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Versetzung in Anklagestand.
dann bleibt es dem Anklagesenat, an welchem die Sache gelangt, noch
immer offen, zu erklären, daß dieselbe nicht vor das Schwurgericht gehöre."?) ¬
Beruht diese Entscheidung nicht auf Würdigung der Verdachtsgründe, ¬
sondern auf der rechtlichen Beurtheilung der Thatsachen33) so
ist dadurch allein schon ein negativer Competenzconflict erhoben,
zu dessen Behebung
ohne daß erst versucht wird, ob die Strafkammer ¬
sich der Ansicht des Anklagesenates fügt — eine Entscheidung
des Obertribunals einzuholen ist (Art. 9, Abs. 3), eine Entscheidung,
welche ebenfalls für die weitere Behandlung maßgebend ist, jedoch nur,
soweit sie die Competenz regelt (Art. 10: „daß die That als innerhalb ¬
der Competenz desjenigen Gerichtes liegend betrachtet werden muß,
welchem die Sache zugewiesen ist."3*)
32) Dabei muß aber zugleich ein ausdrücklicher Beschluß über die weitere
Behandlung der Sache (Einstellung oder Verweisung vor den competenten Richter)
erfolgen. Liman=Schwarck zu Art. 9 Nr. 1 u. 2. Erkenntniß vom 14. December
Oppenhoff, Rechtsspr. V. 363.
1864.
3) Wenn die Anklagekammer aus factischen Gründen der Verweisung
vor das Schwurgericht nicht beitritt, so kann dies geschehen a) weil sie überhaupt
eine strafbare Handlung nicht als vorhanden ansieht, oder b) weil sie nur jene
thatsächliche Annahme nicht theilt, vermöge deren sich die That nicht mehr als
Vergehen, sondern als Verbrechen darstellen würde. Im ersten Fall vermag sie
der Sache durch einen Einstellungsbeschluß, der keinem weitern Rechtszug unterliegt,
ein Ende zu machen. Im zweiten Fall muß sie die Sache an die Strafkammer
zurückweisen und es liegt ein negativer Competenzconflict vor, aber ein solcher,
den das Obertribunal nur entscheiden kann, indem es seiner sonstigen Bestimmung
zuwider in die Thatfrage (Voitus in Goltd. Archiv III. 433 ff. Vergl.
das. III. 402) eingeht; aber auch wenn dies geschähe, ware die Rückkehr des Conflictes ¬
nicht ausgeschlossen, da die Strafkammer an die thatsächlichen Annahmen
irgend eines höheren Gerichtes nicht gebunden ist. Das Richtige scheint vielmehr
zu sein, daß die Strafkammer auch schon dem Anklagesenate gegenüber die Thatfrage ¬
als zu Gunsten des Angeklagten rechtskräftig entschieden anzusehen und nur
noch zu beurtheilen hat, ob ihre rechtliche Ueberzeugung ihr bei dieser Sachlage
noch gestatte, den Angeklagten des geringeren Delictes schuldig zu finden, oder
ihr die Nothwendigkeit auferlege, ihn ganz freizusprechen. — Anderseits meint
man, es käme dem Anklagesenat in solchen Fällen überhaupt nicht zu, auf die
Thatfrage einzugehen (Goltdammers Archiv III. 798 ff.); allein, wenn das
Erkenntniß der Strafkammer nur den Beschluß der Rathskammer vertritt, muß
ja wohl die Anklagekammer ihre normale Function üben, die durch nichts anderes
ersetzt ist. Auch in dem Fall liegt kein Competenzconflict vor, wenn der Anklagesenat, ¬
weil er überhaupt keine strafbare Handlung vorliegen sieht, das Verfahren
Ut (Goltdammers Archiv VI. 251).
einstel
3*) Der beschränkende Beisatz fehlte im Entwurfe und ward erst in den Verhandlungen ¬
der zweiten Kammer beigefügt (Materialien S 72 und 353). Man
scheint den Unterschied nicht erheblich gefunden zu haben und doch ist er nicht
unbeträchtlich. Die Folge hievon ist namlich, daß bei unverändert gebliebenem ¬
Beweisergebniß zwei verschiedene Fälle eintreten können. Findet das
erkennende Gericht, daß die Handlung ein Vergehen sei, aber ein anderes als
dasjenige, welches das Obertribunal in ihr sieht, so ist es in der Lage, der eigenen
Ansicht in dem Endurtheil freien Ausdruck geben zu können. Sieht es dagegen
ein Verbrechen darin, dann ist es gehindert, sich für incompetent zu erklären und
doch auch incompetent, des Verbrechens schuldig zu erklären. Es wird sich dann
zu fragen haben, ob das Verbrechen, welches es in der Handlung sieht, ein Vergehen ¬
in sich schließe oder nicht; in letzterem Falle wird es nicht umhin können,