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Versetzung in Anklagestand.
Punkt betrifft, so ist allerdings nicht zu läugnen, daß unter gewissen
Umständen durch den Ausspruch der Anklagekammer der Angeschuldigte
um fast drei Momente früher dem Kerker entkommt, als wenn er erst
durch den Ausspruch der Jury befreit würde. Es ist aber doch auch
zunächst nicht zu übersehen, daß ein so beträchtlicher Zeitraum nur
selten gewonnen würde; es ist dieses nämlich nur dann der Fall, wenn
während oder unmittelbar nach dem Schluß einer Assise die Acten an
den Generalprocurator gelangen. In diesem Fall müßte der Angeschuldigte ¬
bis zur nächsten Assise im Gefängniß bleiben, sofern ihn die
Anklagekammer nicht losspräche. Indeß dürfte auch hier ein meist
nicht unbeträchtlicher Zeitraum verfließen, ehe der Beschluß der Anklagekammer ¬
vollzogen werden kann. Der Generalprocurator wird nämlich
art. 217 des Code d'Instruction) allerdings verpflichtet, „innerhalb
fünf Tage nach Empfang der Acten die Sache in Stand zu setzen“
(de mettre l’affaire en état) und in zehn Tagen den Bericht an
die Anklagekammer zu erstatten: und diese hat innerhalb drei Tagen
zu entscheiden. Wenn also der Generalprocurator nicht die Nichtigkeitsbeschwerde ¬
gegen das freisprechende Erkenntniß der Anklagekammer einlegen ¬
zu müssen glaubt — in diesem Falle geht natürlich fast der
ganze gewonnene Zeitraum wieder verloren —; so kann etwa vierzehn
Tage nach dem Eintreffen der Acten am Sitze der Anklagekammer
dem Angeschuldigten seine Entlassung angekündigt werden. Allein es
darf nicht übersehen werden, daß das Gesetz dem Generalprocurator
und dem Präsidenten der Anklagekammer zwar jene Fristen auferlegt,
aber auf die Nichteinhaltung derselben keine Strafsanction setzt.“) Sie
stehen als pia desideria im Gesetzbuche und nicht etwa in Folge
eines Versehens des Gesetzgebers; im Gegentheile wurde mit vollem
Bewußtsein absichtlich die Strafsanction weggelassen, damit der Generalprocurator ¬
nicht gar zu sehr gedrängt werde; es machte dies bei der
Berathung im Staatsrath der Sectionsvorstand Faure ausdrücklich
als einen Vorzug des Entwurfes geltend; aus eben diesem Grunde
wurden aus art. 212 des Entwurfes (der dem jetzigen art. 217 entspricht) ¬
vor den Worten: „dans cinq jours“ die Worte: „sous sa
responsabilité“ auf Graf Boulays Vorschlag gestrichen, und somit
ausdrücklich der Generalprocurator aller Verantwortung für die Verzögerung ¬
entbunden.“) Die ganze Fristbestimmung besteht also factisch
nur zum Nachtheil des Angeschuldigten, dessen Vertheidigungsschrift
nur beachtet wird, wenn sie rechtzeitig eingebracht wurde. — Wann
das Arrêt der Anklagekammer dem Angeschuldigten angekündiget werden
müsse, ist im Gesetze auch nicht gesagt; es können somit auch hier,
besonders bei größerer Entfernung der Oertlichkeiten, mehrere Tage
verstreichen, ehe das Entbindungserkenntniß dem Verhafteten wirklich
**) Vergl. Berenger, De la justice criminelle en France. (Par. 1818.)
p. 41
*) S. Locrè, Legislation civile et criminelle de la France. Vol. XXV.
pag. 422.