Objekt : Puchta, Georg Friedrich: Kleine civilistische Schriften

Einleitung.
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und  Verluste  eines  Kaufmannes  bei  dessen  Handelsgewerbe -
  oder  bei  einer  oder  mehreren  Handelsoperationen -
  desselben  in's  Auge.  Doch  fügt  das  Gesetz
hinzu,  eine  solche  Gesellschaft  könne  hinsichtlich  der  Handelsgeschäfte ¬
  von  Nicht-Kaufleuten  Statt  haben.
Noch  weiter  geht  der  Rev.  Belg.  Handelscodex,  indem
er  (Art.  109)  die  association  en  participation  als  eine
Gesellschaft  definirt,  bei  welcher  man  sich  an  den  Geschäften, -
  die  ein  Änderer  in  eigenem  Namen  führe,  betheilige,
und  hinzusetzt  (Art.  110),  es  finde  diese  Association  in  Ansehung ¬
  der  unter  den  Parteien  vereinbarten  Gegenstände
Statt.
Sieht  man  von  diesen  Gesetzbüchern  ab,  so  regeln  die
Gesetzgebungen  der  übrigen  Länder  bald  nur  die  Commanditgesellschaft, ¬
  bald  allein  die  stille  Gesellschaft.
Zu  der  erstgenannten  Kategorie  gehört  vor  allem  der
Code  de  commerce  vom  J.  1807,  dessen  sociétés  commerciales -
  en  participation  (Art.  47,  48)  mit  den  gleichnamigen -
  Gesellschaften  des  Italienischen  und  des  Revid.
Belg.  Handelsgesetzbuchs  und  beziehungsweise  mit  der
stillen  Gesellschaft  des  deutschen  Gesetzes  nichts  gemein
haben,  sondern  lediglich  als  Gelegenheitsgesellschaften  er
scheinen.  So  beziehen  sich  denn  die  Bestimmungen  des
Code  de  commerce,  im  wesentlichen  Anschlüsse  an  die
Ordonnanz  vom  J.  1673  (§.  5),  nur  auf  die  Commanditgesellschaft -
  (Art.  19,  23—28,  38,  39,  41—44  u.  46),  deren
Capital  in  Actien  zu  zerlegen  gestattet  wird  (Art.  38).  —
Die  spätere  französische  Gesetzgebung,  wie  insbesondere  das
Gesetz  vom  17.  July  1856,  betraf  nur  die  Actiencommanditgesellschaften, -
  welche  dermalen,  unter  Aufhebung  des  letztgedachten ¬
  Gesetzes  und  der  Art.  42,  43,  44  u.  46  des  Code
de  commerce  durch  das  Gesetz  vom  24.  July  1867  (loi  sur
les  sociétés)  Art.  1—20  und  Art.  55-65,  eingehend  normirt
sind  3.
Dass  eine  Reihe  von  Gesetzgebungen  hier  dem  Code
de  commerce  folgten  und  im  Wesentlichen  noch  auf  dessen
Standpuncte  stehen,  ist  früher  schon  bemerkt  worden.  Es
sind  dies  insbesondere:
3)  Insoferne  die  Actiencommanditgesellschaft  eine  société  à  capital ¬
  variable  sein  kann,  schlagen  hier  noch  die  Art.  48—54  der  loi  sur
les  sociétés  ein.
            
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