Metadaten : Jung, János: ¬Das Bergrecht in den sämmtlichen k. k. oesterreichischen Staaten

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§.  151.
Der  Arbeiter  ist  nicht  schuldig  den  Gewerken  um  den  F.  B.  O.  3.  68.
M.  B.  O.  a.  16,
Liedlohn  nachzugehen.
§.  7.  J.  B.  O.  a.  50,
II.  Theil.
Er  muß  mit  barem  Gelde  bezahlt  werden,  und  ist
nicht  schuldig  Lebensmittel  u.  s.  w.  statt  des  Lohnes  anzunehmen. ¬

Dießfalls  vorkommende  Streitigkeiten  entscheidet  das
Berggericht.
Den  Bergzeug,  das  Unschlitt  u.  s.  w.  liefern  die  GeF. =
  B.  O.  a.  142.
J.  B.  O.  2.  Th.
werken;  wenn  vielleicht  kein  besonderer  Vertrag  Statt  hat.
a.  39.  Hütt.  B.  O.
a.  39.
§.  152.
Der  Steiger  oder  Huttmann  hat  auf  alles  zu  sehen,
F.  B.  O.  a.  69.  M.
B.  O.  a.  12,  §.  3.4.
soll  zu  jeder  Schicht  auf  der  Zeche  gegenwaͤrtig  seyn,  und
die  Arbeiter  zur  Erfüllung  ihrer  Pflicht  anhalten.
Nach  der  F.  und  M.  B.  O.  sollen  in  einer  Woche  a.  84.  a.15,  §.  1,2.
fünf  und  eine  halbe  Schicht,  jede  zu  acht  Stunden  gearbeitet =
  werden.
Am  Hochgebirge,  wo  die  Arbeiter  durch  vierzehn  F.  B.  a.  85.
Tage  bleiben,  sind  die  Woche  nur  vier  Schichten  zu  zehn
Stunden  gewöhnlich.
Jn  Ungarn  ist  der  Tag  in  drey  Schichten  zu  acht
Stunden  getheilt.
Zwey  Schichten  nach  einander,  sollen  in  der  Regel
nicht  gestattet  werden.
Wenn  es  die  Noth  erfordert,  muß  auch  an  SonnJ. =
  B.  G.  zum  66.
a.  Nr.  1.  B.  O.
und
Feyertagen  gearbeitet  werden.
§.  153.
Die  Hochzeiten  der  Bergleute,  können  nur  an  Sonn=Hofd.  27.  Julius
1803,  a.  d.  Nied.
und  Feyertagen  Statt  haben.
u.  o.  d.  E.  Regier.
            
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