Inhaltsverzeichnis : Kritik des Gesetzentwurfs über den Versicherungsvertrag

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sikos  bei  inländischen  und  ausländischen  Assekuradeuren  über  die  bestehenden ¬
  Prämien  und  Bedingungen  und  versichert  da,  wo  er  am
besten  fährt.  Das  deutsche  Transportversicherungsrecht  muis  daher, -
  wenn  der  Transportversicherer  seine  Konkurrenzfähigkeit
nicht  einbüfsen  soll,  mit  den  Rechten  des  Auslandes  in  den  Hauptpunkten -
  im  Einklang  bleiben.
Diese  besonderen  Verhältnisse  bei  der  Transportversicherung  haben
bei  der  Regelung  des  öffentlichen  Versicherungsrechts  bereits  gebührende
Berücksichtigung  gefunden,  indem  im  §  116  des  Gesetzes  über  die  privaten -
  Versicherungsunternehmungen  bestimmt  wird,  dafs  Transportversicherungs-Aktien-Gesellschaften -
  keiner  behördlichen  Zulassung  bedürfen -
  und  keiner  Beaufsichtigung  ihres  Geschäftsbetriebes  unterliegen.
Auch  der  vorliegende  Entwurf  empfindet  die  Notwendigkeit  einer
besonderen  Behandlung  der  Transportversicherung,  indem  er  im  §  1
Abs.  1,  die  „zwingenden“  Vorschriften  des  Gesetzes,  welche  die  Vertragsfreiheit -
  einschränken,  auf  die  Transportversicherung  für  nicht  anwendbar -
  erklärt.  Diese  Regelung  kann  aber,  wie  noch  näher  nachzuweisen -
  sein  wird,  den  Bedürfnissen  der  Transportversicherung  nicht  genügen. -

Aber  selbst  die  Befreiung  von  den  zwingenden  Vorschriften  ist
für  die  Transportversicherung  keine  allgemeine.  Denn  gemäfs  §  178,
r.  3,  sollen  bei  der  Versicherung  von  Schiffen  gegen  die  Gefahren  der
Binnenschiffahrt  die  zwingenden  Gesetzesvorschriften  durch  Kaiserliche -
  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesrats  ganz  oder  zum  Teil
für  anwendbar  erklärt  werden  können.  Die  Motive  begründen  diesen
Standpunkt  auf  Seite  151  damit,  dafs  bei  der  Versicherung  kleinerer
Fahrzeuge  der  Grundsatz  der  Vertragsfreiheit  unter  Umständen  zu
einer  Schädigung  der  Versicherten  führe,  da  die  Eigner  solcher  Fahrzeuge -
  den  Versicherern  an  Geschäftsgewandtheit  häufig  nicht  gewachsen
seien.  Dem  ist  aber  folgendes  entgegenzuhalten:  Einmal  tritt  in  neuerer -
  Zeit  die  Klein-Schiffahrt  immer  mehr  in  den  Hintergrund  gegenüber -
  den  grofsen  kaufmännisch  geleiteten  Reedereien,  die  sicher  keines
Schutzes  bedürfen.  Ferner  haben  sich  die  Klein-Schiffer,  namentlich
am  Rhein,  in  Verbände  zum  Schutze  ihrer  Interessen  zusammengetan,
wo  sie  reichlich  Gelegenheit  zur  Rechtsbelehrung  finden;  auch  besteht
sowohl  am  Rhein  wie  auf  den  östlichen  deutschen  Gewässern  eine  Reihe
von  Gegenseitigkeits-Gesellschaften,  auf  deren  Versicherungsbedingungen -
  die  Klein-Schiffer  als  Mitglieder  einen  direkten  Einflufs  ausüben
können.  Die  Aktiengesellschaften  werden  schon  durch  diese  Konkurrenz
der  Gegenseitigkeits-Gesellschaften  dazu  genötigt,  allen  billigen  AnGe ¬
 ¬
  der  Schiffseigner  —
auch  ohne  gesetzlichen  Zwang
nüge  zu  leisten.  Endlich  wird  auf  dem  Rhein  der  überwiegend  gröfste
Teil  der  Versicherungen  durch  Makler  in  Holland  gedeckt,  welche  die
Interessen  der  Versicherten  nachdrücklich  zu  schützen  wissen.
Der  im  §  178  gemachte  Vorbehalt,  dafs  die  zwingenden  Vorschriften
des  Entwurfs  auf  Flufs-Kasko-Versicherungen  eventuell  Anwendung
finden  sollen,  ist  deshalb  unnötig  und  mit  Rücksicht  auf  die  ausländische, -
  namentlich  holländische  Konkurrenz  praktisch  unhaltbar.
Aber  selbst,  wenn  der  Transportversicherung  auf  ihrem  ganzen  Gebiet -
  Vertragsfreiheit  zugestanden  wird,  ist  die  Rechtslage  für  dieselbe
            
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