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[b. G. B. §§ 1209, 1210.)
(Ausschließung eines Gesellschafters.)
§ 1209.
Wenn der Erbe die von dem Verstorbenen für die Gesellschaft übernommenen
Dienste zu erfüllen nicht im Stande ist; so muß er sich einem verhältnißmäßigen Abzuge
an dem ausgemessenen Antheile unterziehen.
Abzug an den auf Erben übergegangenen societären Rechten.
1. Wenn die Gesellschaft mit dem Erben eines verstorbenen Mitgliedes fortgesetzt wird, se
kann es oft geschehen, daß dieser nicht im Stande ist, jene Dienste zu leisten,') welche dem
Verstorbenen oblagen (§ 1185); es muß daher die Besorgung der diesfälligen Geschäfte
entweder einem Anderen übertragen werden oder die Gesellschaft muß ihrer ganz entbehren.
Deshalb ist es billig, daß der eingetretene Erbe sich einen, mit der von seiner Seite
unerfüllt gebliebenen Verpflichtung im Verhältniß stehenden Abzug gefallen lasse. Dieser
Abzug kann sich aber nicht auf den Hauptstamm beziehen, da derselbe (nach § 1192) im
Eigenthume Derjenigen bleibt, welche dazu beigetragen haben, auch nicht erst „ausgemessen'
zu werden braucht, sondern schon durch den Vertrag bestimmt ist. Der erwähnte Abzug
hat also von dem Gewinnantheile stattzufinden, da bei der „Ausmessung" dieses letzteren
allerdings auch auf die geleisteten Arbeiten Rücksicht genommen wird und die Entlohnung
für die zum Besten der Gesellschaft angewendete Mühe nur aus dem Gewinne geleistet
wird (§ 1193).
2. Wurde zu Gunsten eines Mitgliedes der Werth seiner Arbeiten zum Capitale geschlagen
(§ 1192), so muß seinen Erben dieser Antheil an dem Hauptstamme ebenfalls ungeschmälert
erhalten bleiben; geschah aber die Werthermittlung blos zum Behufe der Vertheilung des
Gewinnes, so kann allerdings der vom Gesetze angeordnete Abzug platzgreifen, dessen
Ausmaß, wenn die Gesellschafter sich nicht vereinigen können, durch den Richter bestimmt
werden müßte.
§ 1210.
Wenn ein Mitglied die wesentlichen Bedingungen des Vertrages nicht erfüllet;
wenn
es in Concurs verfällt; als Verschwender gerichtlich erkläret, oder überhaupt
unter die Curatel gesetzt wird; wenn es durch ein Verbrechen das Verkrauen verliert;
so kann es vor Ablauf der Zeit von der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Ausschließung eines Gesellschafters.
1. Die Ausschließungsgründe des vorstehenden Paragraphen beziehen sich im Allgemeinen auf
solche Umstände, welche das, bei dem gesellschaftlichen Verhältnisse so nothwendige Vertrauen ¬
erschüttern.
a) Vor Allem gestattet das Gesetz, abweichend von der allgemeinen Verfügung des § 919,
die Ausschließung eines Mitgliedes, wenn dasselbe die wesentlichen Bedingungen des
Vertrages nicht erfüllt, also z. B. seinen Beitrag nicht leistet (§ 1184), ein der Gesellschaft ¬
schädliches Nebengeschäft betreibt (§ 1186) u. dergl.
b) Das Ausschließungsrecht ist ferner begründet, wenn ein Mitglied in Concurs verfällt;
indem das Vermögen des Cridatars in die Concursmasse einbezogen werden muß und
bei allfälligen Beschädigungen durch denselben keine Aussicht auf einen Ersatz vorhanden ¬
wäre.
c) Dieselbe Wirkung tritt ein, wenn ein Gesellschaftsglied unter Curatel gesetzt wird
(§ 270), wodurch jedenfalls eine höchst nachtheilige Verzögerung in den Geschäften
herbeigeführt würde, indem bei der Eingehung derselben stets die Einwilligung des
Curators und nach Umständen sogar der Curatelsbehörde eingeholt werden müßte.
d) Daß endlich die Verübung eines Verbrechens die Aufhebung der Gesellschaft bewirke,
läßt sich aus dem Begriffe derselben leicht rechtfertigen.
1) Das Gesetz sagt nicht ganz sprachrichtig „erfüllen".