Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Feuerbach.
wenn  man  sich  sagen  muß,  daß  anerkanntermaßen  jeder  einzelne  Strafact ¬
  als  etwas  Zweck=  und  Nutzloses  anzusehen  ist,  und  nur  vorgenommen ¬
  wird,  damit  eine  Drohung  nicht  unwirksam  werde,  die  es,  wie  der
Fall  es  klar  genug  zeigt,  ohnehin  schon  ist  Dazu  kommt  noch,  daß  es
nun  Feuerbach  in  der  That  nicht  gelingt,  einen  Rechtsgrund  für  seine
Strafe  nachzuweisen.  Allerdings,  wenn  die  Drohung  einen  Eingriff  in
die  Freiheit  eines  Andern  nicht  enthält,  mag  man  sie  als  etwas  Erlaubtes ¬
  hingehen  lassen;  wie  kann  aber  aus  dieser  einfach  gestatteten  Drohung
das  Recht  abgeleitet  werden,  sie  in  Vollzug  zu  setzen?
Zugegeben,
daß  man  berechtigt  sei,  zu  drohen,  wenn  die  Drohung  Niemand  verletzt.
folgt  daraus,  daß  man  auch  berechtigt  sei,  der  Drohung  durch  Mittel
Nachdruck  zu  verschaffen,  welche  allerdings  verletzen?  Und  sind  umgekehrt
jene  Mittel,  ist  der  Vollzug  mit  der  Drohung  wirklich  untrennbar  verknupft, ¬
  dann  ist  wieder  die  Drohung  nicht  etwas,  was  die  Rechte  keines
Andern  verletzt,  und  erlaubtermaßen  vorgebracht  werden  kann.
Es  kann  indeß  hier  nicht  darauf  ankommen,  den  innern  Werth
der  Feuerbachschen  Strafrechtstheorie  zu  prüfen.  Uns  kann  nur  die
Frage  beschäftigen,  welche  geschichtliche  Bedeutung  sie  hatte,  welchen
Verhältnissen  sie  es  verdankte,  daß  sie  auf  die  Entwicklung  des  deutschen
Strafrechts  einen  so  großen  Einfluß  übte.  Betrachten  wir  sie  von
diesem  Gesichtspunkte  aus,  so  müssen  wir  in  ihr  allerdings  gerade  das
erkennen,  was  im  Augenblick  Noth  that.
Die  Abschreckungsmaxime  hatte  die  Praxis,  wenn  auch  nicht  die
Theorie  des  älteren  Rechtes  beherrscht,  und  dem  mehr  oder  weniger
deutlich  eingestandenen  Bestreben,  einzuschüchtern  und  abzuschrecken,  sind
die  rohesten  Excesse  derselben  zuzuschreiben;  auch  wird  die  Rücksicht  auf
die  Abschreckung  niemals  ganz  ohne  Einfluß  auf  den  Praktiker  bleiben
und  selbst  das  große  Publikum  nie  ganz  gegen  sich  haben.  Wenn  man
nun  einerseits  versuchte,  durch  sophistische  Bestreitung  der  abschreckenden
Wirkung  mancher  Strafen  menschlicherer  Behandlung  der  Verbrechen
Bahn  zu  brechen,  andererseits  wieder  eine  übel  angebrachte  Verweichlichung ¬
  allen  Ernst  des  Verbrechens  und  der  Strafe  hinwegzutheoretisiren ¬
  sich  anschickte:  so  mußte  jenes  Bestreben  an  der  herzlosen  Routine
dieses  an  der  eigenen  Hohlheit  scheitern,  und  selbst  tiefere  Erörterungen
blieben  oft  erfolglos,  weil  sie  dem  Leben  und  der  Praxis  so  fern  standen, ¬
  daß  es  anging,  sie  als  unausführbare  Träume  noch  für  lange  Zeit
zu  ignoriren.  Ja,  selbst  diejenigen,  welche  sich  ihnen  gern  zuwendeten,
mußten  sie  doch  nur  als  Vorschläge,  an  den  Gesetzgeber  gerichtet,  ansehen, ¬
  und  konnten  unmöglich  geneigt  sein,  ihnen  einen  Einfluß  auf  die
Praxis  des  sichtlich  auf  so  ganz  verschiedener  Grundlage  ruhenden  gemeinen ¬
  Rechtes  zu  gestatten.  Was  dagegen  Feuerbach  seinem  System
zu  Grunde  legt,  ist  damit  seinem  Wesen  nach  gar  nicht  unverträglich.
es  ist  eben  nur  eine  Verfeinerung,  fast  eine  Verklärung  dessen,  was
man  geübt  hatte,  was  man  aber  geübt  zu  haben  nachgerade  sich  zu
schämen  anfing.  Feuerbach  also  mußte  Gehör  und  Beachtung  finden.
wo  Beides  Anderen  versagt  wurde;  und  wie  viel  war  nicht  in  einem
Lande,  das  keine  gemeinsame  Gesetzgebung  und  keinen  gemeinsamen
            
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