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Versetzung in Anklagestand.
St. P. O. Dagegen spricht die Hess.=Darmst. St. P. O. Art. 359
den richtigen Gedanken aus, daß jedenfalls die Hauptfrage auf das
schwerere Delict gehen und es daher auch vorkommen könne, daß die
Anklageformel in eine Eventualfrage übergehe. (Dieses Gesetz erwähnt
des Vorbehalts weiterer Verfolgung nicht.) Die badische St. P. O.
schweigt über Eventualfragen ganz, und deutet ihre Möglichkeit nur
durch Erwähnung von Hauptfragen an; dennoch ist als ausgemacht
anzusehen, daß auch dort Eventualfragen gestellt werden können,
um die That unter einen andern strafrechtlichen Gesichtspunkt zu
bringen.“*) Art. 363 württ. Entw. entspricht sachlich den Bestimmungen ¬
des Hess.=Darmst. Gesetzes.
Ueberall also kann in Schwurgerichtssachen der Gerichtshof nur
anbahnen, daß die Sache unter einen andern strafrechtlichen Gesichtspunkt ¬
gebracht werde; nirgend aber den nach seiner Ansicht unzutreffenden ¬
von der Berücksichtigung durch die Jury ausschließen, sobald er
aus dem Verweisungserkenntnisse sich ergibt.
Preuß. Entwurf vom J. 1865. Der preußische Entwurf von
1865 stellt in Bezug auf die Versetzung in Anklagestand folgende Hauptgrundsätze ¬
auf:
Für die Straffälle mittlerer Ordnung sind drei verschiedene
Verfahrungsweisen vorgeschlagen:
Wenn keine gerichtliche Voruntersuchung geführt ist, kann die
Staatsanwaltschaft die Anklageschrift unmittelbar beim Vorsitzenden
der Strafkammer einbringen, welcher, wenn keine Bedenken obwalten,
sofort die Hauptverhandlung eröffnen kann. Zur Zurückweisung der
Anklageschrift, welche übrigens niemals wegen unzureichenden Verdachtes
erfolgen kann, ist dagegen ein Beschluß der Strafkammer erforderlich
(§. 98). Ob in solchen Fällen eine Verweisung an den Untersuchungsrichter ¬
vor eröffneter Hauptverhandlung zulässig sei, ist nicht ausdrückDie ¬
gegen die Ablich ¬
entschieden, eben dadurch aber verneint.
weisung der Anklage der Staatsanwaltschaft zustehenden Rechtsmittel
sind in diesem Falle an keine Frist gebunden (§. 418 und die Motive
auf S. 203).
2. Eine Unterart dieser Procedur ist das im §. 364 nach dem
Muster des französischen Gesetzes v. 20. Mai 1863 geregelte abgekürzte ¬
Verfahren, welches die Staatsanwaltschaft im Fall einer
gerechtfertigten (polizeilichen) Festnehmung des Beschuldigten, sofern
dieser bei der Polizei vernommen wurde, veranlassen kann. In einem
solchen Fall muß die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit dem
Antrag auf gerichtliche Haft verbinden und die dafür vorgeschriebene
Frist einhalten. Der Vorsitzende der Strafkammer entscheidet innerhalb
dieser Frist über Beides und kann die Hauptverhandlung sogleich
abhalten lassen. Eine vorausgehende Mittheilung der Anklageschrift ist
84) Prestinari a. a. O. zu §. 247 Entw. Commissionsbericht (Haager)
zu §§. 277, 278. Ammann S. 205.
Glaser, kleine Schriften. 2te Aufl.