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Versetzung in Anklagestand.
geklagten zu verletzen, ohne ihm eine Gewähr entziehen zu wollen,
welche Gesetz, Vernunft und Gerechtigkeit fordern, unterdrücken wir
die Verfügung der Rathskammer und das Verweisungserkenntniß. Alles
Uebrige bleibt .... Der Untersuchungsrichter beendigt seine Arbeit
und übergibt sie der Staatsbehörde, welche untersucht, ob die Sache
so reiflich durchforscht und so sichergestellt sei, daß sie's auf sich nehmen
könne, den Angeklagten dem Assisenhofe unmittelbar anheim zu geben.
Nebenbei gesagt liegt in dieser Entschließung des Generalprocurators ¬
eine hinreichende Sicherstellung des Angeklagten;
denn ich ziehe die Verantwortlichkeit eines Menschen der
mehrerer vor. Die Verfügung der Rathskammer gewährt
dem Angeklagten keinerlei Sicherung; denn es reicht hin,
daß eine Stimme sich für Fortsetzung des Processes ausspreche, um
ihn der Cour royale anheim zu stellen; und fände sich kein
Richter, der diese Ansicht hätte, so würde der Wille der
Staatsbehörden allein ausreichen. Das Erkenntniß der Anklagekammer ¬
scheint ein bedeutendes Sicherungsmittel zu sein
Es ist wahr, der Angeklagte hat Aussicht darauf, nicht vor den
Assisenhof verwiesen zu werden; ebenso wird er die Aussicht haben,
daß die Staatsbehörde ihn nicht verfolgen werde; denn daraus, daß
verfügt wird, die Staatsbehörde könne, nach Uebernahme der Sache,
sie dem Assisenhof zuweisen, folgt noch nicht, daß dies jedesmal wirklich ¬
der Fall sein müsse; auf die Erfahrung gestützt, behaupte
ich, daß sie viel seltener anklagen werde, eben weil sie verantwortlich ¬
sein wird."*
So sprach sich ein französischer Justizminister über das in Frankreich ¬
geltende System der Anklagestandversetzung aus; und die Kammern, ¬
die den mit solcher Motivirung eingebrachten Gesetzentwurf annahmen, ¬
gaben damit stillschweigend die Richtigkeit derselben zu; und
man darf wohl fragen, wie ein System, das so in sich selbst zerfällt,
nur einen Tag nach dieser offiziellen Anerkennung fortbestehen konnte?
Indeß weiß man ja, daß die ganze Maßregel, aus bloßen Parteitendenzen ¬
hervorgehend, von ganz anderen als den angegebenen Beweggründen ¬
getragen wurde, und daß diejenigen, die jene Gründe geltend
machten, vollkommen bereit gewesen wären, auch die entgegengesetzten
geltend zu machen, wenn dies die Pläne des Augenblicks gefördert
hätte. Viel interessanter ist wohl die Frage, wie man überhaupt dazu ¬
kommen konnte, ein solches System einzuführen; irgend ein tief
verborgener Vortheil, sagt man sich, muß doch mit diesen Einrichtungen ¬
verbunden sein, wenn Männer von unbestreitbar großer Einsicht ¬
sich mit den greifbaren Nachtheilen derselben versöhnen konnten.
Eben die gar so schreienden Widersprüche des Systems würden so
für dasselbe sprechen, wenn es uns nicht gelingt, dessen Annahme
und Aufstellung zu erklären. Dazu ist aber nöthig, einen wenn
") Rogron, Code d’instruction (Brux. 1846) p. 136