Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Feuerbach.
Ersatz  für  eine  Erklärung,  als  eine  solche  selbst  abzugeben  schien.  Hier
nun  kann  man  in  der  Darstellung  Feuerbachs  einen  entschiedenen  Fortschritt ¬
  nicht  verkennen.  Sein  Ideengang  und  sein  bekanntes  System
läßt  sich  kurz  in  Folgendem  darstellen:
Der  rechtliche  Zustand,  das  Zusammenbestehen  der  Menschen  nach
dem  Gesetze  des  Rechtes  fordern,  daß  Rechtsverletzungen  unmöglich  gemacht ¬
  werden.  Der  Staat  muß  und  darf  also  alles  dasjenige  thun,
was  nöthig  ist,  um  Rechtsverletzungen  unmöglich  zu  machen.  Dazu  aber
gibt  es  einen  doppelten  Weg.  Die  physische  Verhinderung  ist  sicher  das
beste  Auskunftsmittel,  aber  eines,  das  eben  anerkanntermaßen  für  sich
allein  nicht  ausreicht,  um  den  rechtlichen  Zustand  zu  erhalten:
jedem
einzelnen  Menschen  es  unmöglich  zu  machen,  Rechtsverletzungen  zu  begehen, ¬
  wird  niemals  gelingen.  Sollten  also  Rechtsverletzungen  verhindert ¬
  werden,  so  wird  auf  den  Willen  gewirkt,  es  wird  dafür  gesorgt
werden  müssen,  daß  Niemand  Rechtsverletzungen  begehen  wolle.  Psychologisch ¬
  also  ist  die  Aufgabe  zu  fassen,  und  ein  psychologisches  Mittel
wird  es  sein,  dessen  sich  der  Staat  bedient,  um  Verbrechen  zu  verhindern. ¬
  Wäre  der  Mensch  ein  freies  Wesen,  d.  h.  nur  den  Gesetzen  dar
Vernunft,  nicht  sinnlichen  Einwirkungen  unterworfen,  nicht  unter  der
Herrschaft  von  Affecten  und  Leidenschaften  stehend,  dann  hätte  der
Staat  keine  andere  Aufgabe,  als  das,  was  vernünftig  und  recht  ist.
jedem  Einzelnen  erkennbar  zu  machen.  Dieser  würde  dann  in  sich
selbst  Willen  und  Kraft  finden,  nach  der  so  gewonnenen  Norm  auch
zu  leben.  Da  aber  der  Mensch  unfrei,  d.  h.  eben  von  Leidenschaften,
sinnlichen  Trieben  bestimmt  ist,  die  er  bekämpfen  soll,  aber  nicht  immer
mit  Erfolg  bekämpft,  handelt  es  sich  darum,  jenen  Trieben  unmittelbar
entgegenzutreten.  Knüpft  sich  also  an  die  Vorstellung  einer  künftigen
Rechtsverletzung  ein  Gefühl  der  Lust,  welches  zu  der  That  antreibt,  so
kommt  es  darauf  an,  diesem  Antriebe  einen  andern  entgegenzusetzen,
dafür  zu  sorgen,  daß  zugleich  mit  dem  Gefühle  der  Lust  ein  Gefühl
der  Unlust  sich  als  bevorstehend  ankündige,  —  daß  neben  dem,  was
das  Begehren  reizt,  gleichzeitig,  und  damit  untrennbar  verbunden,  ein
Anderes  erscheine,  was  der  Mensch  seiner  Natur  nach  fliehen  muß,
Dieses  wird  aber  erreicht  durch  die  Strafandrohung,  welche  an  die
Vorstellung  der  künftigen  Rechtsverletzung  und  der  von  ihr  gehofften
Befriedigung  die  Vorstellung  eines  Uebels  knüpft,  welches  größer  ist.
als  die  Befriedigung,  die  der  Handelnde  in  der  Ausführung  seines
Vorhabens  finden  könnte.
Diese  Drohung  also  ist  das  große  und  universelle  Mittel,  vermöge
dessen  der  Staat  sich  seine  Wirksamkeit,  dem  Unterthan  sein  Recht,
jedem  Einzelnen  seine  ruhige  Existenz  sichert.  So  oft  Jemand  in  Versuchung ¬
  geführt  wird,  eine  Rechtsverletzung  zu  begehen,  zeigt  ihm  das
Strafgesetz  ein  Uebel  als  damit  verbunden,  welches  schwerer  zu  tragen
ist,  als  der  Verzicht  auf  jene  Befriedigung,  die  er  sich  von  der  Rechtsverletzung ¬
  versprechen  könnte.
Daß  die  Strafandrohung  aber  diese
Wirkung  habe,  dazu  wird  nun  freilich  gefordert,  daß  sie  eine  ernste  sei
und  als  ernst  von  Jedermann  erkannt  werde,  wird  gefordert,  daß  sie,
            
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