Full text : ¬Das ordentliche Verfahren in Streitsachen (100)

Geständniß.
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Verfahren;  §.  108  prov.  P.  O)  4  Der  gesetzliche  Vertreter  der  Partei. ¬
  (§.  108  allg.  G.  O.;  §.  174  gal.  G.  O.;  §.  108  prov.  P.  O.)  4).
Ein  außergerichtliches  Geständniß  kann  ausschließlich  in
eigenen  Angelegenheiten  abgelegt  werden.  Advokaten,  Ehegatten,  Väter,
Vormünder,  Curatoren  und  andere  gesetzliche  Vertreter  können  für  die
von  ihnen  vertretenen  Personen  außergerichtlich  nichts  giltig  eingestehen.
§.  110  allg  G.  O.;  Hfd.  v.  22  Juli  1788,  Nr.  860;  §.  176  gal.
G.  O.;  §.  109  prov.  P  O.)
§.  152.
Das  beschränkte  Geständniß.
Es  kommt  nicht  selten  vor,  daß  der  historische  Klagegrund  großentheils ¬
  richtig,  nichts  desto  weniger  in  entscheidenden  Punkten  entstellt
——
*)  Namentlich  sind  befugt,  im  fremden  Namen  Geständnisse  abzulegen:  a)  Der
Ehemann  für  die  Ehefrau.  (§.  91  G.  B.)  b)  Der  Vater  für  die  Kinder,  in
Bezug  auf  welche  ihm  die  väterliche  Gewalt  zusteht.  (§§.  132,  1034  G.  B.)
c)  Der  Vormund  für  seinen  Mündel.  (§.  108  allg.  G.  O.;  §.  174  gal.  G.  O.;
§.  108  prov.  P.  O.)  d)  Der  Curator  für  seinen  Curanden.  e)  Die  Finanzprokuratur ¬
  in  den  ihrer  Vertretung  zugewiesenen  Angelegenheiten.  k)  Der  Firmaführer ¬
  für  die  Handlung,  welche  er  verwaltet.  g)  Der  Schichtmeister  für
die  Gewerkschaft,  h)  Der  Klostervorsteher  mit  dem  Convente  für  das  Kloster ¬
  u.  s.  w.
Die  Verwaltungsbehörden  und,  in  Bezug  auf  Väter,  Vormünder  und  Curatoren, ¬
  die  Gerichte  sind  verpflichtet,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Finanzprokuraturen, ¬
  Curatoren  u.  s.  w.  nichts  zum  Nachtheile  der,  ihrer  Vertretung  anvertrauten ¬
  Körperschaften  oder  Personen  vornehmen.  Sollten  sie  im  Laufe  des
Prozesses  oder  nach  dessen  Beendigung  eine  Verkürzung  wahrnehmen,  welche
durch  irrige  oder  fingirte  Geständnisse  veranlaßt  wurde,  so  haben  sie  die  Aufhebung ¬
  der  ihren  Pflegebefohlnen  zugegangenen  Nachtheile  in  jener  Art  zu  veranlassen, ¬
  in  welcher  jeder  Mandant  die  nachtheiligen  Folgen  einer  schlechten
Vertretung  von  sich  ablenken  kann.  Das  Rechtsmittel  der  Restitution  wird
in  solchen  Fällen  um  so  leichter  zugestanden  werden  müssen,  als  die  unter  besonderem ¬
  Rechtsschutze  stehenden  Personen  in  Bezug  auf  Rechtsmittel  und  die
für  ihre  Anwendung  laufenden  Nothfristen  nirgend  vor  andern  Personen  begünstigt ¬
  sind,  wozu  kommt,  daß  das  Gesetzbuch  die  civilrechtlichen  Restitutionen
des  röm.  Rechtes,  des  jos.  G.  B.  v.  J.  1786  und  des  gal.  G.  B.  v.  J.  1797
abgeschafft  hat.  (§.  1450  G.  B.  und  Z  eiller's  Commentar  darüber;  §§.  371
—375  allg.  G.  O.;  §§.  489—497  gal.  G.  O.;  §§.  353—371  prov.  P.  O.;
Pratobevera,  Mat.  III.  90  u.  f.)
3)  Außergerichtliche  Geständnisse  liegen  auffällig  außer  dem  Zwecke  jeder  Vertretung. ¬
  Die  Vertretung  wurde  im  Vortheile  des  Vertretenen  aufgetragen.  Außergerichtliche ¬
  Geständnisse  können  aber  nie  zu  Gunsten  dessen  sein,  gegen  welchen
sie  gelten,  vielmehr  müssen  sie  ihm  in  den  ungleich  meisten  Fällen  Nachtheil
bringen.
            
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