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Versetzung in Anklagestand.
2. Die Bestimmungen des Code d’Instruction über die Rechtsmittel ¬
gegen die Entscheidungen der Rathskammer sind vollständig
orakelhaft. Art. 135 sprach nur von der Opposition des Staatsanwalts ¬
und der Civilpartei gegen Beschlüsse der Rathskammer, durch
welche der Beschuldigte in Freiheit gesetzt wird. Er schwieg also von
andern Beschlüssen, welche der Staatsanwaltschaft Anlaß zur Beschwerde
geben könnten (wie z. B. Verweisung einer Schwurgerichtssache an
das Zuchtpolizei= oder Polizeigericht); er schwieg über das Berufungsrecht ¬
des Beschuldigten und ließ dasjenige des Generalprocurators
nicht blos unerwähnt, sondern scheint es durch Aufstellung einer Frist,
die dieser nicht einhalten kann, auszuschließen. Es ist außerordentlich ¬
belehrend, zu sehen, wie die durch den Wortlaut des Gesetzes so
nahe gelegte Ansicht, daß die Berufung nur in jenen Fällen stattfinde,
welche das Gesetz ausdrücklich erwähnt, eine Ansicht, welche die Mehrzahl ¬
der Anklagekammern beharrlich gegen den Cassationshof vertheidigte, ¬
wenigstens im Interesse der Anklage durchbrochen wurde.
Der Versuch, auch dem Beschuldigten die Berufung zu sichern, fand
nur in der Theorie (Trébutien, Hélie), nicht in der Praxis
Eingang.5
Das Gesetz vom 17. Juli 1856 schneidet nun diese Controversen
ab, indem es der Staatsanwaltschaft (und zwar auch dem Generalprocurator, ¬
dem hiefür eine weitere Frist offengehalten wird, welche
aber auf die Freilassung des Beschuldigten keinen Einfluß hat) ein
unbegrenztes Berufungsrecht einräumt, das der Civilpartei näher bebestimmt ¬
und das des Beschuldigten auf die zwei Fälle einschränkt, wo
es sich um die Competenz oder um die Entlassung aus der Haft gegen
Bürgschaftsleistung handelt.
3. Wo möglich noch unklarer und unvollständiger als die Bestimmungen ¬
des Code d’Instruction über die Berufung gegen die Verfügungen ¬
der Rathskammer, sind die über die Nichtigkeitsbeschwerde
gegen die Erkenntnisse der Anklagekammer.“) Auch von dieser ist nur
in einem Artikel des Code ausdrücklich die Rede (Art. 299) und
in Worten, welche jeden Zweifel daran auszuschließen scheinen, daß
nur gegen ein Verweisungserkenntniß und nur in einem der drei
folgenden Fälle eine Nichtigkeitsbeschwerde stattfinde: wenn die That
durch das Gesetz nicht als Verbrechen erklärt ist; b) wenn die Staatsanwaltschaft ¬
nicht gehört wurde; c) wenn bei der Fällung des Erkenntnisses ¬
nicht die erforderliche Zahl von Richtern sich betheiligte.
Sollte dies nun wörtlich genommen werden, so wäre es dem praktischen
3) Carnot, Rogron Art. 135 C. d’J. Morin Rep. v° Chambre du
Conseil Nr. 20. 31. Legraverend, Traité de la Législation Criminelle
(Brux. 1832) II, 58—60. Dalloz, Répert. v° Appel. crim. Nr. 41; v° Instruct. ¬
crim. Nr. 847. 848. Trebutien II. 306—308. Hélie VI, 189 ss.
Höchster, Lehrbuch des franz. Strafprocesses §. 94. Anm. b) c). Daniels
Grundsätze des rh. u. franz. Strafverfahrens §. 395 (Ruppenthal) Materialien ¬
zur Revision der rheinpreußischen Strafproceßordnung S. 151-157.
6) Trébutien l. c. 323.