Die Menschenhülfe im Privatrecht.
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accedit, kr. 5 § 5 de neg. gest.; vgl. auch fr. 10 eod., fr.
5 pr. de in rem verso — denn die Bereicherungsersatzpflicht
setzt kein Rechtsgeschäft und daher auch kein gültiges Rechts-
geschäft voraus.
Bloß vermeintliche Menschenhülfe liegt insbesondere auch
dann vor, wenn Jemand Aufwendungen auf eine Sache macht,
welche der Dominus ihrem Untergange weihte *): in diesem
Falle leistet der Gestor eine Hülfe zwar für eine Sache, welche
dem Dominus gehört, aber er leistet eine Hülfe, wo der Do-
minus keiner Hülfe bedarf, er will Mitwirken an dem Schutze
von Interessen, welche gar nicht mehr Interessen des Domi-
nus sind*): denn der Dominus ist Herr seiner Interessen*),
er ist berechtigt zu bestimmen, daß gewisse Interessen nicht
mehr seine Interessen sind. Daher ist die wahre actio negot.
gest. contraria ausgeschlossen; der Gestor ist beschränkt auf
einen Bereicherungsanspruch, sofern der Dominus nicht vorzieht,
dem Gestor die Sache heimzuschlagen, — eine Heimschlagung,
welche den Dominus ebenso entlastet, wie sie der Intention
des Gestors, welcher einen Theil seines Vermögens in die
Sache gelegt hat, entsprechend sein wird.
Fälle wie die angegebenen waren es, welche sich haupt-
sächlich den römischen Juristen aufdrängten, und von Labeo
bis auf Celsus und Julian finden wir die römische Ju-
risprudenz in Thätigkeit, diese Schwierigkeit zu bewältigen.
Proculus wußte sich in der Sache nicht zu helfen, und in
seinen Noten zu Labeo tadelte er, daß dessen Gestionslehre,
welche auf einen vollen Aufwandsersatz zusteuert, zu einer
1) Bezüglich des Falles, wo der DominuS die Hülfeleistung verbot,
vgl. oben S- 50 f.
2) Vgl. auch Ruh st rat, Arch. f. civ. Prax. XXXII S. 193 f.
3) Vgl. auch kr. 4 ad 8. C. Trebell. : cum variae siut hominum
voluntates.