Inhaltsverzeichnis : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Versetzung  in  Anklagestand.
dann  bleibt  es  dem  Anklagesenat,  an  welchem  die  Sache  gelangt,  noch
immer  offen,  zu  erklären,  daß  dieselbe  nicht  vor  das  Schwurgericht  gehöre."?) ¬
  Beruht  diese  Entscheidung  nicht  auf  Würdigung  der  Verdachtsgründe, ¬
  sondern  auf  der  rechtlichen  Beurtheilung  der  Thatsachen33)  so
ist  dadurch  allein  schon  ein  negativer  Competenzconflict  erhoben,
zu  dessen  Behebung
ohne  daß  erst  versucht  wird,  ob  die  Strafkammer ¬
  sich  der  Ansicht  des  Anklagesenates  fügt  —  eine  Entscheidung
des  Obertribunals  einzuholen  ist  (Art.  9,  Abs.  3),  eine  Entscheidung,
welche  ebenfalls  für  die  weitere  Behandlung  maßgebend  ist,  jedoch  nur,
soweit  sie  die  Competenz  regelt  (Art.  10:  „daß  die  That  als  innerhalb ¬
  der  Competenz  desjenigen  Gerichtes  liegend  betrachtet  werden  muß,
welchem  die  Sache  zugewiesen  ist."3*)
32)  Dabei  muß  aber  zugleich  ein  ausdrücklicher  Beschluß  über  die  weitere
Behandlung  der  Sache  (Einstellung  oder  Verweisung  vor  den  competenten  Richter)
erfolgen.  Liman=Schwarck  zu  Art.  9  Nr.  1  u.  2.  Erkenntniß  vom  14.  December
Oppenhoff,  Rechtsspr.  V.  363.
1864.
3)  Wenn  die  Anklagekammer  aus  factischen  Gründen  der  Verweisung
vor  das  Schwurgericht  nicht  beitritt,  so  kann  dies  geschehen  a)  weil  sie  überhaupt
eine  strafbare  Handlung  nicht  als  vorhanden  ansieht,  oder  b)  weil  sie  nur  jene
thatsächliche  Annahme  nicht  theilt,  vermöge  deren  sich  die  That  nicht  mehr  als
Vergehen,  sondern  als  Verbrechen  darstellen  würde.  Im  ersten  Fall  vermag  sie
der  Sache  durch  einen  Einstellungsbeschluß,  der  keinem  weitern  Rechtszug  unterliegt,
ein  Ende  zu  machen.  Im  zweiten  Fall  muß  sie  die  Sache  an  die  Strafkammer
zurückweisen  und  es  liegt  ein  negativer  Competenzconflict  vor,  aber  ein  solcher,
den  das  Obertribunal  nur  entscheiden  kann,  indem  es  seiner  sonstigen  Bestimmung
zuwider  in  die  Thatfrage  (Voitus  in  Goltd.  Archiv  III.  433  ff.  Vergl.
das.  III.  402)  eingeht;  aber  auch  wenn  dies  geschähe,  ware  die  Rückkehr  des  Conflictes ¬
  nicht  ausgeschlossen,  da  die  Strafkammer  an  die  thatsächlichen  Annahmen
irgend  eines  höheren  Gerichtes  nicht  gebunden  ist.  Das  Richtige  scheint  vielmehr
zu  sein,  daß  die  Strafkammer  auch  schon  dem  Anklagesenate  gegenüber  die  Thatfrage ¬
  als  zu  Gunsten  des  Angeklagten  rechtskräftig  entschieden  anzusehen  und  nur
noch  zu  beurtheilen  hat,  ob  ihre  rechtliche  Ueberzeugung  ihr  bei  dieser  Sachlage
noch  gestatte,  den  Angeklagten  des  geringeren  Delictes  schuldig  zu  finden,  oder
ihr  die  Nothwendigkeit  auferlege,  ihn  ganz  freizusprechen.  —  Anderseits  meint
man,  es  käme  dem  Anklagesenat  in  solchen  Fällen  überhaupt  nicht  zu,  auf  die
Thatfrage  einzugehen  (Goltdammers  Archiv  III.  798  ff.);  allein,  wenn  das
Erkenntniß  der  Strafkammer  nur  den  Beschluß  der  Rathskammer  vertritt,  muß
ja  wohl  die  Anklagekammer  ihre  normale  Function  üben,  die  durch  nichts  anderes
ersetzt  ist.  Auch  in  dem  Fall  liegt  kein  Competenzconflict  vor,  wenn  der  Anklagesenat, ¬
  weil  er  überhaupt  keine  strafbare  Handlung  vorliegen  sieht,  das  Verfahren
Ut  (Goltdammers  Archiv  VI.  251).
einstel
3*)  Der  beschränkende  Beisatz  fehlte  im  Entwurfe  und  ward  erst  in  den  Verhandlungen ¬
  der  zweiten  Kammer  beigefügt  (Materialien  S  72  und  353).  Man
scheint  den  Unterschied  nicht  erheblich  gefunden  zu  haben  und  doch  ist  er  nicht
unbeträchtlich.  Die  Folge  hievon  ist  namlich,  daß  bei  unverändert  gebliebenem ¬
  Beweisergebniß  zwei  verschiedene  Fälle  eintreten  können.  Findet  das
erkennende  Gericht,  daß  die  Handlung  ein  Vergehen  sei,  aber  ein  anderes  als
dasjenige,  welches  das  Obertribunal  in  ihr  sieht,  so  ist  es  in  der  Lage,  der  eigenen
Ansicht  in  dem  Endurtheil  freien  Ausdruck  geben  zu  können.  Sieht  es  dagegen
ein  Verbrechen  darin,  dann  ist  es  gehindert,  sich  für  incompetent  zu  erklären  und
doch  auch  incompetent,  des  Verbrechens  schuldig  zu  erklären.  Es  wird  sich  dann
zu  fragen  haben,  ob  das  Verbrechen,  welches  es  in  der  Handlung  sieht,  ein  Vergehen ¬
  in  sich  schließe  oder  nicht;  in  letzterem  Falle  wird  es  nicht  umhin  können,
            
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