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Von der rechtlichen Natur der Obligationen.
Noch mögen hier schließlich einige allgemeine Bemerkungen
ihren Platz finden:
1) Obwohl die Quellen=Aussprüche, aus welchen die römischrechtliche ¬
Theorie über theilbare und untheilbare Obligationen entnommen ¬
werden muß, wesentlich nur in dem Titel de verbor. obligat. ¬
vorkommen und Stipulationen voraussetzen, so läßt es
sich doch gewiß nicht rechtfertigen, deßhalb jene Grundsätze mit Rubo
S. 22 fgg. S. 203 fgg. blos auf obligationes stricti juris beschränken ¬
zu wollen. Da jene Prinzipien augenscheinlich auf innern
Gründen beruhen, so muß man ihnen auch allgemeine Geltung zugestehen, ¬
und daß sie wesentlich nur bei der verborum obligatio entwickelt ¬
werden, kann keine Schwierigkeit machen, da die römischen
Juristen es bekanntlich liebten, allgemeine Sätze des Obligationen. ¬
..
Rechts an die stipulatio, als den einfachsten und reinsten Obligationsgrund ¬
anzuknüpfen; vgl. auch Scheurl p. 105 sqq.
2) In unsren Tagen hat besonders Rubo S. 31. 52 fag.
S. 54. und öfter, einen inneren Zusammenhang zwischen den
obligationes dividuae und individuae auf der einen, und den
obligationes certae und incertae auf der andren Seite annehmen
wollen, so daß, wo die condictio certi Platz greife, die obligatio
eine dividua sei, wo aber die condictio incerti angestellt werde,
die Obligation als eine untheilbare angenommen werden müsse.
Es ist dies aber gewiß ungehörig, indem zwar wohl mehrfach ein
zufälliges Zusammentreffen dieser verschiedenen Eintheilungen, aber
keine Einheit des Prinzips vorkommt, und die Unhaltbarkeit dieser
Ansicht ergibt sich schon einfach daraus, daß, wer sich einen Ususfruktus ¬
versprechen läßt, incertum intelligitur in obligationem ¬
deduxisse, l. 75. §. 3. de V. O., obwohl die daraus hervorgehende ¬
Obligation doch ohne Zweifel eine theilbare ist, und
daß umgekehrt die untheilbare obligatio auf Konstituirung einer
Realservitut der richtigeren Ansicht nach (vgl. Ribbentrop S. 233.
Not. 13, Scheurl p. 87 sqq.) eine condictio certi hervorbringt,
3) Aus der ganzen obigen Darstellung geht zur Genüge
hervor, daß die früher öfter gehörte Behauptung, im Falle einer
untheilbaren Obligation entstehe, wenn mehrere Schuldner oder
mehrere Gläubiger dabei vorkämen, eine Korreal=Obligation,
sicherlich unbegründet ist. Nur in dem einen Falle, wenn bei
einer auf Errichtung einer Realservitut gehenden Obligation mehrere ¬
Schuldner vorhanden sind, läßt sich jene Behauptung rechtfertigen, ¬
während in allen übrigen Fällen, der untheilbaren Obligation, ¬
das daraus hervorgehende Rechtsverhältniß wesentlich von
dem bei der Korrealobligation begründeten abweicht, vgl. bes. Ribbentrop ¬
S. 178 fgg.