Metadata : Jahrbücher der Gesetzgebung und Rechtspflege im Königreiche Baiern (Bd. 3 (1820))

Oberapp. Gerichtes an Vas kön. Staats - Minist. 1 39
weiber über Strafurtheile, welche gegen ihre Ehemän-
ner gefaßt sind, nicht aus eigenem Rechte, sondern nur
als Vertreterinnen ihrer Männer das Rechtsmittel ergrei-
fen können, daß also dann, wenn der Ehemann bereits
rechtsförmlich auf das Rechtsmittel verzichtet hat, dem
Weibe das Reckt zu revidiren, nicht eingeräumt wer-
den könne, darüber haben wir in Untersuchungs-Sache
gegen Michael B. und Georg H., wegen Raubes, un-
sere Meinung durch Abweisung der Revision des Bscheu
Eheweibes bestimmt ausgesprochen, und unsere Mei-
nung ist durch allerhöchstes Rescript vom 30. Septem-
ber i8«7 genehmiget worden.
XXIII. Z u Thl.il. Art. 373. Schwieriger scheint
die Frage zu seyn, welche bey uns nicht immer auf die-
selbe Weise beantwortet wird: ob nämlich die Verfü-
gung des Art.373. §. 2., kraft deren in Ansehung de-
Lertheidigers zur Ergreifung eines Rechtsmittels, oder
zur Ausführung der Beschwerden Alles dasjenige auch
in zwcyter Instanz zur Anwendung kommen soll, was
in dem Art. 142. und ff. verordnet ist, auch bey
notbwendigen Revisionen einzntreten habe?
Der Art. i45* weist nämlich bcn Verthcidigcr an, mit
dem Gefangenen über die etwa noch zur Dertheidihung
dienenden Umstände, und zwar ohne Beyseyn einer Ge,
richtspcrson zu unterredcn.
Ist nun aber der Angeschuldete zur Tddes- oder
Kettenstrafe, zum Zuchthause auf unbestimmte Zeit,
oder niindestens zn zwanzigjährigem Zuckthanse verur-
theilt, so sott nach dem korrigirten Art. 366. das Straf-

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