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sikos bei inländischen und ausländischen Assekuradeuren über die bestehenden ¬
Prämien und Bedingungen und versichert da, wo er am
besten fährt. Das deutsche Transportversicherungsrecht muis daher, -
wenn der Transportversicherer seine Konkurrenzfähigkeit
nicht einbüfsen soll, mit den Rechten des Auslandes in den Hauptpunkten -
im Einklang bleiben.
Diese besonderen Verhältnisse bei der Transportversicherung haben
bei der Regelung des öffentlichen Versicherungsrechts bereits gebührende
Berücksichtigung gefunden, indem im § 116 des Gesetzes über die privaten -
Versicherungsunternehmungen bestimmt wird, dafs Transportversicherungs-Aktien-Gesellschaften -
keiner behördlichen Zulassung bedürfen -
und keiner Beaufsichtigung ihres Geschäftsbetriebes unterliegen.
Auch der vorliegende Entwurf empfindet die Notwendigkeit einer
besonderen Behandlung der Transportversicherung, indem er im § 1
Abs. 1, die „zwingenden“ Vorschriften des Gesetzes, welche die Vertragsfreiheit -
einschränken, auf die Transportversicherung für nicht anwendbar -
erklärt. Diese Regelung kann aber, wie noch näher nachzuweisen -
sein wird, den Bedürfnissen der Transportversicherung nicht genügen. -
Aber selbst die Befreiung von den zwingenden Vorschriften ist
für die Transportversicherung keine allgemeine. Denn gemäfs § 178,
r. 3, sollen bei der Versicherung von Schiffen gegen die Gefahren der
Binnenschiffahrt die zwingenden Gesetzesvorschriften durch Kaiserliche -
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats ganz oder zum Teil
für anwendbar erklärt werden können. Die Motive begründen diesen
Standpunkt auf Seite 151 damit, dafs bei der Versicherung kleinerer
Fahrzeuge der Grundsatz der Vertragsfreiheit unter Umständen zu
einer Schädigung der Versicherten führe, da die Eigner solcher Fahrzeuge -
den Versicherern an Geschäftsgewandtheit häufig nicht gewachsen
seien. Dem ist aber folgendes entgegenzuhalten: Einmal tritt in neuerer -
Zeit die Klein-Schiffahrt immer mehr in den Hintergrund gegenüber -
den grofsen kaufmännisch geleiteten Reedereien, die sicher keines
Schutzes bedürfen. Ferner haben sich die Klein-Schiffer, namentlich
am Rhein, in Verbände zum Schutze ihrer Interessen zusammengetan,
wo sie reichlich Gelegenheit zur Rechtsbelehrung finden; auch besteht
sowohl am Rhein wie auf den östlichen deutschen Gewässern eine Reihe
von Gegenseitigkeits-Gesellschaften, auf deren Versicherungsbedingungen -
die Klein-Schiffer als Mitglieder einen direkten Einflufs ausüben
können. Die Aktiengesellschaften werden schon durch diese Konkurrenz
der Gegenseitigkeits-Gesellschaften dazu genötigt, allen billigen AnGe ¬
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der Schiffseigner —
auch ohne gesetzlichen Zwang
nüge zu leisten. Endlich wird auf dem Rhein der überwiegend gröfste
Teil der Versicherungen durch Makler in Holland gedeckt, welche die
Interessen der Versicherten nachdrücklich zu schützen wissen.
Der im § 178 gemachte Vorbehalt, dafs die zwingenden Vorschriften
des Entwurfs auf Flufs-Kasko-Versicherungen eventuell Anwendung
finden sollen, ist deshalb unnötig und mit Rücksicht auf die ausländische, -
namentlich holländische Konkurrenz praktisch unhaltbar.
Aber selbst, wenn der Transportversicherung auf ihrem ganzen Gebiet -
Vertragsfreiheit zugestanden wird, ist die Rechtslage für dieselbe