Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Versetzung  in  Anklagestand.
St.  P.  O.  Dagegen  spricht  die  Hess.=Darmst.  St.  P.  O.  Art.  359
den  richtigen  Gedanken  aus,  daß  jedenfalls  die  Hauptfrage  auf  das
schwerere  Delict  gehen  und  es  daher  auch  vorkommen  könne,  daß  die
Anklageformel  in  eine  Eventualfrage  übergehe.  (Dieses  Gesetz  erwähnt
des  Vorbehalts  weiterer  Verfolgung  nicht.)  Die  badische  St.  P.  O.
schweigt  über  Eventualfragen  ganz,  und  deutet  ihre  Möglichkeit  nur
durch  Erwähnung  von  Hauptfragen  an;  dennoch  ist  als  ausgemacht
anzusehen,  daß  auch  dort  Eventualfragen  gestellt  werden  können,
um  die  That  unter  einen  andern  strafrechtlichen  Gesichtspunkt  zu
bringen.“*)  Art.  363  württ.  Entw.  entspricht  sachlich  den  Bestimmungen ¬
  des  Hess.=Darmst.  Gesetzes.
Ueberall  also  kann  in  Schwurgerichtssachen  der  Gerichtshof  nur
anbahnen,  daß  die  Sache  unter  einen  andern  strafrechtlichen  Gesichtspunkt ¬
  gebracht  werde;  nirgend  aber  den  nach  seiner  Ansicht  unzutreffenden ¬
  von  der  Berücksichtigung  durch  die  Jury  ausschließen,  sobald  er
aus  dem  Verweisungserkenntnisse  sich  ergibt.
Preuß.  Entwurf  vom  J.  1865.  Der  preußische  Entwurf  von
1865  stellt  in  Bezug  auf  die  Versetzung  in  Anklagestand  folgende  Hauptgrundsätze ¬
  auf:
Für  die  Straffälle  mittlerer  Ordnung  sind  drei  verschiedene
Verfahrungsweisen  vorgeschlagen:
Wenn  keine  gerichtliche  Voruntersuchung  geführt  ist,  kann  die
Staatsanwaltschaft  die  Anklageschrift  unmittelbar  beim  Vorsitzenden
der  Strafkammer  einbringen,  welcher,  wenn  keine  Bedenken  obwalten,
sofort  die  Hauptverhandlung  eröffnen  kann.  Zur  Zurückweisung  der
Anklageschrift,  welche  übrigens  niemals  wegen  unzureichenden  Verdachtes
erfolgen  kann,  ist  dagegen  ein  Beschluß  der  Strafkammer  erforderlich
(§.  98).  Ob  in  solchen  Fällen  eine  Verweisung  an  den  Untersuchungsrichter ¬
  vor  eröffneter  Hauptverhandlung  zulässig  sei,  ist  nicht  ausdrückDie ¬
  gegen  die  Ablich ¬
  entschieden,  eben  dadurch  aber  verneint.
weisung  der  Anklage  der  Staatsanwaltschaft  zustehenden  Rechtsmittel
sind  in  diesem  Falle  an  keine  Frist  gebunden  (§.  418  und  die  Motive
auf  S.  203).
2.  Eine  Unterart  dieser  Procedur  ist  das  im  §.  364  nach  dem
Muster  des  französischen  Gesetzes  v.  20.  Mai  1863  geregelte  abgekürzte ¬
  Verfahren,  welches  die  Staatsanwaltschaft  im  Fall  einer
gerechtfertigten  (polizeilichen)  Festnehmung  des  Beschuldigten,  sofern
dieser  bei  der  Polizei  vernommen  wurde,  veranlassen  kann.  In  einem
solchen  Fall  muß  die  Staatsanwaltschaft  die  Anklageschrift  mit  dem
Antrag  auf  gerichtliche  Haft  verbinden  und  die  dafür  vorgeschriebene
Frist  einhalten.  Der  Vorsitzende  der  Strafkammer  entscheidet  innerhalb
dieser  Frist  über  Beides  und  kann  die  Hauptverhandlung  sogleich
abhalten  lassen.  Eine  vorausgehende  Mittheilung  der  Anklageschrift  ist
84)  Prestinari  a.  a.  O.  zu  §.  247  Entw.  Commissionsbericht  (Haager)
zu  §§.  277,  278.  Ammann  S.  205.
Glaser,  kleine  Schriften.  2te  Aufl.
            
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