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Versetzung in Anklagestand.
Gerichtsorganisation, soweit das dem Abschluß der Untersuchung nachfolgende ¬
Verfahren in Betracht kommt, eine sehr einfache. Ueber die
Versetzung in Anklagestand bei allen Verbrechen und Vergehen entscheidet ¬
in erster Instanz derselbe Gerichtshof (Standesgericht, Kreisgericht), ¬
bei welchem auch die mündliche Schlußverhandlung vorgenommen ¬
wird (§. 15 c). Der ganze Unterschied, welcher bei der
Aburtheilung in der Hauptsache stattfindet, besteht darin, daß über Verbrechen, ¬
welche mit schwererer als fünfjähriger Kerkerstrafe bedroht
sind, ein Collegium von 5 Richtern urtheilt, während andere Anklagen
vor einem Collegium von 3 Richtern verhandelt werden. Ueber die
Versetzung in Anklagestand entscheidet ein Collegium von drei Richtern,
dem der Untersuchungsrichter, und zwar auch als Referent, angehören
kann.66) Das Anklagegericht ist bei seinen Beschlüssen in keiner Weise
an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden; ebensowenig bindet
der rechtskräftige Anklagebeschluß das erkennende Gericht, welches nicht
blos in der Schlußverhandlung von demselben abweichen (§. 250),
sondern selbst im Zwischenverfahren neue Erhebungen vornehmen und
auf Grund derselben geeignetenfalls „von dem frühern Anklagebeschlusse,
selbst wenn er von einem höhern Gerichte geschöpft oder bestätigt
worden ist, abzugehen und einen neuen Beschluß zu fassen" berechtigt
ist (§. 220 Abs. 2. Vgl. auch §. 204). Trotzdem sind gegen die
Beschlüsse „über das abgeschlossene Untersuchungsverfahren" dem Angeklagten ¬
und der Staatsanwaltschaft (dieser sowohl zu Gunsten, als
zum Nachtheil des erstern) dieselben Rechtsmittel eröffnet, welche gegen
das Endurtheil offen stehen: nämlich die Berufung gegen den vollen
Inhalt des Beschlusses, sie sei nun auf thatsächliche oder rechtliche Erwägungen ¬
gestützt; und im Falle difformer Sentenzen die Berufung
an die dritte Instanz (§§. 202—212), wobei bemerkt werden muß,
daß dem Beschuldigten zur Ausführung seiner Berufung Acteneinsicht
und Beiziehung eines „rechtskräftigen Vertreters oder in Ermangelung
eines solchen eines andern verständigen und unbescholtenen Mannes
gewährt ist (§. 203). Der Grund für dieses zwar einfach geordnete,
aber doch zu einer weitgehenden Verzögerung des Geschäftsganges die
Möglichkeit bietende System der Rechtsmittel liegt in dem Zusammenhang, ¬
in welchem die Bestimmungen über die Versetzung in den Angehalten, ¬
aber sehr wesentliche Verbesserungen eingeführt; sie begnügte sich für die
Einstellung der Voruntersuchung mit der Uebereinstimmung von Untersuchungsrichter ¬
und Staatsanwalt, ließ in der Rathskammer den Untersuchungsrichter nur
mit berathender Stimme zu; sie ließ in Schwurgerichtsfällen die Anklagekammer
mit Umgehung der Rathskammer durch die Staatsanwaltschaft befassen, sie regelte
die Nichtigkeitsbeschwerde in klarerer Weise, als das französische Recht, wenn
auch mit Herübernahme manches Bedenklichen. Uebrigens hatte auch die unmittelbare ¬
Vorladung keinen Eingang gefunden. S. namentlich v. Würth,
Die österr. St. P. O. (Wien 1851) S. 316 ff.
64) Man war geneigt, hierin einen Fortschritt zu begrüßen. v. HyeGlunek, ¬
S. 229, Anm. — Zum Theil fand man es in der Praxis noch bequemer, ¬
den Vortrag bei der Berathung über den Anklagebeschluß jenem Richter
zuzuweisen, welcher den Vorsitz in der Schlußverhandlung zu führen hat.