Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Versetzung  in  Anklagestand.
geklagten  zu  verletzen,  ohne  ihm  eine  Gewähr  entziehen  zu  wollen,
welche  Gesetz,  Vernunft  und  Gerechtigkeit  fordern,  unterdrücken  wir
die  Verfügung  der  Rathskammer  und  das  Verweisungserkenntniß.  Alles
Uebrige  bleibt  ....  Der  Untersuchungsrichter  beendigt  seine  Arbeit
und  übergibt  sie  der  Staatsbehörde,  welche  untersucht,  ob  die  Sache
so  reiflich  durchforscht  und  so  sichergestellt  sei,  daß  sie's  auf  sich  nehmen
könne,  den  Angeklagten  dem  Assisenhofe  unmittelbar  anheim  zu  geben.
Nebenbei  gesagt  liegt  in  dieser  Entschließung  des  Generalprocurators ¬
  eine  hinreichende  Sicherstellung  des  Angeklagten;
denn  ich  ziehe  die  Verantwortlichkeit  eines  Menschen  der
mehrerer  vor.  Die  Verfügung  der  Rathskammer  gewährt
dem  Angeklagten  keinerlei  Sicherung;  denn  es  reicht  hin,
daß  eine  Stimme  sich  für  Fortsetzung  des  Processes  ausspreche,  um
ihn  der  Cour  royale  anheim  zu  stellen;  und  fände  sich  kein
Richter,  der  diese  Ansicht  hätte,  so  würde  der  Wille  der
Staatsbehörden  allein  ausreichen.  Das  Erkenntniß  der  Anklagekammer ¬
  scheint  ein  bedeutendes  Sicherungsmittel  zu  sein
Es  ist  wahr,  der  Angeklagte  hat  Aussicht  darauf,  nicht  vor  den
Assisenhof  verwiesen  zu  werden;  ebenso  wird  er  die  Aussicht  haben,
daß  die  Staatsbehörde  ihn  nicht  verfolgen  werde;  denn  daraus,  daß
verfügt  wird,  die  Staatsbehörde  könne,  nach  Uebernahme  der  Sache,
sie  dem  Assisenhof  zuweisen,  folgt  noch  nicht,  daß  dies  jedesmal  wirklich ¬
  der  Fall  sein  müsse;  auf  die  Erfahrung  gestützt,  behaupte
ich,  daß  sie  viel  seltener  anklagen  werde,  eben  weil  sie  verantwortlich ¬
  sein  wird."*
So  sprach  sich  ein  französischer  Justizminister  über  das  in  Frankreich ¬
  geltende  System  der  Anklagestandversetzung  aus;  und  die  Kammern, ¬
  die  den  mit  solcher  Motivirung  eingebrachten  Gesetzentwurf  annahmen, ¬
  gaben  damit  stillschweigend  die  Richtigkeit  derselben  zu;  und
man  darf  wohl  fragen,  wie  ein  System,  das  so  in  sich  selbst  zerfällt,
nur  einen  Tag  nach  dieser  offiziellen  Anerkennung  fortbestehen  konnte?
Indeß  weiß  man  ja,  daß  die  ganze  Maßregel,  aus  bloßen  Parteitendenzen ¬
  hervorgehend,  von  ganz  anderen  als  den  angegebenen  Beweggründen ¬
  getragen  wurde,  und  daß  diejenigen,  die  jene  Gründe  geltend
machten,  vollkommen  bereit  gewesen  wären,  auch  die  entgegengesetzten
geltend  zu  machen,  wenn  dies  die  Pläne  des  Augenblicks  gefördert
hätte.  Viel  interessanter  ist  wohl  die  Frage,  wie  man  überhaupt  dazu ¬
  kommen  konnte,  ein  solches  System  einzuführen;  irgend  ein  tief
verborgener  Vortheil,  sagt  man  sich,  muß  doch  mit  diesen  Einrichtungen ¬
  verbunden  sein,  wenn  Männer  von  unbestreitbar  großer  Einsicht ¬
  sich  mit  den  greifbaren  Nachtheilen  derselben  versöhnen  konnten.
Eben  die  gar  so  schreienden  Widersprüche  des  Systems  würden  so
für  dasselbe  sprechen,  wenn  es  uns  nicht  gelingt,  dessen  Annahme
und  Aufstellung  zu  erklären.  Dazu  ist  aber  nöthig,  einen  wenn
")  Rogron,  Code  d’instruction  (Brux.  1846)  p.  136
            
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