Inhaltsverzeichnis : ¬Die Waldberechtigungen in der ehemaligen Grafschaft Dagsburg (1)

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Ausübung)  das  Recht  auf  Brennholz  von  grünem  Holze  als  ein  Recht
einzustellen  ist,  das  sich  unabhängig  vom  Trocken-  und  Unholz  nach  dem
vollen  Bedarf  der  Haushaltung  bemisst.
3.  Für  die  Theilnahme  an  den  Berechtigungen  haben  die  zugelassenen ¬
  Einwohner  (Haushaltungsvorstände)  in  allen  fünf  Gemeinden
jährlich  2½2  Gulden  (4,00  oder  3,96  Mark)  zu  zahlen.  Ausserdem  haben
sie  beim  Nutzholz,  abgesehen  von  den  Windfällen  in  kleiner  Menge.
1  Groschen  (8  Pfennig)  vom  Stamm  und  beim  Brennholz,  einschliesslich
der  Windfälle  in  grosser  Menge,  aber  nicht  beim  Trocken-  und  Unholz.
1  Schilling  von  der  Klafter  (4  Pfennig  vom  Raummeter)  zu  erlegen.
Wann  diese  Abgaben  und  die  Preise  fällig  sind,  hat  sich  nach  den  Anordnungen ¬
  der  Verwaltung  zu  richten.
4.  Die  Werbungskosten  sind  bei  allen  Hölzern  von  den  Berechtigten
zu  tragen.  Nur  gegenüber  der  Gemeinde  Walscheid  ist  die  Werbung
des  Klafterholzes  zu  Lasten  des  Staates.
—
E
            
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