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Beilage Nummer 15
:
(Spruchpraxis)
Beilage zur Deutschen Juristen-Zeitung. (Spruchpraxis.)
Nummer 15- Berlin, den 1. August 1897. II. Jahrgang.
(Nachdruck der Entscheidungen nur mit genauer Quellenangabe gestattet.)
I. Reichsgericht.
I. Civilsachen.
Mitgeteilt von Dr. Bolze, Reichsgerichtsrat, Leipzig.
57. (Rechte des Hy p othekgläubigers am Zu-
behör des verpfändeten Grundstücks gegenüber
einem Pfändungspfandgläubiger.) Die elektrische
Beleuchtungsanlage eines dem Kläger verpfändeten Hauses
war für einen Gläubiger des Hauseigentümers im Wege
der Mobiliarexekution gepfändet. Der Hypothekgläubiger
hatte, weil die Beleuchtungsanlage Zubehör des Hauses,
mit dem sie in fortwährende Verbindung gebracht ist, —
§ 42 Allg. Landrecht I. 2 — Widerspruchsklage gegen
den Pfändungspfandgläubiger auf Freigabe aus der
Pfändung gemäfs § 206 Abs. 2 des Preufs. Zwangs-
vollstreckungsgesetzes v. 13. Juli 1883 erhoben. Auf
Antrag anderer Gläubiger des Hauseigentümers wurde
ohne Beitritt des Klägers das Grundstück subhastiert.
Dabei ist die Beleuchtungsanlage zufolge einer auf Antrag
des Beklagten erlassenen einstweiligen Verfügung des
Prozefsgerichts von der Subhastation ausgeschlossen.
Kläger ist in Höhe von 1934,70 M. ausgefallen; seine
Hypothek ist auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts im
Grundbuch gelöscht; die Zwangsverwaltung über das
Grundstück ist aufgehoben, sie wird aber in Bezug auf
die Beleuchtungsanlage fortgeführt. Wegen der Ausfälle
der Hypothekgläubiger ist der dem früheren Eigentümer
und den Hypothekgläubigern gegen den Ersteher zustehende
Anspruch auf Herausgabe der Beleuchtungsanlage ge-
pfändet, und für sie ein Verwalter bestellt; Beklagter ist
nach dem Klageanträge verurteilt. Seine Revision ist
zurückgewiesen. Denn bezüglich der Beleuchtungsanlage
bleibt Kläger trotz Löschung seiner Hypothek Real-
gläubiger i. S. § 206 Abs. 2 des Zwangsvollstreckungs-
gesetzes v. 13. Juli 1883, — vgl. Striethorst Bd. 2 S. 57 folg.
Obertribunalentsch. Bd. 21 S. 433 —. Die Erhebung der
Widerspruchsklage steht in ihren Wirkungen der Beschlag-
nahme des § 16 gleich. Der Zweck des § 206 Abs. 2
ist auch nicht ausschließlich darauf gerichtet, die Ver-
wertung des beweglichen Zubehörs zusammen mit dem
Grundstück herbeizuführen. Der Hypothekgläubiger ist
deshalb, nachdem solcher Verkauf infolge Antrags des
Beklagten durch den Ausschluß der Beleuchtungsanlage
von der Subhastation verhindert ist, nicht darauf be-
schränkt, sein Vorzugsrecht auf Befriedigung aus dem
Erlöse gemäß § 710 CPO. zu verfolgen. Vielmehr hat
auch in diesem Falle der Hypothekgläubiger, unabhängig
davon, ob er ein älteres Recht als der Pfändungspfand-
gläubiger hat, das Recht, die Ausschließung des Letzteren
nach § 206 Abs. 2 cit., und die Fortsetzung der Immobiliar-
zwangsvollstreckung zu begehren, wenn schon der Verkauf
der Beleuchtungsanlage nur in den Formen und nach den
Vorschriften der Mobiliarexekution erfolgen kann. (Urt.
