Metadata : Buchholtz, Alexander August von: ¬Die Lehre von den Prälegaten

Die  Quellen.
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Die  nächste  Erwähnung,  daß  einem  Erben  legirt  ist,
findet  sich  in  dem  ältesten  uns  im  Original  erhaltenen  Testamente ¬
  aus  dem  Jahre  109  unserer  Zeitrechnung  von  (dem
Consular)  Dasumius  3).  Nach  der  von  Rudorff  versuchten,
größtentheils  gelungenen  Restitution  des  Textes  ist  des  Testators ¬
  Amme  auf  ein  Zwölftel  der  Erbschaft  substituirt  6),  und
es  sind  ihr  einige  Geräthschaften?),  auch  einige  Gelder  3)  vermacht. ¬
  Allerdings  war  hier,  da  die  Amme  erst  im  fünften
Grade  substituirt  scheint,  nur  eine  schwache  Möglichkeit  vorhanden, ¬
  daß  diese  Legatarin  auch  zur  Erbschaft  gelangte.
Wenn  aber  die  Vermuthung  Rudorffs  begründet  ist,  daß
die  Mutterschwester  des  Erblassers  Septuma  Secundina,  welcher ¬
  eine  Reihe  von  Vermächtnissen  hinterlassen  ist  9),  im  ersten ¬
  Grade  auf  ein  Zwölftel  der  Erbschaft  substituirt  war  10)
so  lag  hier  die  Möglichkeit  sehr  nahe,  daß  sie  ebenso  zur  Erbschaft, ¬
  so  wie  zu  ihren  Legaten  gelangen  konnte.
Gleichzeitig  mit  dem  eben  erwähnten  Testamente  scheinen
die  letztwilligen  Bestimmungen  eines  Saturninus  zu  sein,  welche ¬
  uns  der  jüngere  Plinius  in  seinen  Briefen  11)  andeutet.
5)  Rudorff  in  der  Zeitschrift  für  geschichtliche  Rechtswissenschaft ¬
  Bd.  12  S.  307,  311.
6)  Zeile  9  des  Testaments;  in  der  Zeitschrift  S.  314.
7)  Zeile  34...38  des  Testaments;  es  waren  einige  Eß-  und
Trink=Geschirre,  so  wie  Lindenbast  zu  Haushaltungsbüchern;  Zeitschrift ¬
  S.  345  ff.
8)  Zeile  46  des  Testaments;  Zeitschrift  S.  354.
9)  Zeile  73  ff.  des  Testaments;  Zeitschrift  S.  364.
Zeitschrift  S.  318.
10)  Zeile  5  des  Testaments;
11)  Epistolae  lib.  5  epist.  7:
Nec  heredem  institui,  nec  pracSaturninus ¬
  autem,  qui  nos  recipere ¬
  posse  rempublicam  constat.
liquit  heredes,  quadrantem  reipublicae  nostrae,  deinde  pro  quadrante ¬
  praeceptionem  quadringentorum  millium  dedit.  Hoc,  si  ius
adspicias,  irritum;  si  defuncti  voluntatem,  ratum  et  firmum  est.
            
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