53
c) Cs stand auch die alte Gu ccessionSord,
nung, und der Vorzug, den der Mannsstamm vor den
Weibern hatte, hemmend den bürgerlichen Verkehr ent,
gegen.
3) Wollte man nun auch annehmen, daß die Ehe,
vertrüge, insofern sie Erbgut betrafen, mit Bewilligung
der beiderseitigeu nächsten Erben geschlossen wurden, so
hatte dies doch keine Beziehung auf künftiges Vermö-
gen, welches doch den Ehegatten gewöhnlich erst wäh-
rend der Ehe, zufiel, und es würde in Beziehung auf
die Statuten nicht wohl anzunehmen sein, daß sie in
die feststehenden und herkömmlichen Rechte der Fami-
lien hätten eingreifen, und die Erbrechte eigenmächtig
verrücken und ändern wollen. Das Gegentheil ergiebt
sich aber auch aus den Statuten selbst, indem sie wirk-
lich jene alten Verhältnisse und Rechte noch neben den
neuen als feststehend aufführen. Das alte Lübische
Recht stellt den Grundsatz an die Spitze: hereditaria bo-
na i. e. torfacht eghen nemo potest impignorare, ven-
dere vel dare, praeter heredum conniventiam vel
promissum. Das Dortmunder Recht (art. 17) sagt:
non potest vendere vel alienare hereditatem suam
sine consensu heredum,*) nec dare paratos dena-
rios, nisi illos in momento det de manu sua, et se
ab illis amplius excludat. Aehnliches enthalten alie
gleichzeitige Statuten.
4) Als nothwendige Folge dieses gleichzeitigen Zu-
standes der Verhältnisse erkennen wir nun, daß
a) so wie die Mitgabe der Eheleute gewöhnlich
nur in fahrender Habe und Baarschaft bestand, die
Statuten auch bei den Bestimmungen des wechselseitigen
Deerbens der Eheleute und jener zu theilendec Huote,
nur diesen bewegliche» Theil des Vermögens; worüber
auch vertragsmäßig frei disponirt werden konnte, im
Auge haben. Das Grundeigenthum, welches in die
*) Die jüngeren deutschen Statuten, so wie andere nament-
lich die Lüneburger, fügen die Beschränkung hinzu : er beschwöre
dann (beweise) daß er es aus Noch thur.