Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Versetzung  in  Anklagestand.
Gerichtsorganisation,  soweit  das  dem  Abschluß  der  Untersuchung  nachfolgende ¬
  Verfahren  in  Betracht  kommt,  eine  sehr  einfache.  Ueber  die
Versetzung  in  Anklagestand  bei  allen  Verbrechen  und  Vergehen  entscheidet ¬
  in  erster  Instanz  derselbe  Gerichtshof  (Standesgericht,  Kreisgericht), ¬
  bei  welchem  auch  die  mündliche  Schlußverhandlung  vorgenommen ¬
  wird  (§.  15  c).  Der  ganze  Unterschied,  welcher  bei  der
Aburtheilung  in  der  Hauptsache  stattfindet,  besteht  darin,  daß  über  Verbrechen, ¬
  welche  mit  schwererer  als  fünfjähriger  Kerkerstrafe  bedroht
sind,  ein  Collegium  von  5  Richtern  urtheilt,  während  andere  Anklagen
vor  einem  Collegium  von  3  Richtern  verhandelt  werden.  Ueber  die
Versetzung  in  Anklagestand  entscheidet  ein  Collegium  von  drei  Richtern,
dem  der  Untersuchungsrichter,  und  zwar  auch  als  Referent,  angehören
kann.66)  Das  Anklagegericht  ist  bei  seinen  Beschlüssen  in  keiner  Weise
an  die  Anträge  der  Staatsanwaltschaft  gebunden;  ebensowenig  bindet
der  rechtskräftige  Anklagebeschluß  das  erkennende  Gericht,  welches  nicht
blos  in  der  Schlußverhandlung  von  demselben  abweichen  (§.  250),
sondern  selbst  im  Zwischenverfahren  neue  Erhebungen  vornehmen  und
auf  Grund  derselben  geeignetenfalls  „von  dem  frühern  Anklagebeschlusse,
selbst  wenn  er  von  einem  höhern  Gerichte  geschöpft  oder  bestätigt
worden  ist,  abzugehen  und  einen  neuen  Beschluß  zu  fassen"  berechtigt
ist  (§.  220  Abs.  2.  Vgl.  auch  §.  204).  Trotzdem  sind  gegen  die
Beschlüsse  „über  das  abgeschlossene  Untersuchungsverfahren"  dem  Angeklagten ¬
  und  der  Staatsanwaltschaft  (dieser  sowohl  zu  Gunsten,  als
zum  Nachtheil  des  erstern)  dieselben  Rechtsmittel  eröffnet,  welche  gegen
das  Endurtheil  offen  stehen:  nämlich  die  Berufung  gegen  den  vollen
Inhalt  des  Beschlusses,  sie  sei  nun  auf  thatsächliche  oder  rechtliche  Erwägungen ¬
  gestützt;  und  im  Falle  difformer  Sentenzen  die  Berufung
an  die  dritte  Instanz  (§§.  202—212),  wobei  bemerkt  werden  muß,
daß  dem  Beschuldigten  zur  Ausführung  seiner  Berufung  Acteneinsicht
und  Beiziehung  eines  „rechtskräftigen  Vertreters  oder  in  Ermangelung
eines  solchen  eines  andern  verständigen  und  unbescholtenen  Mannes
gewährt  ist  (§.  203).  Der  Grund  für  dieses  zwar  einfach  geordnete,
aber  doch  zu  einer  weitgehenden  Verzögerung  des  Geschäftsganges  die
Möglichkeit  bietende  System  der  Rechtsmittel  liegt  in  dem  Zusammenhang, ¬
  in  welchem  die  Bestimmungen  über  die  Versetzung  in  den  Angehalten, ¬
  aber  sehr  wesentliche  Verbesserungen  eingeführt;  sie  begnügte  sich  für  die
Einstellung  der  Voruntersuchung  mit  der  Uebereinstimmung  von  Untersuchungsrichter ¬
  und  Staatsanwalt,  ließ  in  der  Rathskammer  den  Untersuchungsrichter  nur
mit  berathender  Stimme  zu;  sie  ließ  in  Schwurgerichtsfällen  die  Anklagekammer
mit  Umgehung  der  Rathskammer  durch  die  Staatsanwaltschaft  befassen,  sie  regelte
die  Nichtigkeitsbeschwerde  in  klarerer  Weise,  als  das  französische  Recht,  wenn
auch  mit  Herübernahme  manches  Bedenklichen.  Uebrigens  hatte  auch  die  unmittelbare ¬
  Vorladung  keinen  Eingang  gefunden.  S.  namentlich  v.  Würth,
Die  österr.  St.  P.  O.  (Wien  1851)  S.  316  ff.
64)  Man  war  geneigt,  hierin  einen  Fortschritt  zu  begrüßen.  v.  HyeGlunek, ¬
  S.  229,  Anm.  —  Zum  Theil  fand  man  es  in  der  Praxis  noch  bequemer, ¬
  den  Vortrag  bei  der  Berathung  über  den  Anklagebeschluß  jenem  Richter
zuzuweisen,  welcher  den  Vorsitz  in  der  Schlußverhandlung  zu  führen  hat.
            
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