Feuerbach.
Ersatz für eine Erklärung, als eine solche selbst abzugeben schien. Hier
nun kann man in der Darstellung Feuerbachs einen entschiedenen Fortschritt ¬
nicht verkennen. Sein Ideengang und sein bekanntes System
läßt sich kurz in Folgendem darstellen:
Der rechtliche Zustand, das Zusammenbestehen der Menschen nach
dem Gesetze des Rechtes fordern, daß Rechtsverletzungen unmöglich gemacht ¬
werden. Der Staat muß und darf also alles dasjenige thun,
was nöthig ist, um Rechtsverletzungen unmöglich zu machen. Dazu aber
gibt es einen doppelten Weg. Die physische Verhinderung ist sicher das
beste Auskunftsmittel, aber eines, das eben anerkanntermaßen für sich
allein nicht ausreicht, um den rechtlichen Zustand zu erhalten:
jedem
einzelnen Menschen es unmöglich zu machen, Rechtsverletzungen zu begehen, ¬
wird niemals gelingen. Sollten also Rechtsverletzungen verhindert ¬
werden, so wird auf den Willen gewirkt, es wird dafür gesorgt
werden müssen, daß Niemand Rechtsverletzungen begehen wolle. Psychologisch ¬
also ist die Aufgabe zu fassen, und ein psychologisches Mittel
wird es sein, dessen sich der Staat bedient, um Verbrechen zu verhindern. ¬
Wäre der Mensch ein freies Wesen, d. h. nur den Gesetzen dar
Vernunft, nicht sinnlichen Einwirkungen unterworfen, nicht unter der
Herrschaft von Affecten und Leidenschaften stehend, dann hätte der
Staat keine andere Aufgabe, als das, was vernünftig und recht ist.
jedem Einzelnen erkennbar zu machen. Dieser würde dann in sich
selbst Willen und Kraft finden, nach der so gewonnenen Norm auch
zu leben. Da aber der Mensch unfrei, d. h. eben von Leidenschaften,
sinnlichen Trieben bestimmt ist, die er bekämpfen soll, aber nicht immer
mit Erfolg bekämpft, handelt es sich darum, jenen Trieben unmittelbar
entgegenzutreten. Knüpft sich also an die Vorstellung einer künftigen
Rechtsverletzung ein Gefühl der Lust, welches zu der That antreibt, so
kommt es darauf an, diesem Antriebe einen andern entgegenzusetzen,
dafür zu sorgen, daß zugleich mit dem Gefühle der Lust ein Gefühl
der Unlust sich als bevorstehend ankündige, — daß neben dem, was
das Begehren reizt, gleichzeitig, und damit untrennbar verbunden, ein
Anderes erscheine, was der Mensch seiner Natur nach fliehen muß,
Dieses wird aber erreicht durch die Strafandrohung, welche an die
Vorstellung der künftigen Rechtsverletzung und der von ihr gehofften
Befriedigung die Vorstellung eines Uebels knüpft, welches größer ist.
als die Befriedigung, die der Handelnde in der Ausführung seines
Vorhabens finden könnte.
Diese Drohung also ist das große und universelle Mittel, vermöge
dessen der Staat sich seine Wirksamkeit, dem Unterthan sein Recht,
jedem Einzelnen seine ruhige Existenz sichert. So oft Jemand in Versuchung ¬
geführt wird, eine Rechtsverletzung zu begehen, zeigt ihm das
Strafgesetz ein Uebel als damit verbunden, welches schwerer zu tragen
ist, als der Verzicht auf jene Befriedigung, die er sich von der Rechtsverletzung ¬
versprechen könnte.
Daß die Strafandrohung aber diese
Wirkung habe, dazu wird nun freilich gefordert, daß sie eine ernste sei
und als ernst von Jedermann erkannt werde, wird gefordert, daß sie,