Inhaltsverzeichnis : Commentar zum österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche (2)

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[b.  G.  B.  §§  1209,  1210.)
(Ausschließung  eines  Gesellschafters.)
§  1209.
Wenn  der  Erbe  die  von  dem  Verstorbenen  für  die  Gesellschaft  übernommenen
Dienste  zu  erfüllen  nicht  im  Stande  ist;  so  muß  er  sich  einem  verhältnißmäßigen  Abzuge
an  dem  ausgemessenen  Antheile  unterziehen.
Abzug  an  den  auf  Erben  übergegangenen  societären  Rechten.
1.  Wenn  die  Gesellschaft  mit  dem  Erben  eines  verstorbenen  Mitgliedes  fortgesetzt  wird,  se
kann  es  oft  geschehen,  daß  dieser  nicht  im  Stande  ist,  jene  Dienste  zu  leisten,')  welche  dem
Verstorbenen  oblagen  (§  1185);  es  muß  daher  die  Besorgung  der  diesfälligen  Geschäfte
entweder  einem  Anderen  übertragen  werden  oder  die  Gesellschaft  muß  ihrer  ganz  entbehren.
Deshalb  ist  es  billig,  daß  der  eingetretene  Erbe  sich  einen,  mit  der  von  seiner  Seite
unerfüllt  gebliebenen  Verpflichtung  im  Verhältniß  stehenden  Abzug  gefallen  lasse.  Dieser
Abzug  kann  sich  aber  nicht  auf  den  Hauptstamm  beziehen,  da  derselbe  (nach  §  1192)  im
Eigenthume  Derjenigen  bleibt,  welche  dazu  beigetragen  haben,  auch  nicht  erst  „ausgemessen'
zu  werden  braucht,  sondern  schon  durch  den  Vertrag  bestimmt  ist.  Der  erwähnte  Abzug
hat  also  von  dem  Gewinnantheile  stattzufinden,  da  bei  der  „Ausmessung"  dieses  letzteren
allerdings  auch  auf  die  geleisteten  Arbeiten  Rücksicht  genommen  wird  und  die  Entlohnung
für  die  zum  Besten  der  Gesellschaft  angewendete  Mühe  nur  aus  dem  Gewinne  geleistet
wird  (§  1193).
2.  Wurde  zu  Gunsten  eines  Mitgliedes  der  Werth  seiner  Arbeiten  zum  Capitale  geschlagen
(§  1192),  so  muß  seinen  Erben  dieser  Antheil  an  dem  Hauptstamme  ebenfalls  ungeschmälert
erhalten  bleiben;  geschah  aber  die  Werthermittlung  blos  zum  Behufe  der  Vertheilung  des
Gewinnes,  so  kann  allerdings  der  vom  Gesetze  angeordnete  Abzug  platzgreifen,  dessen
Ausmaß,  wenn  die  Gesellschafter  sich  nicht  vereinigen  können,  durch  den  Richter  bestimmt
werden  müßte.
§  1210.
Wenn  ein  Mitglied  die  wesentlichen  Bedingungen  des  Vertrages  nicht  erfüllet;
wenn
es  in  Concurs  verfällt;  als  Verschwender  gerichtlich  erkläret,  oder  überhaupt
unter  die  Curatel  gesetzt  wird;  wenn  es  durch  ein  Verbrechen  das  Verkrauen  verliert;
so  kann  es  vor  Ablauf  der  Zeit  von  der  Gesellschaft  ausgeschlossen  werden.
Ausschließung  eines  Gesellschafters.
1.  Die  Ausschließungsgründe  des  vorstehenden  Paragraphen  beziehen  sich  im  Allgemeinen  auf
solche  Umstände,  welche  das,  bei  dem  gesellschaftlichen  Verhältnisse  so  nothwendige  Vertrauen ¬
  erschüttern.
a)  Vor  Allem  gestattet  das  Gesetz,  abweichend  von  der  allgemeinen  Verfügung  des  §  919,
die  Ausschließung  eines  Mitgliedes,  wenn  dasselbe  die  wesentlichen  Bedingungen  des
Vertrages  nicht  erfüllt,  also  z.  B.  seinen  Beitrag  nicht  leistet  (§  1184),  ein  der  Gesellschaft ¬
  schädliches  Nebengeschäft  betreibt  (§  1186)  u.  dergl.
b)  Das  Ausschließungsrecht  ist  ferner  begründet,  wenn  ein  Mitglied  in  Concurs  verfällt;
indem  das  Vermögen  des  Cridatars  in  die  Concursmasse  einbezogen  werden  muß  und
bei  allfälligen  Beschädigungen  durch  denselben  keine  Aussicht  auf  einen  Ersatz  vorhanden ¬
  wäre.
c)  Dieselbe  Wirkung  tritt  ein,  wenn  ein  Gesellschaftsglied  unter  Curatel  gesetzt  wird
(§  270),  wodurch  jedenfalls  eine  höchst  nachtheilige  Verzögerung  in  den  Geschäften
herbeigeführt  würde,  indem  bei  der  Eingehung  derselben  stets  die  Einwilligung  des
Curators  und  nach  Umständen  sogar  der  Curatelsbehörde  eingeholt  werden  müßte.
d)  Daß  endlich  die  Verübung  eines  Verbrechens  die  Aufhebung  der  Gesellschaft  bewirke,
läßt  sich  aus  dem  Begriffe  derselben  leicht  rechtfertigen.
1)  Das  Gesetz  sagt  nicht  ganz  sprachrichtig  „erfüllen".
            
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