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Versetzung in Anklagestand.
Was die örtliche Competenz betrifft, so stellt Art. 5 des Gesetzes ¬
die Regel auf, daß der Beschuldigte die darauf gestützte Einrede
verliere, wenn er sie nicht bei seiner ersten Vernehmung in der Voruntersuchung ¬
oder falls eine solche nicht stattfindet, in der Hauptverhandlung ¬
vor Beginn des Beweisverfahrens erhebt.3*) Das Gericht
kann ihr sofort stattgeben, und dann ist sein Erkenntniß Gegenstand
einer selbstständigen Appellation, oder sie ablehnen und mit Verhandlung ¬
und Endurtheil vorgehen, wo dann die Incompetenzeinrede mit
der Appellation gegen das Endurtheil zu verbinden sein wird (Art. 5
Abs. 3). Das Appellationsgericht aber kann in der Hauptsache nur
dann entscheiden, wenn es die erste Instanz für competent erachtet;
und wenn diese sich mit Unrecht für incompetent erklärt hat, kann es
dies nur dann, wenn eine vollständige Beweisaufnahme in zweiter
Instanz stattgefunden hat (Art. 102 Abs. 2, 3).
Wenn nun Art. 108 als Nichtigkeitsgrund die Verletzung der gesetzlichen ¬
Bestimmungen über die Competenz anführt, so kann diese Bestimmung ¬
in schwurgerichtlichen Fällen überhaupt nicht Anwendung
finden, da hier die Frage der örtlichen Competenz schon in der Voruntersuchung, ¬
die der sachlichen — nach der schon angeführten Bestimmung ¬
des Art. 6 — durch den rechtskräftigen Anklagebeschluß ihre
Erledigung findet. So bleiben in der That nur mehr solche Fälle
übrig, in welchen das Appellationsgericht über Competenzfragen
eine unrichtige Entscheidung gab.
VI. In Bezug auf die Motisvirung der vorläufigen und definitiven ¬
Anklagebeschlüsse ist durch eine Verfügung des Justizministeriums
vom 2. October 1849 (J. M. Bl. S. 411; Frantz §. 76 n. 1;
Liman=Schwarck das. n. 6; Oppenhoff das. n. 11) den Gerichten
die Weisung ertheilt, daß es in factischer Hinsicht genüge, wenn angegeben ¬
ist, daß das Gericht das Vorhandensein hinreichender Anzeigen
annehme; ebenso bedürfe es in der Regel keiner Darlegung der Rechtsgründe ¬
und genüge eine genaue Qualification, sofern diese nicht zweifelhaft ¬
ist.
VII. Was den Instanzenzug betrifft, so findet, abgesehen von der
doppelten Prüfung der Anklage wegen Verbrechen, nur eine Beschwerdeführung ¬
der Staatsanwaltschaft statt, und zwar wegen gänzlicher
sowohl, als wegen theilweiser Abweisung ihres Antrages auf Eröffnung
der Untersuchung oder Versetzung in Anklagestand.36) Zu Gunsten des
freizusprechen, welcher Ausspruch sodann im Wege der Appellation und Nichtigkeitsbeschwerde ¬
geändert werden kann. Im Gegensatz hiezu würden bei Vernichtung
eines Endurtheils die unteren Instanzen an den Rechtsausspruch des Obertribunals
gebunden sein (Art. 118). — Gelangt das erkennende Gericht zu einer andern
thatsächlichen Annahme, als diejenige war, von welcher das Obertribunal ausging,
so kann es sogar sich abermals incompetent erklären. Oppenhoff Art. 9
Nr. 23, 24; Art. 10 Nr. 2.
35 Materialien S. 63.
34) Materialien S. 118, 119.