Die Quellen.
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Die nächste Erwähnung, daß einem Erben legirt ist,
findet sich in dem ältesten uns im Original erhaltenen Testamente ¬
aus dem Jahre 109 unserer Zeitrechnung von (dem
Consular) Dasumius 3). Nach der von Rudorff versuchten,
größtentheils gelungenen Restitution des Textes ist des Testators ¬
Amme auf ein Zwölftel der Erbschaft substituirt 6), und
es sind ihr einige Geräthschaften?), auch einige Gelder 3) vermacht. ¬
Allerdings war hier, da die Amme erst im fünften
Grade substituirt scheint, nur eine schwache Möglichkeit vorhanden, ¬
daß diese Legatarin auch zur Erbschaft gelangte.
Wenn aber die Vermuthung Rudorffs begründet ist, daß
die Mutterschwester des Erblassers Septuma Secundina, welcher ¬
eine Reihe von Vermächtnissen hinterlassen ist 9), im ersten ¬
Grade auf ein Zwölftel der Erbschaft substituirt war 10)
so lag hier die Möglichkeit sehr nahe, daß sie ebenso zur Erbschaft, ¬
so wie zu ihren Legaten gelangen konnte.
Gleichzeitig mit dem eben erwähnten Testamente scheinen
die letztwilligen Bestimmungen eines Saturninus zu sein, welche ¬
uns der jüngere Plinius in seinen Briefen 11) andeutet.
5) Rudorff in der Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft ¬
Bd. 12 S. 307, 311.
6) Zeile 9 des Testaments; in der Zeitschrift S. 314.
7) Zeile 34...38 des Testaments; es waren einige Eß- und
Trink=Geschirre, so wie Lindenbast zu Haushaltungsbüchern; Zeitschrift ¬
S. 345 ff.
8) Zeile 46 des Testaments; Zeitschrift S. 354.
9) Zeile 73 ff. des Testaments; Zeitschrift S. 364.
Zeitschrift S. 318.
10) Zeile 5 des Testaments;
11) Epistolae lib. 5 epist. 7:
Nec heredem institui, nec pracSaturninus ¬
autem, qui nos recipere ¬
posse rempublicam constat.
liquit heredes, quadrantem reipublicae nostrae, deinde pro quadrante ¬
praeceptionem quadringentorum millium dedit. Hoc, si ius
adspicias, irritum; si defuncti voluntatem, ratum et firmum est.