Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Versetzung  in  Anklagestand.
2.  Die  Bestimmungen  des  Code  d’Instruction  über  die  Rechtsmittel ¬
  gegen  die  Entscheidungen  der  Rathskammer  sind  vollständig
orakelhaft.  Art.  135  sprach  nur  von  der  Opposition  des  Staatsanwalts ¬
  und  der  Civilpartei  gegen  Beschlüsse  der  Rathskammer,  durch
welche  der  Beschuldigte  in  Freiheit  gesetzt  wird.  Er  schwieg  also  von
andern  Beschlüssen,  welche  der  Staatsanwaltschaft  Anlaß  zur  Beschwerde
geben  könnten  (wie  z.  B.  Verweisung  einer  Schwurgerichtssache  an
das  Zuchtpolizei=  oder  Polizeigericht);  er  schwieg  über  das  Berufungsrecht ¬
  des  Beschuldigten  und  ließ  dasjenige  des  Generalprocurators
nicht  blos  unerwähnt,  sondern  scheint  es  durch  Aufstellung  einer  Frist,
die  dieser  nicht  einhalten  kann,  auszuschließen.  Es  ist  außerordentlich ¬
  belehrend,  zu  sehen,  wie  die  durch  den  Wortlaut  des  Gesetzes  so
nahe  gelegte  Ansicht,  daß  die  Berufung  nur  in  jenen  Fällen  stattfinde,
welche  das  Gesetz  ausdrücklich  erwähnt,  eine  Ansicht,  welche  die  Mehrzahl ¬
  der  Anklagekammern  beharrlich  gegen  den  Cassationshof  vertheidigte, ¬
  wenigstens  im  Interesse  der  Anklage  durchbrochen  wurde.
Der  Versuch,  auch  dem  Beschuldigten  die  Berufung  zu  sichern,  fand
nur  in  der  Theorie  (Trébutien,  Hélie),  nicht  in  der  Praxis
Eingang.5
Das  Gesetz  vom  17.  Juli  1856  schneidet  nun  diese  Controversen
ab,  indem  es  der  Staatsanwaltschaft  (und  zwar  auch  dem  Generalprocurator, ¬
  dem  hiefür  eine  weitere  Frist  offengehalten  wird,  welche
aber  auf  die  Freilassung  des  Beschuldigten  keinen  Einfluß  hat)  ein
unbegrenztes  Berufungsrecht  einräumt,  das  der  Civilpartei  näher  bebestimmt ¬
  und  das  des  Beschuldigten  auf  die  zwei  Fälle  einschränkt,  wo
es  sich  um  die  Competenz  oder  um  die  Entlassung  aus  der  Haft  gegen
Bürgschaftsleistung  handelt.
3.  Wo  möglich  noch  unklarer  und  unvollständiger  als  die  Bestimmungen ¬
  des  Code  d’Instruction  über  die  Berufung  gegen  die  Verfügungen ¬
  der  Rathskammer,  sind  die  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde
gegen  die  Erkenntnisse  der  Anklagekammer.“)  Auch  von  dieser  ist  nur
in  einem  Artikel  des  Code  ausdrücklich  die  Rede  (Art.  299)  und
in  Worten,  welche  jeden  Zweifel  daran  auszuschließen  scheinen,  daß
nur  gegen  ein  Verweisungserkenntniß  und  nur  in  einem  der  drei
folgenden  Fälle  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  stattfinde:  wenn  die  That
durch  das  Gesetz  nicht  als  Verbrechen  erklärt  ist;  b)  wenn  die  Staatsanwaltschaft ¬
  nicht  gehört  wurde;  c)  wenn  bei  der  Fällung  des  Erkenntnisses ¬
  nicht  die  erforderliche  Zahl  von  Richtern  sich  betheiligte.
Sollte  dies  nun  wörtlich  genommen  werden,  so  wäre  es  dem  praktischen
3)  Carnot,  Rogron  Art.  135  C.  d’J.  Morin  Rep.  v°  Chambre  du
Conseil  Nr.  20.  31.  Legraverend,  Traité  de  la  Législation  Criminelle
(Brux.  1832)  II,  58—60.  Dalloz,  Répert.  v°  Appel.  crim.  Nr.  41;  v°  Instruct. ¬
  crim.  Nr.  847.  848.  Trebutien  II.  306—308.  Hélie  VI,  189  ss.
Höchster,  Lehrbuch  des  franz.  Strafprocesses  §.  94.  Anm.  b)  c).  Daniels
Grundsätze  des  rh.  u.  franz.  Strafverfahrens  §.  395  (Ruppenthal)  Materialien ¬
  zur  Revision  der  rheinpreußischen  Strafproceßordnung  S.  151-157.
6)  Trébutien  l.  c.  323.
            
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