Contents : Leitfaden für Pandekten-Vorlesungen (Bd. 3)

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Von  der  rechtlichen  Natur  der  Obligationen.
Noch  mögen  hier  schließlich  einige  allgemeine  Bemerkungen
ihren  Platz  finden:
1)  Obwohl  die  Quellen=Aussprüche,  aus  welchen  die  römischrechtliche ¬
  Theorie  über  theilbare  und  untheilbare  Obligationen  entnommen ¬
  werden  muß,  wesentlich  nur  in  dem  Titel  de  verbor.  obligat. ¬
  vorkommen  und  Stipulationen  voraussetzen,  so  läßt  es
sich  doch  gewiß  nicht  rechtfertigen,  deßhalb  jene  Grundsätze  mit  Rubo
S.  22  fgg.  S.  203  fgg.  blos  auf  obligationes  stricti  juris  beschränken ¬
  zu  wollen.  Da  jene  Prinzipien  augenscheinlich  auf  innern
Gründen  beruhen,  so  muß  man  ihnen  auch  allgemeine  Geltung  zugestehen, ¬
  und  daß  sie  wesentlich  nur  bei  der  verborum  obligatio  entwickelt ¬
  werden,  kann  keine  Schwierigkeit  machen,  da  die  römischen
Juristen  es  bekanntlich  liebten,  allgemeine  Sätze  des  Obligationen. ¬
  ..
Rechts  an  die  stipulatio,  als  den  einfachsten  und  reinsten  Obligationsgrund ¬
  anzuknüpfen;  vgl.  auch  Scheurl  p.  105  sqq.
2)  In  unsren  Tagen  hat  besonders  Rubo  S.  31.  52  fag.
S.  54.  und  öfter,  einen  inneren  Zusammenhang  zwischen  den
obligationes  dividuae  und  individuae  auf  der  einen,  und  den
obligationes  certae  und  incertae  auf  der  andren  Seite  annehmen
wollen,  so  daß,  wo  die  condictio  certi  Platz  greife,  die  obligatio
eine  dividua  sei,  wo  aber  die  condictio  incerti  angestellt  werde,
die  Obligation  als  eine  untheilbare  angenommen  werden  müsse.
Es  ist  dies  aber  gewiß  ungehörig,  indem  zwar  wohl  mehrfach  ein
zufälliges  Zusammentreffen  dieser  verschiedenen  Eintheilungen,  aber
keine  Einheit  des  Prinzips  vorkommt,  und  die  Unhaltbarkeit  dieser
Ansicht  ergibt  sich  schon  einfach  daraus,  daß,  wer  sich  einen  Ususfruktus ¬
  versprechen  läßt,  incertum  intelligitur  in  obligationem ¬
  deduxisse,  l.  75.  §.  3.  de  V.  O.,  obwohl  die  daraus  hervorgehende ¬
  Obligation  doch  ohne  Zweifel  eine  theilbare  ist,  und
daß  umgekehrt  die  untheilbare  obligatio  auf  Konstituirung  einer
Realservitut  der  richtigeren  Ansicht  nach  (vgl.  Ribbentrop  S.  233.
Not.  13,  Scheurl  p.  87  sqq.)  eine  condictio  certi  hervorbringt,
3)  Aus  der  ganzen  obigen  Darstellung  geht  zur  Genüge
hervor,  daß  die  früher  öfter  gehörte  Behauptung,  im  Falle  einer
untheilbaren  Obligation  entstehe,  wenn  mehrere  Schuldner  oder
mehrere  Gläubiger  dabei  vorkämen,  eine  Korreal=Obligation,
sicherlich  unbegründet  ist.  Nur  in  dem  einen  Falle,  wenn  bei
einer  auf  Errichtung  einer  Realservitut  gehenden  Obligation  mehrere ¬
  Schuldner  vorhanden  sind,  läßt  sich  jene  Behauptung  rechtfertigen, ¬
  während  in  allen  übrigen  Fällen,  der  untheilbaren  Obligation, ¬
  das  daraus  hervorgehende  Rechtsverhältniß  wesentlich  von
dem  bei  der  Korrealobligation  begründeten  abweicht,  vgl.  bes.  Ribbentrop ¬
  S.  178  fgg.
            
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