514 Entscheidungen Wiirttembergischer Gerichte. — Zu § 48 G.K.G.
Seite 95 (Anm. 1 zu § 90 C.P.O.). Vergl. auch: Fitting, der
Reichscivilprozess, Seite 125 Anm. 2; Wach, Vorträge Seite 13.
Bei dieser grossen Divergenz bezw. dem diametralen Gegen-
überstehen der verschiedenen Ansichten gewiegter Autoritäten des
Prozessrechts in vorwürfiger Frage, dürfte die Mittheilung der Ent-
scheidung eines höheren Gerichts über diesen Gegenstand für die
Leser dieser Zeitschrift nicht ohne Interesse sein. Ich bemerke
dabei blos, dass das in dem nachfolgenden Gerichtsbeschlüsse er-
wähnte neue Vorbringen in der ersten mündlichen Verhandlung
aufgestellt worden ist. Alles übrige erhellt aus den Gründen.
Am 20. Juni 1882 hat das kgl. Landgericht Ellwangen in der
Rechtssache W. gegen B., Verweisforderung betreffend, in Erwägung:
„1. dass der Anwalt der Beklagten in der mündlichen Verhand-
lung die Behauptung aufgestellt hat, die Klägerin habe aus dem
Nachlass ihres Vaters neben den als empfangen anerkannten 500 dt.
noch weiter wenigstens 1 500 c/ft. unberechtigter Weise an sich ge-
nommen und hierauf einen Ersatzanspruch auf 1/5 mit 300 dt. ge-
stüzt und compensando geltend gemacht, auch über die in Frage
stehende Aneignung der Klägerin den Eid zugeschoben hat;
2. dass von Seiten der Beklagten dieser neue Anspruch weder in
der zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dienenden Klagebe-
antwortung noch in der schriftlichen Duplik geltend gemacht worden ist;
3. dass der klägerische Anwalt die Erklärung auf dieses neue
Vorbringen, insbesondere auch auf die Eideszuschiebung wegen
mangelnder Vorbereitung der Verhandlung verweigert hat;
4. dass die Beklagte allen Anlass gehabt hätte, ihren Gegen-
anspruch in den vorher gewechselten Schriftsätzen geltend zu
machen, beschlossen:
die mündliche Verhandlung unter Verurtheilung der Be-
klagten in die Kosten der Vertagung gemäss §§ 120, 123
C. P. 0. zu vertagen, auch von der Beklagten, weil die
Vertagung der mündlichen Verhandlung durch ihre Schuld
veranlasst worden, nach Massgabe des § 48 G. K. G. die
Hälfte der Gebühr als Verzögerungsgebühr zu erheben.“
Auf erhobene Beschwerde wurde vom 2. Civilsenate des kgl.
Oberlandesgerichts ^uttgart vom 13. Juli 1882 „im Einverständ-
nis mit den vom Prozessgericht angeführten Gründen“ beschlossen:
die erhobene Beschwerde kostenfällig zurückzuweisen.
F aul.
(Eine Fortsetzung der Sammlung erscheint im nächsten Hefte.)