Bevormundung durch Anstaltsvorstand (Art. 136).
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Schw.=RudolSchw.=Sondershausen: ¬
Ges. v. 29. Juli 1899.
Art. 49.—
stadt: Ges. v. 20. Dezember 1899. — Reuß ä. L.: A.G. z. B.G.B. §§ 125 ff.
Neuß j. L.: A.G. z. B.G.B. §§ 100ff. — Anhalt: Ges. v. 21. März 1899.
Schaumburg=Lippe: Ges. v. 30. Juni 1899. — Bremen: Ges. v. 18. Juli
1899. — Lübeck: A.G. z. B.G.B. §§ 130—141. — Elsaß=Lothringen: A.G.
z B.G.B. §§ 123—127.
Bevormundung durch Anstaltsvorstand.
Artikel 136.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen
1. der Vorstand einer unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht stehenden
Erziehungs= oder Verpflegungsanstalt oder ein Beamter alle oder einzelne
Rechte und Pflichten eines Vormundes für diejenigen Minderjährigen hat,
welche in der Anstalt oder unter der Aufsicht des Vorstandes oder des
Beamten in einer von ihm ausgewählten Familie oder Anstalt erzogen oder
verpflegt werden, und der Vorstand der Anstalt oder der Beamte auch nach
der Beendigung der Erziehung oder der Verpflegung bis zur Volljährigkeit
des Mündels diese Rechte und Pflichten behält, unbeschadet der Befugniß
des Vormundschaftsgerichts, einen anderen Vormund zu bestellen;
2. die Vorschriften der Nr. 1 bei unehelichen Minderjährigen auch
dann gelten, wenn diese unter der Aufsicht des Vorstandes oder des Beamten
in der mütterlichen Familie erzogen oder verpflegt werden;
3. der Vorstand einer unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht
stehenden Erziehungs= oder Verpflegungsanstalt oder ein von ihm bezeichneter
Angestellter der Anstalt oder ein Beamter vor den nach § 1776 des Bürgerlichen ¬
Gesetzbuchs als Vormünder berufenen Personen zum Vormunde der in
Nr. 1, 2 bezeichneten Minderjährigen bestellt werden kann;
4. im Falle einer nach den Vorschriften der Nr. 1 bis 3 stattfindenden
Bevormundung ein Gegenvormund nicht zu bestellen ist und dem Vormunde
die nach § 1852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Befreiungen zustehen.
E. I 79; E. II 107; R.V. 135; Mot. zu 79 S. 203—204; Prot. S. 6325 bis
6320, 6513, 6514, 8920—8922 (VI S. 455, 651, IV, S. 743 ff.).
1. Der Vorbehalt ermächtigt die Landesgesetzgebung zu Abweichungen von dem
B.G.B. in drei Richtungen insofern, als in den bezeichneten Fällen
a) abweichend von dem Grundsatz des § 1774 der Anstaltsvorstand
(Beamte) kraft Gesetzes als Vormund eintritt
Nr.
b) abweichend von den Grundsätzen des § 1776 der Anstaltsvorstand
(Angestellte — Beamte) vorzugsweise vor den in erster Linie berufenen Vormündern
(vom Vater, von der Mutter Bestellten, Großvätern väterlicher und mütterlicherseits)
berufen werden kann — Nr. 3:
e) abweichend von dem Grundsatz des § 1792. Abs. 2 in den Fällen zu
a und b ein Gegenvormund nicht zu bestellen ist und dem Vormund die nach § 1852
zulässigen Befreiungen ohne weiteres zustehen. Nr. 4; — cf. §§ 26, 39, 41 Preuß
Vorm. O., welche dieses Privileg allen gesetzlichen Vormündern zuerkannte.
Durch den Vorbehalt sollten, abgesehen von ähnlichen Vorschriften des französischen
Rechts und des Hamburger Rechts (ck. Hamb. Vorm. Ordn. vom 25. Juli 1879 Art. 9),
insbesondere die Vorschriften des § 13 (26 Abs. 4, 41, 62 Abs. 2) der Preuß. Vormundschaftsordnung ¬
vom 5. Juli 1875 aufrechterhalten werden, wonach „über ein Mündel,
welches in eine unter Verwaltung des Staats oder einer Gemeindebehörde stehende