Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Versetzung  in  Anklagestand.
Angeklagten  zur  Last  gelegten  That  und  die  Competenzbestimmung.
Was  die  letztere  betrifft,  so  hängt  sie  bekanntlich  in  Frankreich  (besonders ¬
  seit  Aufhebung  der  Specialgerichte)  unbedingt  von  der  Bezeichnung ¬
  des  Strafgesetzes  ab,  unter  welches  die  strafbare  Handlung  fallen
soll,  so  daß  sie  sich,  wie  dieses  richtig  bezeichnet  ist,  mit  mathematischer
Gewißheit  ergibt;  hiezu  also  hätte  es  gewiß  der  Einsetzung  eines  besondern ¬
  Gerichtes  nicht  bedurft.  Zur  Beantwortung  der  Frage:  ob
ein  Verbrechen  in  der  vom  Angeschuldigten  angeblich  begangenen  Handlung ¬
  liege,  und  welches  dieses  Verbrechen  sei,  —  scheinen  uns  allerdings ¬
  Richter  besser  geeignet,  als  die  englischen  Anklagegeschwornen.
Allein  entweder  soll  durch  den  hierauf  bezüglichen  Ausspruch  der  Anklagekammer ¬
  definitiv  etwas  festgestellt  werden,  oder  er  hat  blos  die
Bestimmung,  die  Anklage  vor  Verirrungen  zu  schützen.  Heißt  es  nun
aber  nicht  die  Vorsicht  gar  zu  weit  treiben,  wenn  ein  so  hochgestellter
Beamter,  wie  der  Generalprocurator,  der  Inhaber  einer  Stelle,  bei
deren  Ausfüllung  die  Regierung  unter  den  besten  Juristen  wählen
kann,  wenn  dieser  noch  unter  Vormundschaft  gestellt  wird?  Zum
mindesten  also  liegt  in  dieser  Verwendung  der  Anklagekammer  eine  ganz
ungerechtfertigte  Vergeudung  von  Kräften;  überdies  tritt  auch  hier  die
schon  hervorgehobene  Theilung  der  Verantwortlichkeit  hervor,  durch
welche  diese  fast  aufgehoben  wird.
Es  steht  ferner  auch  die  zwitterhafte  Stellung  der  Anklagekammer
der  wissenschaftlichen  Betrachtung  ihrer  Thätigkeit  im  Wege;  es  ist  gar
nicht  zu  entscheiden,  in  welcher  Eigenschaft  (ob  als  Ankläger  —  ob  als
Richtercollegium)  sie  sich  hier  ausspricht;  ob  auch  die  juristische  Bezeichnung ¬
  der  That  eine  bloße  Behauptung  oder  eine  definitive  Entscheidung ¬
  enthalten  soll?  Wie  sollte  indeß  letzteres  anzunehmen  sein?
Die  Anklagekammer  bezeichnet  die  verbrecherische  Thätigkeit  wo
möglich ¬
  mit  denselben  Worten,  mit  denen  sie  in  dem  nach  ihrer  Ansicht
derselben  entsprechenden  Strafgesetz  definirt  wird;  und  eben  diese  Stylisirung ¬
  ist  es,  die  der  an  die  Geschwornen  gerichteten  Frage,  also  dem
Wahrspruch,  zu  Grunde  liegt.  Es  ist  Sache  der  Geschwornen,  zu  beurtheilen, ¬
  ob  die  Worte,  mit  welchen  die  Anklagekammer  die  verbrecherische ¬
  Handlung  charakterisirt,  das  wirklich  Vorgefallene  genau
bezeichnen;  es  ist  Sache  des  Assisenhofes,  zu  entscheiden,  ob  die  im  Wahrspruch ¬
  beschriebene  Handlung  strafbar  sei  und  welches  das  Strafgesetz,
unter  das  sie  falle?  Dem  Assisenhof  steht  dies  Recht  ohne  Frage  auch
dann  zu,  wenn  der  Wahrspruch  dem  Verweisungserkenntnisse  wörtlich
entspricht.  Es  ist  also  der  Fall  recht  wohl  denkbar,  daß  die  Entscheidung ¬
  eines  höher  stehenden  Richtercollegiums  von  einem  weniger  hochgestellten ¬
  umgestoßen  oder  auch  —  mehr  als  billig  geachtet  würde:
wie  ja  factisch  das  Ansehen  der  Anklagekammer  auch  auf  den  Wahrspruch ¬
  oft  ungebührlich  einwirkt
Aber  auch  ohne  die  Möglichkeit  ärgerlicher  Conflicte  vor  Augen
*)  Vergl.  Stemann:  Die  Jury  in  Strafsachen  (Hamb.  1847)  S.  284.
            
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