144 die, -
ihr als solcher competirende Portion durch Testament ¬
entzogen werden will, daß nämlich das Testament
alsdann in so weit, aber nicht weiter, ungültig
wird*
Hat die Verkürzung des Statutar=Erben ihren Grund
II. in einem Negotio inter vivos
so steht demselben
5) die Querela inofficosae donationis zu.
Rathsv. v. 21. Sept. 1758 sub 3.
cf. §. 3. Ref. III. 5.
Const. 97. C. Ill. 29.
Cst. 17. C. III. 30.
Nov. 92.
6) Dagegen hat der übergangne Statutar=Erbe weder =
die aus der Nov. 115 hergeleiteten s. g.
**) noch auch
Nullitätsquerel des neuern Rechts
Contra tabulas Bonorum possessio****) wie nach
der Natur und den gesammten Voraussetzungen
dieser Rechts=Mittel, so wie dem, was in den
§§. 79—81 enthalten, keiner weitern Ausführung
bedarf.
*) Thibaut §. 689.
**) Wening Ingenheim II. V. 156.
***) Adlerflycht p. 501.