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Ausübung) das Recht auf Brennholz von grünem Holze als ein Recht
einzustellen ist, das sich unabhängig vom Trocken- und Unholz nach dem
vollen Bedarf der Haushaltung bemisst.
3. Für die Theilnahme an den Berechtigungen haben die zugelassenen ¬
Einwohner (Haushaltungsvorstände) in allen fünf Gemeinden
jährlich 2½2 Gulden (4,00 oder 3,96 Mark) zu zahlen. Ausserdem haben
sie beim Nutzholz, abgesehen von den Windfällen in kleiner Menge.
1 Groschen (8 Pfennig) vom Stamm und beim Brennholz, einschliesslich
der Windfälle in grosser Menge, aber nicht beim Trocken- und Unholz.
1 Schilling von der Klafter (4 Pfennig vom Raummeter) zu erlegen.
Wann diese Abgaben und die Preise fällig sind, hat sich nach den Anordnungen ¬
der Verwaltung zu richten.
4. Die Werbungskosten sind bei allen Hölzern von den Berechtigten
zu tragen. Nur gegenüber der Gemeinde Walscheid ist die Werbung
des Klafterholzes zu Lasten des Staates.
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