  kann  nur  durch  Nichtigkeitsklage  angefochten  werden
(Art.  162).
1.  In  Hannover  erfolgt  die  Erhebung  der  öffentlichen  Klage
entweder  durch  die  von  der  Staatsanwaltschaft  verfügte  Vorladung  vor
das  erkennende  Gericht  oder  durch  den  an  den  Untersuchungsrichter
gestellten  Antrag  auf  Einleitung  der  Untersuchung  gegen  bestimmte
Personen  (§.  41  St.  P.  O.  vom  J.  1859).  —  Die  unmittelbare  Ladung
vor  das  erkennende  Gericht  (also  ohne  vorausgehenden  Rathskammerbeschluß) ¬
  kann  stattfinden,  wenn  ein  „leichter"  Straffall  (Vergehen)
            
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