Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Versetzung  in  Anklagestand.
Was  die  örtliche  Competenz  betrifft,  so  stellt  Art.  5  des  Gesetzes ¬
  die  Regel  auf,  daß  der  Beschuldigte  die  darauf  gestützte  Einrede
verliere,  wenn  er  sie  nicht  bei  seiner  ersten  Vernehmung  in  der  Voruntersuchung ¬
  oder  falls  eine  solche  nicht  stattfindet,  in  der  Hauptverhandlung ¬
  vor  Beginn  des  Beweisverfahrens  erhebt.3*)  Das  Gericht
kann  ihr  sofort  stattgeben,  und  dann  ist  sein  Erkenntniß  Gegenstand
einer  selbstständigen  Appellation,  oder  sie  ablehnen  und  mit  Verhandlung ¬
  und  Endurtheil  vorgehen,  wo  dann  die  Incompetenzeinrede  mit
der  Appellation  gegen  das  Endurtheil  zu  verbinden  sein  wird  (Art.  5
Abs.  3).  Das  Appellationsgericht  aber  kann  in  der  Hauptsache  nur
dann  entscheiden,  wenn  es  die  erste  Instanz  für  competent  erachtet;
und  wenn  diese  sich  mit  Unrecht  für  incompetent  erklärt  hat,  kann  es
dies  nur  dann,  wenn  eine  vollständige  Beweisaufnahme  in  zweiter
Instanz  stattgefunden  hat  (Art.  102  Abs.  2,  3).
Wenn  nun  Art.  108  als  Nichtigkeitsgrund  die  Verletzung  der  gesetzlichen ¬
  Bestimmungen  über  die  Competenz  anführt,  so  kann  diese  Bestimmung ¬
  in  schwurgerichtlichen  Fällen  überhaupt  nicht  Anwendung
finden,  da  hier  die  Frage  der  örtlichen  Competenz  schon  in  der  Voruntersuchung, ¬
  die  der  sachlichen  —  nach  der  schon  angeführten  Bestimmung ¬
  des  Art.  6  —  durch  den  rechtskräftigen  Anklagebeschluß  ihre
Erledigung  findet.  So  bleiben  in  der  That  nur  mehr  solche  Fälle
übrig,  in  welchen  das  Appellationsgericht  über  Competenzfragen
eine  unrichtige  Entscheidung  gab.
VI.  In  Bezug  auf  die  Motisvirung  der  vorläufigen  und  definitiven ¬
  Anklagebeschlüsse  ist  durch  eine  Verfügung  des  Justizministeriums
vom  2.  October  1849  (J.  M.  Bl.  S.  411;  Frantz  §.  76  n.  1;
Liman=Schwarck  das.  n.  6;  Oppenhoff  das.  n.  11)  den  Gerichten
die  Weisung  ertheilt,  daß  es  in  factischer  Hinsicht  genüge,  wenn  angegeben ¬
  ist,  daß  das  Gericht  das  Vorhandensein  hinreichender  Anzeigen
annehme;  ebenso  bedürfe  es  in  der  Regel  keiner  Darlegung  der  Rechtsgründe ¬
  und  genüge  eine  genaue  Qualification,  sofern  diese  nicht  zweifelhaft ¬
  ist.
VII.  Was  den  Instanzenzug  betrifft,  so  findet,  abgesehen  von  der
doppelten  Prüfung  der  Anklage  wegen  Verbrechen,  nur  eine  Beschwerdeführung ¬
  der  Staatsanwaltschaft  statt,  und  zwar  wegen  gänzlicher
sowohl,  als  wegen  theilweiser  Abweisung  ihres  Antrages  auf  Eröffnung
der  Untersuchung  oder  Versetzung  in  Anklagestand.36)  Zu  Gunsten  des
freizusprechen,  welcher  Ausspruch  sodann  im  Wege  der  Appellation  und  Nichtigkeitsbeschwerde ¬
  geändert  werden  kann.  Im  Gegensatz  hiezu  würden  bei  Vernichtung
eines  Endurtheils  die  unteren  Instanzen  an  den  Rechtsausspruch  des  Obertribunals
gebunden  sein  (Art.  118).  —  Gelangt  das  erkennende  Gericht  zu  einer  andern
thatsächlichen  Annahme,  als  diejenige  war,  von  welcher  das  Obertribunal  ausging,
so  kann  es  sogar  sich  abermals  incompetent  erklären.  Oppenhoff  Art.  9
Nr.  23,  24;  Art.  10  Nr.  2.
35  Materialien  S.  63.
34)  Materialien  S.  118,  119.
            
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