V. 370/96 v. 1. Mai 1897.)
58. (Rechte des Pächters wegen Mängel des
verpachteten Grundstücks, wenn Pächter seine
eigentlichen Verpflichtungen nicht allenthalben
erfüllt hat.) Nach Art. 1721 Code civil haftet der Ver-
pächter dem Pächter wegen der gebrauchhindernden
Mängel des Pachtgrundstücks auf Schadensersatz. Dieser
Grundsatz war hier anzuwenden, wo die Pächter Ansprüche
daraus erhoben, daß wegen Verseuchung der Rindvieh-
ställe die Kühe nicht trächtig geworden oder verkalbt
haben. Andererseits folgt aus der Verpflichtung der
Pächter, das ihrer Obhut anvertraute Gut wie ein guter
Hausvater zu gebrauchen und aus dem auf bona fides
beruhenden Verhältnisse zwischen Verpächter und Pächter,
daß die Pächter dem Verpächter Mitteilung davon machten,
sobald sie Grund hatten anzunehmen, daß die Rindvieh-
ställe verseucht seien. Allein daraus, daß die Pächter
unterließen, diese Anzeige sofort zu machen, würde der
Ausschluß des Schadensersatzanspruchs nur dann folgen,
wenn der Schaden abwendbar war und infolge der Anzeige
sofort beseitigt werden konnte. Der Umstand, daß dem
Verpächter infolge der unterlassenen Anzeige größere
Kosten erwachsen sind, giebt dem Verpächter nur den
Anspruch auf Ersatz der höheren Kosten, befreit ihn aber
so wenig von seiner Verpflichtung, den infolge des
Mangels eingetretenen Schaden zu ersetzen, wie der Um-
stand, daß Beklagte mit Zahlung des Pachtgeldes im
Rückstände waren. Diese Säumigkeit berechtigte den
Verpächter nur, auf Zahlung des Pachtgeldes und Auf-
hebung des Pachtvertrages zu klagen. So lange der
Pachtvertrag bestand, mußte er seiner Verpflichtung auf
Abstellung der Mängel nachkommen und machte sich
schadensersatzpflichtig, wenn er jene Verpflichtung nicht
erfüllte. (Urt. II. 101/97 v. 11. Juni 1897.)
59. (Kann ein Gläubiger mit Erfolg ein
Arrangement anfechten, welches ihm die Befrie-
digung durch Pfändung versagt und auf ein
außergerichtliches Liquidationsverfahren ver-
weist?) Der Schuldner der Klägerin hat an die Beklagten
sein ganzes Vermögen zum Zwecke der Verwaltung und
Versilberung, sowie der Befriedigung der vorhandenen
Gläubiger abgetreten. Beklagte waren verurteilt, die
Zwangsvollstreckung in dieses Vermögen wegen der For-
derung der Klägerin zu dulden. Das Reichsgericht hat
aufgehoben, zurückverwiesen. Allerdings brauchen sich
die Gläubiger nicht gefallen zu lassen, daß ihnen durch
Mehrheitsbeschluß ein außergerichtliches Liquidations-
verfahren aufgezwungen wird: sie können verlangen, daß
ein gerichtliches Konkursverfahren eröffnet werde. Wenn
aber ein Gläubiger, wie es der Kläger gethan hat, hiervon
absieht und einseitig auf dem Wege der Zwangsvoll-
streckung vorgehen will, um dadurch einen Vorzug vor
den übrigen Gläubigern zu erlangen, so kann er Ver-
äußerungen der vorliegenden Art gemäß § 3 des An-
fechtungsgesetzes nur dann mit Erfolg anfechten, wenn er
nach weisen kann, daß er dadurch benachteiligt ist.
Steht ohne Zweifel fest, daß ohne jenen Verzug sofort
das Konkursverfahren eröffnet wäre, und daß die
Thätigkeit der Beklagten dem Kläger volle Sicher-
heit dafür gewährt, daß er mindestens eine ebenso
hohe, wahrscheinlich eine höhere Dividende erhält, als im
Konkursverfahren; gereicht ferner der Vertrag sämtlichen
Gläubigern im Vergleich mit einem Konkursverfahren zum
Vorteil, so kann der Kläger nicht mit der Behauptung
durchdringen, daß er durch diesen Vertrag benachteiligt
sei. Daß ihm (theoretisch) ein Recht auf vollständige
Befriedigung zustand, und daß er diese, falls es nicht zum
Konkurse gekommen wäre, ohne den angefochtenen Vertrag
und das Dazwischenkommen anderer Gläubiger vielleicht
hätte erreichen können, genügt nicht zur Begründung der
Anfechtungsklage. (Urt. II. 106/97 v. 15. Juni 1897.)
60. (Schriftlicher Vertrag eines Schwach-
sichtigen.) Der Erblasser der Beklagten war zur Zeit
des Abschlusses des Vertrages so schwachsichtig, daß er
auch unter Zuhilfenahme seiner Brille nicht lesen und nur
noch seinen Namen schreiben konnte. Wie ein Blinder
muß derselbe nach § 171 ALR. I 5 seine schriftlichen
Verträge gerichtlich aufnehmen lassen. (Urt. V. 7/97 v.
19. Juni 1897.)
61. (Wie ist der bei notwendiger Versteige-
rungmehrerer Grundstücke erzielte Gesamtpreis
auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen?)
Sind mehrere Grundstücke zusammen zu einem Preise zu-
geschlagen worden, so ist nach § 112 des preußischen
Gesetzes vom 13. Juli 1883 betreffend die Zwangsvoll-
streckung in das unbewegliche Vermögen der Verteilung
des Preises auf die einzelnen Grundstücke (§ 38 Abs.