Feuerbach.
wenn man sich sagen muß, daß anerkanntermaßen jeder einzelne Strafact ¬
als etwas Zweck= und Nutzloses anzusehen ist, und nur vorgenommen ¬
wird, damit eine Drohung nicht unwirksam werde, die es, wie der
Fall es klar genug zeigt, ohnehin schon ist Dazu kommt noch, daß es
nun Feuerbach in der That nicht gelingt, einen Rechtsgrund für seine
Strafe nachzuweisen. Allerdings, wenn die Drohung einen Eingriff in
die Freiheit eines Andern nicht enthält, mag man sie als etwas Erlaubtes ¬
hingehen lassen; wie kann aber aus dieser einfach gestatteten Drohung
das Recht abgeleitet werden, sie in Vollzug zu setzen?
Zugegeben,
daß man berechtigt sei, zu drohen, wenn die Drohung Niemand verletzt.
folgt daraus, daß man auch berechtigt sei, der Drohung durch Mittel
Nachdruck zu verschaffen, welche allerdings verletzen? Und sind umgekehrt
jene Mittel, ist der Vollzug mit der Drohung wirklich untrennbar verknupft, ¬
dann ist wieder die Drohung nicht etwas, was die Rechte keines
Andern verletzt, und erlaubtermaßen vorgebracht werden kann.
Es kann indeß hier nicht darauf ankommen, den innern Werth
der Feuerbachschen Strafrechtstheorie zu prüfen. Uns kann nur die
Frage beschäftigen, welche geschichtliche Bedeutung sie hatte, welchen
Verhältnissen sie es verdankte, daß sie auf die Entwicklung des deutschen
Strafrechts einen so großen Einfluß übte. Betrachten wir sie von
diesem Gesichtspunkte aus, so müssen wir in ihr allerdings gerade das
erkennen, was im Augenblick Noth that.
Die Abschreckungsmaxime hatte die Praxis, wenn auch nicht die
Theorie des älteren Rechtes beherrscht, und dem mehr oder weniger
deutlich eingestandenen Bestreben, einzuschüchtern und abzuschrecken, sind
die rohesten Excesse derselben zuzuschreiben; auch wird die Rücksicht auf
die Abschreckung niemals ganz ohne Einfluß auf den Praktiker bleiben
und selbst das große Publikum nie ganz gegen sich haben. Wenn man
nun einerseits versuchte, durch sophistische Bestreitung der abschreckenden
Wirkung mancher Strafen menschlicherer Behandlung der Verbrechen
Bahn zu brechen, andererseits wieder eine übel angebrachte Verweichlichung ¬
allen Ernst des Verbrechens und der Strafe hinwegzutheoretisiren ¬
sich anschickte: so mußte jenes Bestreben an der herzlosen Routine
dieses an der eigenen Hohlheit scheitern, und selbst tiefere Erörterungen
blieben oft erfolglos, weil sie dem Leben und der Praxis so fern standen, ¬
daß es anging, sie als unausführbare Träume noch für lange Zeit
zu ignoriren. Ja, selbst diejenigen, welche sich ihnen gern zuwendeten,
mußten sie doch nur als Vorschläge, an den Gesetzgeber gerichtet, ansehen, ¬
und konnten unmöglich geneigt sein, ihnen einen Einfluß auf die
Praxis des sichtlich auf so ganz verschiedener Grundlage ruhenden gemeinen ¬
Rechtes zu gestatten. Was dagegen Feuerbach seinem System
zu Grunde legt, ist damit seinem Wesen nach gar nicht unverträglich.
es ist eben nur eine Verfeinerung, fast eine Verklärung dessen, was
man geübt hatte, was man aber geübt zu haben nachgerade sich zu
schämen anfing. Feuerbach also mußte Gehör und Beachtung finden.
wo Beides Anderen versagt wurde; und wie viel war nicht in einem
Lande, das keine gemeinsame Gesetzgebung und keinen gemeinsamen