Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

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Versetzung  in  Anklagestand.
Punkt  betrifft,  so  ist  allerdings  nicht  zu  läugnen,  daß  unter  gewissen
Umständen  durch  den  Ausspruch  der  Anklagekammer  der  Angeschuldigte
um  fast  drei  Momente  früher  dem  Kerker  entkommt,  als  wenn  er  erst
durch  den  Ausspruch  der  Jury  befreit  würde.  Es  ist  aber  doch  auch
zunächst  nicht  zu  übersehen,  daß  ein  so  beträchtlicher  Zeitraum  nur
selten  gewonnen  würde;  es  ist  dieses  nämlich  nur  dann  der  Fall,  wenn
während  oder  unmittelbar  nach  dem  Schluß  einer  Assise  die  Acten  an
den  Generalprocurator  gelangen.  In  diesem  Fall  müßte  der  Angeschuldigte ¬
  bis  zur  nächsten  Assise  im  Gefängniß  bleiben,  sofern  ihn  die
Anklagekammer  nicht  losspräche.  Indeß  dürfte  auch  hier  ein  meist
nicht  unbeträchtlicher  Zeitraum  verfließen,  ehe  der  Beschluß  der  Anklagekammer ¬
  vollzogen  werden  kann.  Der  Generalprocurator  wird  nämlich
art.  217  des  Code  d'Instruction)  allerdings  verpflichtet,  „innerhalb
fünf  Tage  nach  Empfang  der  Acten  die  Sache  in  Stand  zu  setzen“
(de  mettre  l’affaire  en  état)  und  in  zehn  Tagen  den  Bericht  an
die  Anklagekammer  zu  erstatten:  und  diese  hat  innerhalb  drei  Tagen
zu  entscheiden.  Wenn  also  der  Generalprocurator  nicht  die  Nichtigkeitsbeschwerde ¬
  gegen  das  freisprechende  Erkenntniß  der  Anklagekammer  einlegen ¬
  zu  müssen  glaubt  —  in  diesem  Falle  geht  natürlich  fast  der
ganze  gewonnene  Zeitraum  wieder  verloren  —;  so  kann  etwa  vierzehn
Tage  nach  dem  Eintreffen  der  Acten  am  Sitze  der  Anklagekammer
dem  Angeschuldigten  seine  Entlassung  angekündigt  werden.  Allein  es
darf  nicht  übersehen  werden,  daß  das  Gesetz  dem  Generalprocurator
und  dem  Präsidenten  der  Anklagekammer  zwar  jene  Fristen  auferlegt,
aber  auf  die  Nichteinhaltung  derselben  keine  Strafsanction  setzt.“)  Sie
stehen  als  pia  desideria  im  Gesetzbuche  und  nicht  etwa  in  Folge
eines  Versehens  des  Gesetzgebers;  im  Gegentheile  wurde  mit  vollem
Bewußtsein  absichtlich  die  Strafsanction  weggelassen,  damit  der  Generalprocurator ¬
  nicht  gar  zu  sehr  gedrängt  werde;  es  machte  dies  bei  der
Berathung  im  Staatsrath  der  Sectionsvorstand  Faure  ausdrücklich
als  einen  Vorzug  des  Entwurfes  geltend;  aus  eben  diesem  Grunde
wurden  aus  art.  212  des  Entwurfes  (der  dem  jetzigen  art.  217  entspricht) ¬
  vor  den  Worten:  „dans  cinq  jours“  die  Worte:  „sous  sa
responsabilité“  auf  Graf  Boulays  Vorschlag  gestrichen,  und  somit
ausdrücklich  der  Generalprocurator  aller  Verantwortung  für  die  Verzögerung ¬
  entbunden.“)  Die  ganze  Fristbestimmung  besteht  also  factisch
nur  zum  Nachtheil  des  Angeschuldigten,  dessen  Vertheidigungsschrift
nur  beachtet  wird,  wenn  sie  rechtzeitig  eingebracht  wurde.  —  Wann
das  Arrêt  der  Anklagekammer  dem  Angeschuldigten  angekündiget  werden
müsse,  ist  im  Gesetze  auch  nicht  gesagt;  es  können  somit  auch  hier,
besonders  bei  größerer  Entfernung  der  Oertlichkeiten,  mehrere  Tage
verstreichen,  ehe  das  Entbindungserkenntniß  dem  Verhafteten  wirklich
**)  Vergl.  Berenger,  De  la  justice  criminelle  en  France.  (Par.  1818.)
p.  41
*)  S.  Locrè,  Legislation  civile  et  criminelle  de  la  France.  Vol.  XXV.
pag.  422.
            
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