Inhaltsverzeichnis : Handbuch der württembergischen Ehe-Gesetze nach dem protestantischen und katholischen Recht (1)

Bürgerliche  Verwandtschaft,  cognatio  civilis,  legalis,  legitima.
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und  der  Ehefrau  des  Adoptirten  und  deren  Descendenten;
4)  dem  Adoptirten ¬
  und  der  Ehefrau  des  Adoptirenden;
-  5)  den  natürlichen,  rechtmäßigen ¬
  Kindern  des  Adoptirenden  und  der  adoptirten  Person;  —  6)  der
adoptirten  Person  und  den  Seitenverwandten  des  Adoptirenden,  z.  B.  dessen
Bruder,  Schwester  bis  zum  IV.  Grade.
3)  In  der  Seitenlinie  ist  nur  der  respectus  parentelae,  z.  B.  mit  der
Schwester  des  Adoptivvaters,  im  II.  Grade  ungleicher  Linie  ein  Hinderniß,
welches  jedoch  nur  so  lange  dauert,  als  keine  Emancipation  erfolgt  ist,  dadurch ¬
  aber  aufgehoben  wird,  weil  diese  ganze  Lehre  gänzlich  auf's  römische
Recht  zurückgeführt  werden  muß,  worauf  das  canonische  Recht  selbst  provocirt. ¬
  Wiese  K.R.  II.  648.
4)  Können  Personen,  unter  welchen  nur  für  die  Dauer  der  Adoption
die  gesetzliche  Verwandtschaft  stattfindet,  sich  mit  einander  gültig  verloben?
—
Diese  Frage  wird  verneint;  denn  es  würde  dadurch  eine  bestimmte  Verpflichtung ¬
  eingegangen,  sich  mit  einem  Frauenzimmer  zu  verehelichen,  mit
welchem  jetzt  die  Ehe  untersagt  ist.  So  wenig  Jemand  mit  der  Frau  eines
Andern  ein  durch  den  Tod  desselben  bedingtes  Eheverlöbniß  gültig  eingehen
kann,  so  wenig  kann  er  es  mit  der  Adoptivschwester  unter  der  Bedingung, ¬
  daß  sie  aufhöre,  Schwester  zu  sein.  Arch.  f.  d.  civ.  Prax  XXI.
309.  (299.).
§.  372.  Ergebniß.
1)  Die  Adoption  geschieht  in  der  Regel  aus  Zuneigung  und  Liebe  zu
dem  Adoptivkinde.  Es  kann  daher  in  Folge  dieser  Zuneigung,  und  um  die
Existenz  eines  Adoptivkindes  besser  zu  sichern,  und  ihm  weitere  Vortheile,
z.  B.  Pensionen,  zuzuwenden,  ein  Adoptivvater  sich  zur  Ehe  entschließen.
Man  hätte  sich  nur  davon  Gewißheit  zu  verschaffen,  daß  kein  Zwang  bei
Eingehung  einer  solchen  Ehe  stattfinde.  Hartmann  Ev.  Kbl.  1841.1.  558.
2)  In  der  ehegerichtlichen  Praxis  ist  seit  langer  Zeit  kein  Fall  vorgekommen. ¬
  Den  am  12.  Febr.  1817.  verhandelten  Fall  s.  §.  367.  Ziff.  5.  S.  434.
Nachträge.
Zu  S.  117.  Altersungleichheit.  §.  110.  Behörde.  Ges.Entw.  30.  Januar
1854.  Art.  16.  Die  Gesuche  um  Disp  von  der  A.U.  bei  Brautleuten  einer  nicht  vom
Staate  als  Körperschaft  anerkannten  Religionsgesellschaft  sind  durch  den  Bezirksrichter  des
Wohn=  oder  des  Geburtsortes  des  Bräutigams  oder  der  Braut,  oder  des  neuen  Niederlassungsortes ¬
  der  Verlobten  dem  Civilsenat  des  ihm  vorgesetzten  Kreisgerichtes  zur  Entscheidung ¬
  vorzulegen.  Bei  Verhandlung  und  Erledigung  dieser  Gesuche  finden  die  bei
Protestanten  geltenden  Grundsätze  und  Vorschriften  Anwendung.
Zu  S.  150.  Aelterliche  Einwilligung.  §.  136.  Ergänzung.  Ges.Entw.
30.  Januar  1854.  Art.  16.  Dasselbe  wie  bei  der  A.U.
Zu  S.  260.  Trauerzeit.  §.  230.  Behörden.  Ges.Entw.  30.  Januar  1854.
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Art.  16.  Dasselbe  wie  bei  der  A.U.
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