Inhaltsverzeichnis : Hoffmann, Carl Wilhelm: ¬Die eheliche Gütergemeinschaft und das Erbrecht der Ehegatten nach Frankfurter Statutar-Recht

144  die, -
  ihr  als  solcher  competirende  Portion  durch  Testament ¬
  entzogen  werden  will,  daß  nämlich  das  Testament
alsdann  in  so  weit,  aber  nicht  weiter,  ungültig
wird*
Hat  die  Verkürzung  des  Statutar=Erben  ihren  Grund
II.  in  einem  Negotio  inter  vivos
so  steht  demselben
5)  die  Querela  inofficosae  donationis  zu.
Rathsv.  v.  21.  Sept.  1758  sub  3.
cf.  §.  3.  Ref.  III.  5.
Const.  97.  C.  Ill.  29.
Cst.  17.  C.  III.  30.
Nov.  92.
6)  Dagegen  hat  der  übergangne  Statutar=Erbe  weder =
  die  aus  der  Nov.  115  hergeleiteten  s.  g.
**)  noch  auch
Nullitätsquerel  des  neuern  Rechts
Contra  tabulas  Bonorum  possessio****)  wie  nach
der  Natur  und  den  gesammten  Voraussetzungen
dieser  Rechts=Mittel,  so  wie  dem,  was  in  den
§§.  79—81  enthalten,  keiner  weitern  Ausführung
bedarf.
*)  Thibaut  §.  689.
**)  Wening  Ingenheim  II.  V.  156.
***)  Adlerflycht  p.  501.
            
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