Full text : ¬Das Einführungsgesetz vom 18. August 1896 (1060)

Bevormundung  durch  Anstaltsvorstand  (Art.  136).
255
Schw.=RudolSchw.=Sondershausen: ¬
  Ges.  v.  29.  Juli  1899.
Art.  49.—
stadt:  Ges.  v.  20.  Dezember  1899.  —  Reuß  ä.  L.:  A.G.  z.  B.G.B.  §§  125  ff.
Neuß  j.  L.:  A.G.  z.  B.G.B.  §§  100ff.  —  Anhalt:  Ges.  v.  21.  März  1899.
Schaumburg=Lippe:  Ges.  v.  30.  Juni  1899.  —  Bremen:  Ges.  v.  18.  Juli
1899.  —  Lübeck:  A.G.  z.  B.G.B.  §§  130—141.  —  Elsaß=Lothringen:  A.G.
z  B.G.B.  §§  123—127.
Bevormundung  durch  Anstaltsvorstand.
Artikel  136.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen
1.  der  Vorstand  einer  unter  staatlicher  Verwaltung  oder  Aufsicht  stehenden
Erziehungs=  oder  Verpflegungsanstalt  oder  ein  Beamter  alle  oder  einzelne
Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes  für  diejenigen  Minderjährigen  hat,
welche  in  der  Anstalt  oder  unter  der  Aufsicht  des  Vorstandes  oder  des
Beamten  in  einer  von  ihm  ausgewählten  Familie  oder  Anstalt  erzogen  oder
verpflegt  werden,  und  der  Vorstand  der  Anstalt  oder  der  Beamte  auch  nach
der  Beendigung  der  Erziehung  oder  der  Verpflegung  bis  zur  Volljährigkeit
des  Mündels  diese  Rechte  und  Pflichten  behält,  unbeschadet  der  Befugniß
des  Vormundschaftsgerichts,  einen  anderen  Vormund  zu  bestellen;
2.  die  Vorschriften  der  Nr.  1  bei  unehelichen  Minderjährigen  auch
dann  gelten,  wenn  diese  unter  der  Aufsicht  des  Vorstandes  oder  des  Beamten
in  der  mütterlichen  Familie  erzogen  oder  verpflegt  werden;
3.  der  Vorstand  einer  unter  staatlicher  Verwaltung  oder  Aufsicht
stehenden  Erziehungs=  oder  Verpflegungsanstalt  oder  ein  von  ihm  bezeichneter
Angestellter  der  Anstalt  oder  ein  Beamter  vor  den  nach  §  1776  des  Bürgerlichen ¬
  Gesetzbuchs  als  Vormünder  berufenen  Personen  zum  Vormunde  der  in
Nr.  1,  2  bezeichneten  Minderjährigen  bestellt  werden  kann;
4.  im  Falle  einer  nach  den  Vorschriften  der  Nr.  1  bis  3  stattfindenden
Bevormundung  ein  Gegenvormund  nicht  zu  bestellen  ist  und  dem  Vormunde
die  nach  §  1852  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässigen  Befreiungen  zustehen.
E.  I  79;  E.  II  107;  R.V.  135;  Mot.  zu  79  S.  203—204;  Prot.  S.  6325  bis
6320,  6513,  6514,  8920—8922  (VI  S.  455,  651,  IV,  S.  743  ff.).
1.  Der  Vorbehalt  ermächtigt  die  Landesgesetzgebung  zu  Abweichungen  von  dem
B.G.B.  in  drei  Richtungen  insofern,  als  in  den  bezeichneten  Fällen
a)  abweichend  von  dem  Grundsatz  des  §  1774  der  Anstaltsvorstand
(Beamte)  kraft  Gesetzes  als  Vormund  eintritt
Nr.
b)  abweichend  von  den  Grundsätzen  des  §  1776  der  Anstaltsvorstand
(Angestellte  —  Beamte)  vorzugsweise  vor  den  in  erster  Linie  berufenen  Vormündern
(vom  Vater,  von  der  Mutter  Bestellten,  Großvätern  väterlicher  und  mütterlicherseits)
berufen  werden  kann  —  Nr.  3:
e)  abweichend  von  dem  Grundsatz  des  §  1792.  Abs.  2  in  den  Fällen  zu
a  und  b  ein  Gegenvormund  nicht  zu  bestellen  ist  und  dem  Vormund  die  nach  §  1852
zulässigen  Befreiungen  ohne  weiteres  zustehen.  Nr.  4;  —  cf.  §§  26,  39,  41  Preuß
Vorm.  O.,  welche  dieses  Privileg  allen  gesetzlichen  Vormündern  zuerkannte.
Durch  den  Vorbehalt  sollten,  abgesehen  von  ähnlichen  Vorschriften  des  französischen
Rechts  und  des  Hamburger  Rechts  (ck.  Hamb.  Vorm.  Ordn.  vom  25.  Juli  1879  Art.  9),
insbesondere  die  Vorschriften  des  §  13  (26  Abs.  4,  41,  62  Abs.  2)  der  Preuß.  Vormundschaftsordnung ¬
  vom  5.  Juli  1875  aufrechterhalten  werden,  wonach  „über  ein  Mündel,
welches  in  eine  unter  Verwaltung  des  Staats  oder  einer  Gemeindebehörde  stehende
            
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