Full text: Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß

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Versetzung in Anklagestand. 
Nach dem württ. Entwurf (Art. 257) muß dem Beschuldigten oder 
seinem Vertheidiger in allen Fällen vom Schlußantrag des Staats 
anwalts und den Acten durch fünf Tage Einsicht gestattet werden, um 
gleichfalls Anträge stellen zu können. 
IV. Abgesehen von den Fällen der unmittelbaren Ladung (oben I) 
hat überall das über die Versetzung in den Anklagestand urtheilende 
Gericht das Ausreichen der Beweise zu prüfen, das Vorhandensein 
„hinreichender Anzeigen" (pr. Entw. §§. 262, 264, 274; Oldenb. 
Art. 232 §. 1 u. 2, Art. 233, 234 §. 1, 244; Bremen §§. 359, 
362, 363; Baden §. 206 Z. 4; Hessen=Darmstadt Art. 262, 
263; württ. Entw. Art. 261). Ebenso hat es nach allen diesen 
Gesetzen das Vorhandensein von Thatsachen, welche die Strafbarkeit 
ausschließen oder aufheben, zu berücksichtigen, die juristische 
Natur der schuldgegebenen Handlung zu beurtheilen und ganz 
seiner Auffassung gemäß die Anklage zu formuliren, ohne an die 
Anträge der Staatsanwaltschaft, oder da, wo eine zweigliedrige Prüfung 
stattfindet, an den Verweisungsbeschluß der Rathskammer (pr. Entw. 
§. 276; Oldenb. Art. 246) gebunden zu sein. 
V. Die Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Anklagegerichtes 
sind folgendermaßen geregelt: 
Gegen die Beurtheilung der Thatfrage durch das Anklage 
gericht gewährt die badische St. P. O. weder dem Staatsanwalt 
noch dem Beschuldigten ein Rechtsmittel (§. 213). Der Beschuldigte 
allein ist davon ausgeschlossen in Sachen jeder Art nach dem preuß. 
Entw. 279, nach Oldenb. Art. 388 (wobei jedoch zu bemerken ist, 
daß in Schwurgerichtssachen eine zweimalige Prüfung der Thatfrage 
stattfindet), nach Hessen=Darmst. Art. 275, 280*) und dem 
württ. Entw. Art. 413.*s) Da, wo überhaupt eine dritte Instanz 
in diesem Stadium einzuschreiten hat (das Gegentheil ist der Fall in 
Bremen und nach dem württ. Entw.), ist keinesfalls die Thatfrage 
vor derselben zu erörtern. 
2. Gegen die Entscheidung über die Competenz kann vom Be 
schuldigten überhaupt kein Rechtsmittel ergriffen werden nach §§. 280 
u. 443 preuß. Entw., Art. 387 §. 2 Oldenburg, §. 576 Bremer 
St. P. O. Der Staatsanwaltschaft dagegen steht überall und dem 
Beschuldigten nur in Hessen=Darmstadt und nach dem württ. 
Entwurf das Rechtsmittel der Beschwerde (Nichtigkeitsbeschwerde) offen. 
**) Dies ist freilich nur bei Sachen, welche vom Untersuchungsrichter vor 
das Bezirksstrafgericht gewiesen werden, der Fall da hier dem Beschuldigten kein 
Rechtsmittel offen steht, wohl aber dem Staatsanwalt. In Schwurgerichtssachen 
scheint dagegen völlige Gleichheit zu bestehen, da beiden Theilen nur die Nichtig 
keitsbeschwerde offen steht, allein auch hier ist im Grunde die Anklagekammer schon 
zweite Instanz. Vergl. übrigens Motive S. 80, 81. Commissionsbericht 
(Beilage zum 59. Protokoll der Verhandlungen der zweiten Kammer vom J. 1862) 
S. 350-353. 
**) Eine Ausnahme tritt nur ein, wenn der Beschluß für den Beschädigten 
unmittelbar nachtheilige Folgen hat, wie z. B. Suspension gewisser Rechte u. s. w. 
Art. 413, II. 8.
	        
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