Bürgerliche Verwandtschaft, cognatio civilis, legalis, legitima.
436
und der Ehefrau des Adoptirten und deren Descendenten;
4) dem Adoptirten ¬
und der Ehefrau des Adoptirenden;
- 5) den natürlichen, rechtmäßigen ¬
Kindern des Adoptirenden und der adoptirten Person; — 6) der
adoptirten Person und den Seitenverwandten des Adoptirenden, z. B. dessen
Bruder, Schwester bis zum IV. Grade.
3) In der Seitenlinie ist nur der respectus parentelae, z. B. mit der
Schwester des Adoptivvaters, im II. Grade ungleicher Linie ein Hinderniß,
welches jedoch nur so lange dauert, als keine Emancipation erfolgt ist, dadurch ¬
aber aufgehoben wird, weil diese ganze Lehre gänzlich auf's römische
Recht zurückgeführt werden muß, worauf das canonische Recht selbst provocirt. ¬
Wiese K.R. II. 648.
4) Können Personen, unter welchen nur für die Dauer der Adoption
die gesetzliche Verwandtschaft stattfindet, sich mit einander gültig verloben?
—
Diese Frage wird verneint; denn es würde dadurch eine bestimmte Verpflichtung ¬
eingegangen, sich mit einem Frauenzimmer zu verehelichen, mit
welchem jetzt die Ehe untersagt ist. So wenig Jemand mit der Frau eines
Andern ein durch den Tod desselben bedingtes Eheverlöbniß gültig eingehen
kann, so wenig kann er es mit der Adoptivschwester unter der Bedingung, ¬
daß sie aufhöre, Schwester zu sein. Arch. f. d. civ. Prax XXI.
309. (299.).
§. 372. Ergebniß.
1) Die Adoption geschieht in der Regel aus Zuneigung und Liebe zu
dem Adoptivkinde. Es kann daher in Folge dieser Zuneigung, und um die
Existenz eines Adoptivkindes besser zu sichern, und ihm weitere Vortheile,
z. B. Pensionen, zuzuwenden, ein Adoptivvater sich zur Ehe entschließen.
Man hätte sich nur davon Gewißheit zu verschaffen, daß kein Zwang bei
Eingehung einer solchen Ehe stattfinde. Hartmann Ev. Kbl. 1841.1. 558.
2) In der ehegerichtlichen Praxis ist seit langer Zeit kein Fall vorgekommen. ¬
Den am 12. Febr. 1817. verhandelten Fall s. §. 367. Ziff. 5. S. 434.
Nachträge.
Zu S. 117. Altersungleichheit. §. 110. Behörde. Ges.Entw. 30. Januar
1854. Art. 16. Die Gesuche um Disp von der A.U. bei Brautleuten einer nicht vom
Staate als Körperschaft anerkannten Religionsgesellschaft sind durch den Bezirksrichter des
Wohn= oder des Geburtsortes des Bräutigams oder der Braut, oder des neuen Niederlassungsortes ¬
der Verlobten dem Civilsenat des ihm vorgesetzten Kreisgerichtes zur Entscheidung ¬
vorzulegen. Bei Verhandlung und Erledigung dieser Gesuche finden die bei
Protestanten geltenden Grundsätze und Vorschriften Anwendung.
Zu S. 150. Aelterliche Einwilligung. §. 136. Ergänzung. Ges.Entw.
30. Januar 1854. Art. 16. Dasselbe wie bei der A.U.
Zu S. 260. Trauerzeit. §. 230. Behörden. Ges.Entw. 30. Januar 1854.
731
Art. 16. Dasselbe wie bei der A.U.
A