Über die rechtliche Bedeutung der Quittung.
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Verpflichtung, die Tilgung der Forderung nicht zu bestreiten und
die Verpflichtung, nicht zu fordern, sind praktisch gleichwertig.
Daß durch Vertrag nicht in rechtswirksamer Weise eine Be-
weisregel aufgestellt werden kann, ist schon dargelegt. Wie aber
steht es mit der vertragsmäßigen Disposition über die Beweis-
last, die der Beweisvertrag in dem hier entwickelten Sinn ent-
hält? Verstößt nicht auch sie wider das öffentliche Recht?
Wach vertritt diesen Standpunkt.^) Der Gegensatz zwischen
den beiden Arten der Auffassung des Beweisvertragsbegriffes
tritt in der Fassung der Abhandlung allerdings nicht scharf hervor,
doch ergibt sich die Absicht, auch die Wirksamkeit des hier als
Beweisvertrag bezeichneten Vertrages zu bestreiten, hauptsächlich
aus den gegen W i n d s ch e i d gerichteten Ausführungen.^) Mit
großem Nachdruck wendet sich ferner B ü l o w +t) gegen Partei-
verträge, welche die Frage des zukünftigen prozessualen Beweises
regeln, mithin auch gegen den Beweisvertrag in dem hier in Frage
stehenden Sinne. Auch Unget4r>), @ n b e m a n ti46) und
G a u p p - S t e i n ^) halten eine Verfügung der Parteien über
die Beweislast für unzulässig. Den entgegengesetzten Standpunkt
vertreten Struckmann-Koch 48) und Beck h?°) wobei sie
von der materiellrechtlicheu Natur der Beweislast ausgehen/'")
eine Auffassung, die in Entscheidungen des Reichsgerichts vom
17. April 1882**) und vom 13. April 188352) eine Stütze findet.
Auch Planck^) nimmt die rechtliche Zulässigkeit der in Frage
») S. 218 ff., 228 ff.
4S) S. 228 ff.
44) S. 62 ff.
45) S. 212.
46) Bd. 1 § 62 ©. 284 f.
47) Zu § 282 IV o. E., Bd. 1 S. 622.
«) Zu §§ 358, 359 Anm. 2 Abs. 3, zu § 447.
49) S. 55 f.
50) B eckh spricht allerdings auch von einer „prozeffualen Beweislast",
worunter er die „prozessuale Darlegungspflicht" (Entsch. d. RG. Bd. 9 S. 339)
versteht. Doch kommt dieser Begriff hier offenbar nicht in Frage.
51) Entsch. Bd. 6 S. 412.
52) Entsch. Bd. 9 S. 337.
63) Kommentar zu § 368 Nr. 5 b.