Metadaten : ¬Der badische Rechtsfreund (2)

79.  )
Bemerkungen  zur  Gemeinschafts-Theilung.
Unter  A.  gehören:
1)  Schulden,  die  von  der  Ehefrau  in  dem  seltenen  Fall
(1410)  vor  der  Ehe  auf  Handschriften  (wenn  auch  der  Beistand
sie  unterschrieben  hätte)  gemacht,  aber  nicht  Tag  und  Jahr
gegen  Dritte  erlangt  haben,  und  die  während  der  Ehe  vom
Mann  bezahlt  wurden.  Ist  eine  solche  Schuld  nicht  bezahlt
worden,  so  wird  sie  der  Ehefrau  privatim  zu  zahlen  zugewiesen, ¬
  berührt  also  dieses  Geschäft  gar  nicht,  und  wird
daher  nur  innerhalb  Falz  mit  dem  nöthigen  Zusatz  bemerkt.
2)  Die  Ausstattung  eines  nicht  gemeinschaftlichen  Kindes
(das  also  nicht  aus  dieser  Ehe  herrührt)  mit  Gemeinschaftsgut
(1469).
Diese  Aufrechnung  ist  keine  Einwerfung,  wie  bei  einem
gemeinschaftlichen  Kind,  das  eine  Ausstattung  erhalten  hat,
indem  nicht  der  Empfänger  dadurch  Schuldner  der  Gemeinschaft ¬
  geworden  ist,  sondern  derjenige  Ehegatte,  der  die
Summe  aus  der  Gemeinschaft  nahm.  Würde  z.  B.  der
Mann,  der  sein  Kind  früherer  Ehe  ausstattete,  gantmäßig,
so  ist  er  selbst,  und  nicht  sein  Kind,  diese  Summe  in  die
Gemeinschaft  schuldig,  welche  als  Gläubigerin  gegen  ihn
auftritt.  Wäre  die  Frau  eine  solche  Summe  schuldig,  so  muß
sie  solche  von  ihrem  Vermögen,  wenn  sie  dergleichen  hat,
der  Masse  erstatten.
3)  Bezahlte  Geldstrafen  wegen  Verbrechen  eines  der  Ehegatten ¬
  (1424.  1425.  Vergl.  1384,  siehe  auch  erster  Theil
Seite  96).
4)  Die  Beerdigungskosten,  indem  ein  verstorbener  Ehegatte
aus  seinem  Nachlaß  beerdigt  wird.  (S.  erster  Theil,  S.  97  in
der  Anmerk.)
Stirbt  eine  Ehefrau,  und  ihre  Erben  entschlagen  sich
des  Gemeinschafts=Vermögens,  so  müssen  sie  die  Beerdigungs¬
            
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