Geständniß.
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Verfahren; §. 108 prov. P. O) 4 Der gesetzliche Vertreter der Partei. ¬
(§. 108 allg. G. O.; §. 174 gal. G. O.; §. 108 prov. P. O.) 4).
Ein außergerichtliches Geständniß kann ausschließlich in
eigenen Angelegenheiten abgelegt werden. Advokaten, Ehegatten, Väter,
Vormünder, Curatoren und andere gesetzliche Vertreter können für die
von ihnen vertretenen Personen außergerichtlich nichts giltig eingestehen.
§. 110 allg G. O.; Hfd. v. 22 Juli 1788, Nr. 860; §. 176 gal.
G. O.; §. 109 prov. P O.)
§. 152.
Das beschränkte Geständniß.
Es kommt nicht selten vor, daß der historische Klagegrund großentheils ¬
richtig, nichts desto weniger in entscheidenden Punkten entstellt
——
*) Namentlich sind befugt, im fremden Namen Geständnisse abzulegen: a) Der
Ehemann für die Ehefrau. (§. 91 G. B.) b) Der Vater für die Kinder, in
Bezug auf welche ihm die väterliche Gewalt zusteht. (§§. 132, 1034 G. B.)
c) Der Vormund für seinen Mündel. (§. 108 allg. G. O.; §. 174 gal. G. O.;
§. 108 prov. P. O.) d) Der Curator für seinen Curanden. e) Die Finanzprokuratur ¬
in den ihrer Vertretung zugewiesenen Angelegenheiten. k) Der Firmaführer ¬
für die Handlung, welche er verwaltet. g) Der Schichtmeister für
die Gewerkschaft, h) Der Klostervorsteher mit dem Convente für das Kloster ¬
u. s. w.
Die Verwaltungsbehörden und, in Bezug auf Väter, Vormünder und Curatoren, ¬
die Gerichte sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Finanzprokuraturen, ¬
Curatoren u. s. w. nichts zum Nachtheile der, ihrer Vertretung anvertrauten ¬
Körperschaften oder Personen vornehmen. Sollten sie im Laufe des
Prozesses oder nach dessen Beendigung eine Verkürzung wahrnehmen, welche
durch irrige oder fingirte Geständnisse veranlaßt wurde, so haben sie die Aufhebung ¬
der ihren Pflegebefohlnen zugegangenen Nachtheile in jener Art zu veranlassen, ¬
in welcher jeder Mandant die nachtheiligen Folgen einer schlechten
Vertretung von sich ablenken kann. Das Rechtsmittel der Restitution wird
in solchen Fällen um so leichter zugestanden werden müssen, als die unter besonderem ¬
Rechtsschutze stehenden Personen in Bezug auf Rechtsmittel und die
für ihre Anwendung laufenden Nothfristen nirgend vor andern Personen begünstigt ¬
sind, wozu kommt, daß das Gesetzbuch die civilrechtlichen Restitutionen
des röm. Rechtes, des jos. G. B. v. J. 1786 und des gal. G. B. v. J. 1797
abgeschafft hat. (§. 1450 G. B. und Z eiller's Commentar darüber; §§. 371
—375 allg. G. O.; §§. 489—497 gal. G. O.; §§. 353—371 prov. P. O.;
Pratobevera, Mat. III. 90 u. f.)
3) Außergerichtliche Geständnisse liegen auffällig außer dem Zwecke jeder Vertretung. ¬
Die Vertretung wurde im Vortheile des Vertretenen aufgetragen. Außergerichtliche ¬
Geständnisse können aber nie zu Gunsten dessen sein, gegen welchen
sie gelten, vielmehr müssen sie ihm in den ungleich meisten Fällen Nachtheil
bringen.