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Versetzung in Anklagestand.
Angeklagten zur Last gelegten That und die Competenzbestimmung.
Was die letztere betrifft, so hängt sie bekanntlich in Frankreich (besonders ¬
seit Aufhebung der Specialgerichte) unbedingt von der Bezeichnung ¬
des Strafgesetzes ab, unter welches die strafbare Handlung fallen
soll, so daß sie sich, wie dieses richtig bezeichnet ist, mit mathematischer
Gewißheit ergibt; hiezu also hätte es gewiß der Einsetzung eines besondern ¬
Gerichtes nicht bedurft. Zur Beantwortung der Frage: ob
ein Verbrechen in der vom Angeschuldigten angeblich begangenen Handlung ¬
liege, und welches dieses Verbrechen sei, — scheinen uns allerdings ¬
Richter besser geeignet, als die englischen Anklagegeschwornen.
Allein entweder soll durch den hierauf bezüglichen Ausspruch der Anklagekammer ¬
definitiv etwas festgestellt werden, oder er hat blos die
Bestimmung, die Anklage vor Verirrungen zu schützen. Heißt es nun
aber nicht die Vorsicht gar zu weit treiben, wenn ein so hochgestellter
Beamter, wie der Generalprocurator, der Inhaber einer Stelle, bei
deren Ausfüllung die Regierung unter den besten Juristen wählen
kann, wenn dieser noch unter Vormundschaft gestellt wird? Zum
mindesten also liegt in dieser Verwendung der Anklagekammer eine ganz
ungerechtfertigte Vergeudung von Kräften; überdies tritt auch hier die
schon hervorgehobene Theilung der Verantwortlichkeit hervor, durch
welche diese fast aufgehoben wird.
Es steht ferner auch die zwitterhafte Stellung der Anklagekammer
der wissenschaftlichen Betrachtung ihrer Thätigkeit im Wege; es ist gar
nicht zu entscheiden, in welcher Eigenschaft (ob als Ankläger — ob als
Richtercollegium) sie sich hier ausspricht; ob auch die juristische Bezeichnung ¬
der That eine bloße Behauptung oder eine definitive Entscheidung ¬
enthalten soll? Wie sollte indeß letzteres anzunehmen sein?
Die Anklagekammer bezeichnet die verbrecherische Thätigkeit wo
möglich ¬
mit denselben Worten, mit denen sie in dem nach ihrer Ansicht
derselben entsprechenden Strafgesetz definirt wird; und eben diese Stylisirung ¬
ist es, die der an die Geschwornen gerichteten Frage, also dem
Wahrspruch, zu Grunde liegt. Es ist Sache der Geschwornen, zu beurtheilen, ¬
ob die Worte, mit welchen die Anklagekammer die verbrecherische ¬
Handlung charakterisirt, das wirklich Vorgefallene genau
bezeichnen; es ist Sache des Assisenhofes, zu entscheiden, ob die im Wahrspruch ¬
beschriebene Handlung strafbar sei und welches das Strafgesetz,
unter das sie falle? Dem Assisenhof steht dies Recht ohne Frage auch
dann zu, wenn der Wahrspruch dem Verweisungserkenntnisse wörtlich
entspricht. Es ist also der Fall recht wohl denkbar, daß die Entscheidung ¬
eines höher stehenden Richtercollegiums von einem weniger hochgestellten ¬
umgestoßen oder auch — mehr als billig geachtet würde:
wie ja factisch das Ansehen der Anklagekammer auch auf den Wahrspruch ¬
oft ungebührlich einwirkt
Aber auch ohne die Möglichkeit ärgerlicher Conflicte vor Augen
*) Vergl. Stemann: Die Jury in Strafsachen (Hamb. 1847) S. 284.