fullscreen : Entwurf eines Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Bd. 2, Abt. 1)

128  Buch  I.  Kap.  II.  Von  den  Gerichten,
das  nächste  Obergericht  geschehen.  Indessen
darf  hieraus  niemals  eine  Veränderung  oder
Mehrung  der  Instanzen  entstehen,  weil  sonst
die  Schuld  eines  Andern  die  Partheien  um  ihr
Recht  auf  die  ordnungsmässigen  Instänzen
brächte.  Der  bei  einigen  Gerichten  vormals
übliche  Avokationsprozess  ist  demnach  als  widerrechtlich ¬
  hier  sowohl  als  im  Buch  IV.  Rap.
IV.  abgeschafft.
§.  22.
6)  Prorogation  des  Gerichtsstands.
Wenn  gleich  der  Unterthan  auf  das  Recht,
nur  bei  dem  zuständigen  Richter  belangt  zu
werden,  Verzicht  leisten,  und  durch  wechselseitige ¬
  Einwilligung  beider  Partheien  die  Jurisdiktion ¬
  eines  sonst  nicht  kompetenten  Richters
begründet  werden  kann,  so  leidet  dieses  doch
Num.  1.)  die  allgemeine  Einschränkung,  dals
kein  Unterthan  durch  einen  Akt  der  Willkühr
die  Gerichtsbarkeit  eines  auswärtigen  Staats
über  sich  anerkennen  darf,  weil  er  hierdurch
die  Bürgerpflicht  gegen  seinen  Staat  verletzen
würdé.  Indessen  ist  diese  Beschränkung  nur
von  der  freiwilligen  Anerkennung  zu  verstehen, ¬
  und  darunter  weder  der  Fall  der  unfreiwilligen ¬
  Prorogation  bei  der  Widerklage,  noch
ein  anderer  von  jenen  Fällen  begriffen,  in  welchen ¬

            
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